Amtsgericht Düsseldorf Urteil, 07. Mai 2015 - 50 C 9301/14
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von einer Forderung ihres Prozessbevollmächtigten betreffend die vorgerichtlich angefallenen Rechtsanwaltskosten i.H.v. 413,64 EUR freizustellen.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtlichen materiellen und immateriellen Schaden zu ersetzen, welcher der Klägerin aus dem Vorfall vom 25.11.2013 noch entstehen wird, soweit der Anspruch nicht auf einen Sozialversicherungsträger oder andere Dritte übergeht.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin zu 24,3 % und die Beklagte zu 75,7 % zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von jeweils 110 % des jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von jeweils 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
Tatbestand:
2Die Klägerin macht Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche aus einem Vorfall vom 25.11.2013 geltend.
3Die Beklagte betreibt ein Bekleidungs-Kaufhaus auf der T-Straße in E, das die Klägerin am 24.11.2013 gegen 15:00 Uhr betrat. Zu diesem Zeitpunkt war der aus acht Glastür-Elementen bestehende Eingangsbereich des Kaufhauses zur Hälfte geöffnet; die mittleren vier Elemente waren aufgeschoben, während die jeweils beiden äußeren Elemente geschlossen waren und als Schwingtür benutzt werden konnten.
4Zwischen den Parteien ist streitig, ob die Klägerin beim Betreten des Kaufhauses gegen eines der geschlossenen Glastürelemente lief und sich dabei verletzte. Die Beklagte reagierte jedenfalls auf den behaupteten Vorfall und öffnete umgehend sämtliche Glaselemente des Eingangsbereichs. Darüber hinaus brachte sie am Folgetag an den Glastürelementen jeweils in Augenhöhe einen Milchglasstreifen an.
5Mit anwaltlichem Schreiben vom 19.12.2013 (Bl. 20 Gerichtsakten) machte die Klägerin gegenüber der Versicherung der Beklagten Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche geltend, die die Versicherung mit Schreiben vom 10.1.2014 (Bl. 23 Gerichtsakten) zurückwies.
6Mit der Klage verlangt die Klägerin zuletzt materiellen Schadensersatz i.H.v. 145,77 EUR Behandlungskosten gemäß Rechnung des Zahnarztes T vom 28.1.2014 (Rechnungsbetrag von 208,24 EUR abzüglich von einer privaten Krankenversicherung erstatteter 62,47 EUR), ein angemessenes Schmerzensgeld von 1500 EUR, die Freistellung von außergerichtlich entstandenen Rechtsanwaltsgebühren i.H.v. 492,54 EUR sowie die Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche materiellen und immateriellen zukünftigen Schäden zu ersetzen.
7Die Klägerin trägt vor, sie sei am 25.11.2013 gegen 15:00 Uhr im Eingangsbereich des Kaufhauses der Beklagten beim Betreten gegen die geschlossene zweite Glastür von links gestoßen. Dabei habe sie sich eine Fraktur ihrer von Zahn 13 bis zu 23 verlaufenden Frontzahnbrücke sowie großflächige Keramik-Abplatzungen an den Zähnen 22 und 23 zugezogen, weshalb die Frontzahnbrücke komplett neu erstellt werden müsse. Zudem habe sie eine Platzwunde oberhalb der Lippe sowie eine Beule an der Stirn, einen Schock und stark anhaltende Kopfschmerzen sowie Schwindel und Übelkeit erlitten. Im Hinblick darauf sowie angesichts der aufwändigen, mehrere Termine umfassenden und schmerzhaften Zahnbehandlung, die noch erforderlich sei, sei ein Schmerzensgeld von 1500 EUR angemessen.
8Nachdem die Klägerin die Klage i.H.v. 150 EUR nebst anteiliger Zinsen zurückgenommen hat, beantragt sie
91. die Beklagte zu verurteilen, an sie einen Betrag i.H.v. 145,77 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit (28.8.2014) zu zahlen;
102. die Beklagte zu verurteilen, an sie einen angemessenen Schmerzensgeldbetrag, dessen Höhe ausdrücklich in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, jedoch 1500 EUR nicht unterschreiten sollte, zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;
113. die Beklagte zu verurteilen, sie von einer Forderung ihres Prozessbevollmächtigten betreffend die vorgerichtlich angefallenen Rechtsanwaltskosten i.H.v. 492,54 EUR freizustellen;
124. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr sämtlichen materiellen und immateriellen Schaden zu ersetzen, welcher ihr aus dem Vorfall vom 25.11.2013 noch entstehen wird, soweit der Anspruch nicht auf einen Sozialversicherungsträger oder andere Dritte übergeht.
13Die Beklagte beantragt,
14die Klage abzuweisen.
15Sie macht geltend, sie könne für den behaupteten Vorfall vom 25.11.2013 nicht in Anspruch genommen werden, da keine Verkehrssicherungspflichtverletzung vorliege.
16Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 18.12.2014 (Bl. 74 Gerichtsakten). Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die schriftliche Aussage des Zeugen O vom 2.1.2015 (Bl. 82 Gerichtsakten) sowie auf das Protokoll vom 9.4.2015 (Bl. 101 Gerichtsakten) verwiesen.
17Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf das Vorbringen der Parteien in deren wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
18Entscheidungsgründe:
19Die Klage ist zum Teil begründet.
20Die Klägerin kann gemäß §§ 823 Abs. 1, 253 Abs. 2 BGB materiellen Schadensersatz i.H.v. 145,77 EUR, ein Schmerzensgeld von 500 EUR, die Freistellung von Rechtsanwaltsgebühren i.H.v. 413,64 EUR verlangen sowie die Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr – der Klägerin – alle zukünftigen Schäden aus dem Vorfall vom 25.11.2013 zu erstatten.
21Die Beklagte hat am 25.11.2013 ihr obliegende Verkehrssicherungspflichten verletzt, indem sie die Glaselemente des Eingangsbereichs ihres Kaufhauses auf der T-Straße in E nur teilweise geöffnet hat, ohne dass die geschlossen gebliebenen Elemente ausreichende Markierungen aufgewiesen haben, um den Kundenverkehr vor dem feststehenden Glasbereich zu warnen.
22Derjenige, der in seinem Verantwortungsbereich eine Gefahrenlage gleich welcher Art für Dritte schafft oder andauern lässt, z.B. durch Eröffnung eines Verkehrs oder Errichtung einer Anlage, die mit Gefahren für Rechtsgüter Dritter verbunden ist, hat Rücksicht auf diese Gefährdung zu nehmen und deshalb die allgemeine Rechtspflicht, diejenigen Vorkehrungen zu treffen, die erforderlich und ihm zumutbar sind, um die Schädigung Dritter möglichst zu verhindern (vergleiche Palandt-Sprau, Bürgerliches Gesetzbuch, 68. Auflage, § 823 Rn. 46 mit weiteren Nachweisen). Dabei muss der Pflichtige nicht für alle denkbaren, entfernten Möglichkeiten eines Schadenseintritts Vorsorge treffen. Es genügen vielmehr diejenigen Vorkehrungen, die nach den konkreten Umständen zur Beseitigung der Gefahr erforderlich und zumutbar sind. Erforderlich sind die Maßnahmen, die ein umsichtiger und verständiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Angehöriger der betreffenden Verkehrskreise für notwendig und ausreichend halten darf, um andere Personen vor Schäden zu bewahren (vergleiche Palandt-Sprau, aaO, Rn. 51 mit weiteren Nachweisen).
23Nach den aufgezeigten Grundsätzen traf die Beklagte die Verpflichtung, dafür Sorge zu tragen, dass durch geeignete Maßnahmen, etwa durch die Anbringung optischer Auffälligkeiten wie Markierungsstreifen, zu verhindern, dass ihre Kunden beim Betreten des Kaufhauses gegen die geschlossen gebliebenen Türelemente stoßen bzw. laufen würden. Dieser Verpflichtung ist die Beklagte unstreitig erst am 26.11.2013 nachgekommen, also erst am Tag nach dem streitbefangenen Vorfall. Dass bereits vorher die von der Beklagten aufgebrachten Milchglas-Markierungsstreifen anzubringen gewesen wären, ergibt sich bereits aus der von der Beklagten selbst vorgelegten geänderten Arbeitsstättenregel ASR A1.7 (Bl. 61 Gerichtsakten). Auf den dort abgebildeten Glastüren ist gerade ein querverlaufender Markierungsstreifen zu sehen, der bis zum 26.11.2013 an den Glaselementen des Eingangsbereichs des Kaufhauses der Beklagte an der T-Straße in E aber gefehlt hat.
24Die Beklagte kann auch nicht erfolgreich geltend machen, durch die vorhandenen Türgriffe und die am Bodenbereich verlaufende Sockelleiste sei die Glastür ausreichend deutlich zu erkennen gewesen. Zu berücksichtigen sind insbesondere die besonderen Umstände des Streitfalles, bei denen nicht etwa alle Türelemente geöffnet wurden oder geschlossen geblieben sind, sondern bei dem das Öffnen der Türen nur teilweise erfolgt ist. Dadurch ist die besonders gefährliche Situation herbeigeführt worden, dass die Kunden der Beklagten, dem eindringenden Menschen Strom folgend, darauf vertrauen konnten, dass der Bereich (insgesamt) geöffnet sein würde, ohne dass damit gerechnet werden musste, dass die Beklagte mit dem teilweisen Öffnen der Tür ein Engstelle produziert hat, an deren Seiten feststehende Glastür Elemente sein würden. In Augenhöhe dieser feststehenden Bereiche befanden sich auch gerade keine Markierungen, die auf einen geschlossenen Bereich hingewiesen hätten. Die Griffe der geschlossen gebliebenen Elemente befanden sich jeweils im inneren (Durchgangs-)Bereich dieser Türen, nicht jedoch außen, wo sich der geöffnete Bereich anschloss. Der Hinweis auf die durchgehende optisch wahrzunehmende Fußleiste geht schon deshalb fehl, weil diese im Bodenbereich befindliche Leiste nicht besonders wahrzunehmen gewesen ist, insbesondere dann nicht, wenn Kunden nicht nur vereinzelt das Kaufhaus der Beklagten betreten haben, sondern in größeren Gruppen oder Massen.
25Eine Verkehrssicherungspflichtverletzung der Beklagten ergibt sich auch insbesondere vor dem Hintergrund, dass sie es unterlassen hat, bereits nach dem ersten aufgetretenen Vorfall vom 25.11.2013, bei dem bereits offenbar schon ein Kunde gegen die Tür gelaufen ist, die Maßnahmen zu ergreifen, die dann nach dem streitbefangenen Vorfall durchgeführt worden, nämlich das vollständige Öffnen der Türen. Dass es bereits einen ähnlichen Vorfall gegeben hatte, haben die Zeuginnen K und N2 bestätigt. Beide Zeuginnen haben bekundet, dass es am 25.11.2013 vor dem streitbefangenen Vorfall eine Situation gegeben hat, bei der ein weiterer Kunde gegen die Tür gelaufen war. Die Zeugin K konnte dies direkt bestätigen, während die Zeugin N2 eine entsprechende Aussage vom Hörensagen gemacht hat.
26Nach der durchgeführten Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichts auch fest, dass die Klägerin gegen das zweite geschlossen gebliebene Glastürelement von links gelaufen ist und sich dabei verletzt hat. Entsprechendes ergibt sich bereits aus den Aussagen der Zeuginnen K und N2, die übereinstimmend bekundet haben, dass die Klägerin ihnen gegenüber dies so angegeben und auch Spuren im Gesicht aufgewiesen hat. Von besonderem Belang ist dabei, dass nicht etwa die Klägerin selbst die Initiative ergriffen und Mitarbeiter der Beklagten auf den Vorfall angesprochen hatte, sondern von der Zeugin K diesbezüglich befragt worden ist, weil die Zeugin „sogleich bemerkt hat, dass etwas nicht stimmte“. Angesichts dessen hat das Gericht keinen Zweifel daran, dass sich der Vorfall so zugetragen hat, wie ihn dann die Klägerin persönlich im Rahmen ihrer abschließenden Anhörung im Termin vom 9.4.2015 bekundet hat.
27Auf Grundlage der Erklärungen der Klägerin ist auch kein Raum für ein gemäß § 254 BGB zu berücksichtigendes Mitverschulden der Klägerin, für dessen tatsächlichen Voraussetzungen ohnehin die Beklagte darlegungs- und beweispflichtig ist. Die Klägerin hat ihrer Aussage zur Folge lediglich versucht, das Kaufhaus mit dem Menschenstrom zu betreten. Dabei konnte sie darauf vertrauen, dass sich vor ihr keine nur schwer oder gar nicht erkennbaren Hindernisse auftun würden.
28Nach Einschätzung des Gerichts ist für die Verletzungen, die die Klägerin aufgrund des Vorfalls vom 25.1.2013 erlitten hat, ein Schmerzensgeld von 500 EUR angemessen und ausreichend. Nach den Aussagen der Zeugen O, K, N2 und L2 hat die Klägerin eine Beule auf der Stirn erlitten, wobei der Zeuge O eine Gesichtsschädelprellung diagnostiziert hat. Darüber hinaus hat die Klägerin eine Schürfwunde an der Oberlippe erlitten, die der Zeuge T bestätigt hat. Dafür spricht auch die Aussage der Zeugin L, die eine geschwollene Oberlippe der Klägerin bestätigt hat. Die Aussagen der Zeugen K und N2 stehen dem nicht entgegen, da die beiden Zeuginnen eine solche Verletzung der Klägerin letztlich nicht ausschließen konnten. Des Weiteren steht nach der Beweisaufnahme fest, dass die Klägerin eine Fraktur ihrer Frontzahnbrücke sowie großflächige Keramikabplatzungen an zwei Zähnen erlitten hat. Der Zeuge T hat dies anschaulich bekundet, was auch von den Zeuginnen K und N2 bestätigt wurde. Die Zeuginnen K und N2 konnten sich lediglich nicht darauf festlegen, dass die Schäden an der Zahnbrücke der Klägerin möglicherweise nicht schon vorher vorhanden gewesen sind. Dies hat aber der Zeuge T ebenso anschaulich ausgeschlossen wie die Zeugin L2, wenn sie bekundet hat, dass die Klägerin nach dem Vorfall eine abgebrochene Zahnbrücke hatte. Daraus folgt, dass die Zahnbrücke vorher noch nicht beschädigt war, zumal die Zeugin L2 die Klägerin noch am Morgen des 25.11.2013 gesehen hatte und mit ihr gemeinsam zum Einkaufen in die Stadt gefahren war. Schließlich hat die Zeugin L2 anschaulich ausgesagt, dass die Klägerin aufgrund des Vorfalls vom 25.11.2013 in dessen unmittelbaren Anschluss einen Schock erlitten hatte, zu dem später auch noch Schmerzen und Schwindel hinzu kamen
29Nach Einschätzung des Gerichts ist für die aufgezeigten Verletzungen aber ein Schmerzensgeld von 500 EUR ausreichend. Die Klägerin hat keinen gravierenden Befund erlitten, insbesondere keine Gehirnerschütterung. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sie wegen der Gesichtsverletzungen etwa längere Zeit in ärztlicher Behandlung gewesen wäre. Hinzu kommt, dass auf Seiten der Beklagten nur eine fahrlässige Körperverletzungshandlung in Form der Verletzung von Verkehrssicherungspflichten gegeben ist. Soweit die Klägerin zur Begründung eines höheren Schmerzensgeldes anführt, dass für die Wiederherstellung der Zahnbrücke noch mehrere Termine mit schmerzhaften Zahnbehandlungen erforderlich sind, wirkt sich dies für das auf Grundlage der mündlichen Verhandlung vom 9.4.2015 zu bemessende Schmerzensgeld nicht aus. Dabei handelt es sich um körperliche Beeinträchtigungen, die noch nicht feststehen und erst in der Zukunft anfallen mit der Folge, dass sie vom Feststellungsantrag der Klägerin erfasst sind. Dass etwa zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vom 9.4.2015 noch körperliche Beeinträchtigungen aufgrund des Vorfalls vom 25.1.2013 bei der Klägerin vorgelegen haben, ist nicht ersichtlich. Dies gilt insbesondere auch für optische Beeinträchtigungen, die mit der Beschädigung der Frontzahnbrücke einhergehen. Nach der Aussage des Zeugen T ist es so, dass die von ihm durchgeführten provisorischen Maßnahmen, die auch zu einer Beseitigung der optischen Beeinträchtigung geführt haben, immer noch halten.
30Die Klägerin kann indes den nach der Teilklagerücknahme i.H.v. 150 EUR allein noch geltend gemachten materiellen Schaden von 145,77 EUR auf Grundlage der Rechnung des Zeugen T vom 28.1.2014 verlangen. Nach Maßgabe des Schreibens der X vom 12.3.2014 (Bl. 14 Gerichtsakten) erfolgte von dieser auf die genannte Rechnung keine Kassenleistung, so dass es beim Abzug der von der privaten Versicherung bei der E geleisteten 62,47 EUR verbleibt. Die Beklagte kann nicht erfolgreich anführen, die Kasse habe ihre Forderungen bereits bei der Beklagten angemeldet. Zulasten der Beklagten ist mangels konkreter Darlegungen nicht ersichtlich, dass es sich bei den angemeldeten Forderungen etwa um die Kosten handeln soll, die mit der Rechnung des Zeugen T vom 28.1.2014 abgerechnet worden sind.
31Die Klägerin kann auch die Feststellung verlangen, dass die Beklagte wegen der Verletzung ihr obliegender Verkehrssicherungspflichten verpflichtet ist, der Klägerin zukünftige materielle und immaterielle Schäden als Folge des Vorfalls vom 25.11.2013 zu erstatten, wobei sich das nach § 256 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse daraus ergibt, dass noch umfangreiche Zahnbehandlungen der Klägerin in Betracht kommen, die aber noch nicht durchgeführt und abgerechnet worden sind. Dass wegen der Beschädigung der Zahnbrücke der Klägerin noch mit weiteren zahnärztlichen Maßnahmen zu rechnen ist, ergibt sich ohne weiteres aus der Aussage des Zeugen T, der bekundet hat, dass er bislang nur provisorische Maßnahmen vorgenommen hat.
32Die Klägerin kann als Folgeschaden auch die Freistellung von ihr außergerichtlich entstandenen Rechtsanwaltsgebühren verlangen, allerdings nur in Höhe einer Gebührenforderung von 413,64 EUR. Die außergerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren sind nach dem Wert der berechtigten Forderung der Klägerin abzurechnen, mithin nach einem Gegenstandswert von 3583,730 EUR (145,77 EUR materieller Schadensersatz + 500 EUR Schmerzensgeld + 2.937,60 EUR zukünftige Schäden). Es ergibt sich dann eine 1,3 Geschäftsgebühr nach Z. 2300 VV RVG von 327,60 EUR, zu der noch die Post- und Telekommunikationspauschale gemäß Z. 7002 VV RVG i.H.v. 20 EUR hinzuzurechnen ist. Zu der Netto-Zwischensumme von 347,60 EUR addiert sich dann noch die 19 %ige Umsatzsteuer nach Ziffer 7008 VV RVG i.H.v. 66,04 EUR.
33Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 288, 286 BGB.
34Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 1, 269 Abs. 3 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Z. 11, 711 ZPO.
35Der Streitwert wird wie folgt festgesetzt:
36 bis zum 8.4.2015: 4733,730 EUR
37 seit dem 9.4.2015: 4583,730 EUR.
38Rechtsbehelfsbelehrung:
39Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
40a) wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
41b) wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.
42Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Düsseldorf, Werdener Straße 1, 40227 Düsseldorf, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
43Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Düsseldorf zu begründen.
44Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Düsseldorf durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
45Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
ra.de-Urteilsbesprechung zu Amtsgericht Düsseldorf Urteil, 07. Mai 2015 - 50 C 9301/14
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Referenzen - Gesetze
Zivilprozessordnung - ZPO | § 92 Kosten bei teilweisem Obsiegen
Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 823 Schadensersatzpflicht
Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 288 Verzugszinsen und sonstiger Verzugsschaden
Zivilprozessordnung - ZPO | § 256 Feststellungsklage
Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 286 Verzug des Schuldners
Gesetz über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte
Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 254 Mitverschulden
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.
(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.
(2) Dies gilt auch dann, wenn sich das Verschulden des Beschädigten darauf beschränkt, dass er unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen musste, oder dass er unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Die Vorschrift des § 278 findet entsprechende Anwendung.
(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.
(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.
(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.
(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.
(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.
(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.
(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn
- 1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist, - 2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt, - 3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert, - 4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.
(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.
(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.
(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.
(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.
(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn
- 1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder - 2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.