Amtsgericht Düsseldorf Urteil, 02. Jan. 2019 - 127 Cs - 30 Js 6215/18 - 786/18

Gericht
Tenor
hat das Amtsgericht Düsseldorf aufgrund der Hauptverhandlung vom 02.01.2019, an der teilgenommen haben:
Richterin am Amtsgericht L
als Richterin
AA´in C
als Vertreter/Vertreterin der Staatsanwaltschaft Düsseldorf
Rechtsanwältin T aus H als Verteidiger des Angeklagten M
Justizbeschäftigte U
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
für Recht erkannt:
Der Angeklagte M ist nach dem Strafbefehl des Amtsgerichts Düsseldorf vom 16.11.2018 der vorsätzlichen Straßenverkehrsgefährdung in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung schuldig.
Rechtskräftig ist die Verurteilung zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen sowie die Entziehung der Fahrerlaubnis und die Anweisung an die Verwaltungsbehörde, dem Angeklagten vor Ablauf von 12 Monaten keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen.
Die Tagessatzhöhe wird auf 12 EUR festgesetzt.
Angewendete Vorschriften:
§§ 229, 230, 315c Abs. 1 Nr. 2a,d, Abs. 3 Nr. 1, 52, 69, 69a StGB
1
Gründe
2(abgekürzt gemäß § 267 Abs. 4 Satz 1 2. Halbsatz StPO)
3Der festgestellte Sachverhalt und das angewendete Strafgesetz ergeben sich aus dem Strafbefehl vom 16.11.2018, auf den Bezug genommen wird. Angewendet wurden die im Urteilstenor aufgeführten Bestimmungen.
4Die Tagessatzhöhe war entsprechend der Einkommensverhältnisse des Angeklagten auf 12 EUR festzusetzen.
5Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 StPO.
6L
7Richterin am Amtsgericht

Annotations
(1) Die Kosten des Verfahrens hat der Angeklagte insoweit zu tragen, als sie durch das Verfahren wegen einer Tat entstanden sind, wegen derer er verurteilt oder eine Maßregel der Besserung und Sicherung gegen ihn angeordnet wird. Eine Verurteilung im Sinne dieser Vorschrift liegt auch dann vor, wenn der Angeklagte mit Strafvorbehalt verwarnt wird oder das Gericht von Strafe absieht.
(2) Sind durch Untersuchungen zur Aufklärung bestimmter belastender oder entlastender Umstände besondere Auslagen entstanden und sind diese Untersuchungen zugunsten des Angeklagten ausgegangen, so hat das Gericht die entstandenen Auslagen teilweise oder auch ganz der Staatskasse aufzuerlegen, wenn es unbillig wäre, den Angeklagten damit zu belasten. Dies gilt namentlich dann, wenn der Angeklagte wegen einzelner abtrennbarer Teile einer Tat oder wegen einzelner von mehreren Gesetzesverletzungen nicht verurteilt wird. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für die notwendigen Auslagen des Angeklagten. Das Gericht kann anordnen, dass die Erhöhung der Gerichtsgebühren im Falle der Beiordnung eines psychosozialen Prozessbegleiters ganz oder teilweise unterbleibt, wenn es unbillig wäre, den Angeklagten damit zu belasten.
(3) Stirbt ein Verurteilter vor eingetretener Rechtskraft des Urteils, so haftet sein Nachlaß nicht für die Kosten.