Amtsgericht Düsseldorf Beschluss, 15. Juli 2014 - 39 C 5229/14
Tenor
wird der Prozesskostenhilfeantrag der Klägerin vom 17.04.2014 zurückgewiesen.
Eine Erstattung von außergerichtlichen Kosten findet nicht statt (§ 118 Abs. 1 Satz 4 ZPO).
1
Gründe:
2Prozesskostenhilfe konnte nicht bewilligt werden, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
3Die Klägerin hat weder einen Anspruch auf Rückzahlung von 91,43 € schlüssig vorgetragen noch einen Sachverhalt, der die Feststellung der Beendigung des Vertragsverhältnisses auf Grund fristloser Kündigung zum 23.09.2013 rechtfertigt.
4Auf Grund des Schreibens der Beklagten vom 11.09.2013 (Anlage K 2 = Bl. 16 der Gerichtsakte) war die Klägerin nicht zur Kündigung des Vertrages berechtigt.
5In dem Schreiben der Beklagten wird mitgeteilt, dass die Stammdaten von 2 Millionen Kunden ausgespäht wurden, nicht hingegen die Kreditkartendaten, Passwörter, PIN-Nummern, Mobilfunknummer oder Verbindungsdaten.
6Die Ausspähung der Stammdaten ist zwar unangenehm, jedoch insgesamt noch nicht von einer Tragweite, dass auf Grund dessen die Kündigung des Vertrages gerechtfertigt wäre. Soweit die Klägerin mit Nichtwissen bestreitet, dass nur die Stammdaten ausgespäht wurden, ist dies unzureichend, denn die Klägerin ist dafür beweispflichtig, dass eine Ausspähung über den im Schreiben der Beklagten vom 11.09.2013 genannten Umfang hinaus stattgefunden hat. Dass sich ein konkreter Schaden durch den Datendiebstahl bei der Klägerin realisiert hat, dass also Dritte von gestohlenen Daten zu Lasten der Klägerin tatsächlich Gebrauch gemacht haben, ist ebenfalls nicht dargetan.
7Rechtsbehelfsbelehrung:
8Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben, wenn
9a) der Wert der Hauptsache 600,00 EUR übersteigt,
10b) das Gericht ausschließlich die persönlichen und wirtschaftlichen
11Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint oder
12c) das Gericht die Zahlung von Raten angeordnet hat.
13Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Düsseldorf oder dem Landgericht Düsseldorf schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.
14Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.
15Die sofortige Beschwerde muss spätestens innerhalb einer Notfrist von 1 Monat bei dem Amtsgericht Düsseldorf, Werdener Straße 1, 40227 Düsseldorf, oder dem Landgericht Düsseldorf, Werdener Straße 1, 40227 Düsseldorf, eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die sofortige Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses.
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(1) Dem Gegner ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, ob er die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für gegeben hält, soweit dies aus besonderen Gründen nicht unzweckmäßig erscheint. Die Stellungnahme kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden. Das Gericht kann die Parteien zur mündlichen Erörterung laden, wenn eine Einigung zu erwarten ist; ein Vergleich ist zu gerichtlichem Protokoll zu nehmen. Dem Gegner entstandene Kosten werden nicht erstattet. Die durch die Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen nach Absatz 2 Satz 3 entstandenen Auslagen sind als Gerichtskosten von der Partei zu tragen, der die Kosten des Rechtsstreits auferlegt sind.
(2) Das Gericht kann verlangen, dass der Antragsteller seine tatsächlichen Angaben glaubhaft macht, es kann insbesondere auch die Abgabe einer Versicherung an Eides statt fordern. Es kann Erhebungen anstellen, insbesondere die Vorlegung von Urkunden anordnen und Auskünfte einholen. Zeugen und Sachverständige werden nicht vernommen, es sei denn, dass auf andere Weise nicht geklärt werden kann, ob die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint; eine Beeidigung findet nicht statt. Hat der Antragsteller innerhalb einer von dem Gericht gesetzten Frist Angaben über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht glaubhaft gemacht oder bestimmte Fragen nicht oder ungenügend beantwortet, so lehnt das Gericht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe insoweit ab.
(3) Die in Absatz 1, 2 bezeichneten Maßnahmen werden von dem Vorsitzenden oder einem von ihm beauftragten Mitglied des Gerichts durchgeführt.