Amtsgericht Düsseldorf Teil-Anerkenntnis- und Schlussurteil, 18. Apr. 2014 - 28 C 16579/13

Gericht
Tenor
Die Beklagten werden verurteilt, einer Erhöhung der Nettokaltmiete für die von ihnen innegehaltenen Wohnung in E, Q-Straße, 7. Obergeschoss links, Mietvertragsnummer: #####/####, von bisher 456,09 € nettokalt um 70,48 € nettokalt auf monatlich 526,57 € nettokalt mit Wirkung ab dem 1. Oktober 2013 zuzustimmen.
Die Kosten des Rechtsstreits haben die Beklagten zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
1
Tatbestand und Entscheidungsgründe:
2Den Beklagten kommt keine Kostenprivilegierung gem. § 93 ZPO zu, weil die Beklagten Klageanlass gegeben haben. Aus den bereits mit Beschluss vom 1.3.2014 erörterten Gründen ist die Zahlung der erhöhten Miete durch die Sozialbehörde nicht als konkludente Zustimmung der Beklagten zu der verlangten Mieterhöhung anzusehen. Soweit sich die Beklagten auf die Weiterleitung des Mieterhöhungsverlangens an die Sozialbehörde berufen, folgt daraus nichts anderes. Entscheidend ist, ob eine Zustimmung gerade der Beklagten nach außen hin erkennbar wurde, was aus den bereits erörterten Gründen zu verneinen ist. Die Weiterleitung des Erhöhungsverlangens war demgegenüber ein bloßes Verhalten der Beklagten gegenüber der Sozialbehörde. Es kommt hinzu, dass der Klageanspruch auch nicht sofort anerkannt worden ist, weil das Anerkenntnis nicht innerhalb der Klageerwiderungsfrist erfolgt ist (vgl. Zöller, ZPO, 30. Aufl., § 93, Rn. 4).
3Der Streitwert wird auf 845,76 EUR festgesetzt.
4Rechtsbehelfsbelehrung:
5Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
6a) wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
7b) wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.
8Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Düsseldorf, Werdener Straße 1, 40227 Düsseldorf, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
9Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Düsseldorf zu begründen.
10Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Düsseldorf durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
11Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

Annotations
Hat der Beklagte nicht durch sein Verhalten zur Erhebung der Klage Veranlassung gegeben, so fallen dem Kläger die Prozesskosten zur Last, wenn der Beklagte den Anspruch sofort anerkennt.