Amtsgericht Dortmund Beschluss, 21. Juli 2016 - 238 M 48/09
Tenor
In dem Zwangsvollstreckungsverfahren
wird in Abänderung der Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse 238 M #####, 238 M #####/####, 238 M #####/#### sowie 238 M #### des Amtsgerichts Dortmund angeordnet, dass dem Schuldner ein weiterer Betrag in Höhe von 7398,96 Euro von der Abfindung, ausgezahlt von der Firma F GmbH, pfändungsfrei zu verbleiben hat.
Dem Schuldner wird Prozesskostenhilfe unter Beiordnung des Rechtsanwalts T bewilligt.
Die Wirksamkeit des Beschlusses tritt mit dessen Rechtskraft ein.
1
Gründe
2Mit vorbezeichneten Pfändungs- und Überweisungsbeschlüssen wurde das Einkommen des Schuldners bei dem Drittschuldner gepfändet und der Gläubigerin zur Einziehung überwiesen.
3Der Schuldner erhält aus dem zugrunde liegenden Vertragsverhältnis eine Abfindung aufgrund Auflösung des Arbeitsverhältnisses in Höhe von 15000 EUR brutto (ca.13.000 Euro netto). Das Arbeitsverhältnis wurde aufgrund gesundheitlicher Gründe des Schuldners aufgelöst. Er erzielte regelmäßig ein monatliches Nettoeinkommen von 2433,77 EUR.
4Von dem gesondert gezahlten Betrag hat der Schuldner seinen Lebensunterhalt zu bestreiten.
5Der Schuldner ist sieben Personen gegenüber zum Unterhalt verpflichtet. Von diesen haben eigene Einkünfte: Die Ehefrau erhält Kindergeld für die drei im eigenen Haushalt lebenden Kinder in Höhe von 633 Euro. Bei der Berechnung des monatlich pfandfreien Betrags sind die drei weiteren behördlich untergebrachten Kinder nicht zu berücksichtigen. Freiwillige Unterhaltszahlungen wurden vom Schuldner bisher nicht erbracht. Für die drei Kinder wurde bisher auch nicht vollstreckt.
6Dem Schuldner ist der Betrag pfandfrei zu belassen, der während eines angemessenen Zeitraums für seinen und der übrigen unterhaltsberechtigten notwendigen Unterhalt ausreicht (Zöller 28. Auflage, Randnummer 2 zu § 850 i ZPO). Es ist ihm jedoch nicht mehr zu belassen, als ihm nach freier Schätzung des Gerichts verbleiben würde, wenn sein Arbeitseinkommen aus laufendem Arbeitslohn bestände.
7Der unpfändbare Betrag ergibt sich durch folgende Berechnung:
8Bei vier unterhaltsberechtigten Personen sind bei einem monatlichen Nettoeinkommen von 2433,77 EUR gemäß § 850c Abs. 1 S. 1 ZPO 55,29 EUR pfändbar. Demnach verbleibt ein monatlicher Netto-Lohn in Höhe von 2378,48 Euro.
9Der Schuldner erhält Arbeitslosengeld I, welches nicht auf die Abfindung anzurechnen ist, in Höhe von 1761,90 Euro für den Zeitraum 18.03.2016 bis zum 16.03.2017. Verglichen mit dem Nettoarbeitseinkommen ergibt sich monatlich eine Differenz in Höhe von 616,58 Euro. Jährlich ergibt sich somit ein Betrag in Höhe von 7398,96 Euro. Es ist ein Zeitraum von einem Jahr zugrunde gelegt, da dem Schuldner auch aufgrund seiner Erkrankung nicht unter einem Jahr zuzumuten ist, eine neue Arbeitsstelle zu finden.
10Die Gläubiger sind angehört worden. Der Gläubiger zum Verfahren 238 M #### hat die Zurückweisung des Antrags beantragt, da der Schuldner Arbeitslosengeld I beziehe und somit nicht auf die Verwendung der Abfindungszahlung zur Bestreitung des notwendigen Lebensunterhalt angewiesen sei.
11Das Arbeitslosengeld in Höhe von 1761,90 Euro reicht jedoch nicht zur Erfüllung der Unterhaltspflichten für die drei Kinder sowie die Ehefrau, die im Haushalt des Schuldners leben, aus. Der Schuldnervertreter hat hierzu einen Gesamtbedarf für den Haushalt des Schuldners in Höhe von 2775, 26 Euro angegeben und nachgewiesen.
12Überwiegende Belange der Gläubiger stehen dieser Anordnung nicht entgegen. Es war daher wie geschehen zu entscheiden.
13Rechtsmittel-/Rechtsbehelfsbelehrung:
14Gegen diesen Beschluss ist die sofortige Beschwerde (§§ 793 ZPO, § 11 Abs. 1 RPflG, 567 Abs. 1, 2 ZPO) zulässig.
15Die Rechtsbehelfe sind binnen einer Notfrist von zwei Wochen ab Zustellung des Beschlusses schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle bei dem Amtsgericht Dortmund (Gerichtsstraße 27 - 29, 44135 Dortmund), dessen Beschluss angefochten wird oder bei dem Landgericht Dortmund (Kaiserstr. 34, 44135 Dortmund) als Beschwerdegericht einzulegen.
16Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Referenzen - Gesetze
(1) Arbeitseinkommen ist unpfändbar, wenn es, je nach dem Zeitraum, für den es gezahlt wird, nicht mehr als
beträgt.(2) Gewährt der Schuldner auf Grund einer gesetzlichen Verpflichtung seinem Ehegatten, einem früheren Ehegatten, seinem Lebenspartner, einem früheren Lebenspartner, einem Verwandten oder nach den §§ 1615l und 1615n des Bürgerlichen Gesetzbuchs einem Elternteil Unterhalt, so erhöht sich der Betrag nach Absatz 1 für die erste Person, der Unterhalt gewährt wird, und zwar um
Für die zweite bis fünfte Person, der Unterhalt gewährt wird, erhöht sich der Betrag nach Absatz 1 um je(3) Übersteigt das Arbeitseinkommen den Betrag nach Absatz 1, so ist es hinsichtlich des überschießenden Teils in Höhe von drei Zehnteln unpfändbar. Gewährt der Schuldner nach Absatz 2 Unterhalt, so sind für die erste Person weitere zwei Zehntel und für die zweite bis fünfte Person jeweils ein weiteres Zehntel unpfändbar. Der Teil des Arbeitseinkommens, der
übersteigt, bleibt bei der Berechnung des unpfändbaren Betrages unberücksichtigt.(4) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz macht im Bundesgesetzblatt Folgendes bekannt (Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung):
- 1.
die Höhe des unpfändbaren Arbeitseinkommens nach Absatz 1, - 2.
die Höhe der Erhöhungsbeträge nach Absatz 2, - 3.
die Höhe der in Absatz 3 Satz 3 genannten Höchstbeträge.
(5) Um den nach Absatz 3 pfändbaren Teil des Arbeitseinkommens zu berechnen, ist das Arbeitseinkommen, gegebenenfalls nach Abzug des nach Absatz 3 Satz 3 pfändbaren Betrages, auf eine Zahl abzurunden, die bei einer Auszahlung für
- 1.
Monate bei einer Teilung durch 10 eine natürliche Zahl ergibt, - 2.
Wochen bei einer Teilung durch 2,5 eine natürliche Zahl ergibt, - 3.
Tage bei einer Teilung durch 0,5 eine natürliche Zahl ergibt.
(6) Hat eine Person, welcher der Schuldner auf Grund gesetzlicher Verpflichtung Unterhalt gewährt, eigene Einkünfte, so kann das Vollstreckungsgericht auf Antrag des Gläubigers nach billigem Ermessen bestimmen, dass diese Person bei der Berechnung des unpfändbaren Teils des Arbeitseinkommens ganz oder teilweise unberücksichtigt bleibt; soll die Person nur teilweise berücksichtigt werden, so ist Absatz 5 Satz 3 nicht anzuwenden.
Gegen Entscheidungen, die im Zwangsvollstreckungsverfahren ohne mündliche Verhandlung ergehen können, findet sofortige Beschwerde statt.
(1) Gegen die Entscheidungen des Rechtspflegers ist das Rechtsmittel gegeben, das nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften zulässig ist.
(2) Kann gegen die Entscheidung nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften ein Rechtsmittel nicht eingelegt werden, so findet die Erinnerung statt, die innerhalb einer Frist von zwei Wochen einzulegen ist. Hat der Erinnerungsführer die Frist ohne sein Verschulden nicht eingehalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Erinnerung binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Die Wiedereinsetzung kann nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, nicht mehr beantragt werden. Der Rechtspfleger kann der Erinnerung abhelfen. Erinnerungen, denen er nicht abhilft, legt er dem Richter zur Entscheidung vor. Auf die Erinnerung sind im Übrigen die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die sofortige Beschwerde sinngemäß anzuwenden.
(3) Gerichtliche Verfügungen, Beschlüsse oder Zeugnisse, die nach den Vorschriften der Grundbuchordnung, der Schiffsregisterordnung oder des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit wirksam geworden sind und nicht mehr geändert werden können, sind mit der Erinnerung nicht anfechtbar. Die Erinnerung ist ferner in den Fällen der §§ 694, 700 der Zivilprozeßordnung und gegen die Entscheidungen über die Gewährung eines Stimmrechts (§ 77 der Insolvenzordnung) ausgeschlossen.
(4) Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei.