Amtsgericht Dessau-Roßlau Beschluss, 23. Dez. 2014 - 8 Qs 694 Js 19521/14 (196/14), 11 Gs 472/14, 11 Gs 472/14 - 694 Js 19521/14

ECLI:ECLI:DE:AGDESSA:2014:1223.8QS694JS19521.14.0A
23.12.2014

Tenor

Die Beschwerde der Staatsanwaltschaft Dessau-Roßlau gegen den Beschluss des Amtsgerichts Dessau-Roßlau vom 24.09.2014, Az.: 11 Gs 474/14, wird auf Kosten der Staatskasse verworfen.

Gründe

1.

1

Zur Darstellung des Sachverhalts wird voll umfänglich Bezug genommen auf die Ausführungen in dem angegriffenen Beschluss.

2

Dieser Beschluss ist der Staatsanwaltschaft Dessau-Roßlau am 26.09.2014 zugegangen. Mit Verfügung vom 20.10.2014 wurde die Herausgabe des Führerscheins veranlasst. Mit Schreiben vom 05.11.2014 legte die Staatsanwaltschaft sodann Beschwerde gegen den vorgenannten Beschluss des Amtsgerichts ein.

3

Zur Begründung führte die Staatsanwaltschaft aus, der Auffassung des Amtsgerichts könne nicht gefolgt werden. Aus dem ärztlichen Untersuchungsbericht gehe hervor, dass der Beschuldigte nach Einschätzung des untersuchenden Arztes leicht unter Alkoholeinfluss zu stehen schien. Die den Unfall aufnehmenden Polizeibeamten hätten bei dem Beschuldigten eine verzögerte Reaktion und Unruhe feststellen können. Zudem habe er einen verwirrten Eindruck gemacht. Nach der Schilderung des Zeugen G... will dieser gerade über die Kreuzung gefahren sein, als der Beschuldigte in die Kreuzung ungebremst einfuhr, weshalb er bereits auf die linke Fahrspur ausgewichen sei. Bei dem vom Geschädigten geführten Fahrzeug handele es sich um ein großes und farblich auffälliges Auto. Die Kollisionsstelle habe sich im hinteren Bereich befunden. All diese Kriterien lassen darauf schließen, dass die Reaktionsfähigkeit und Wahrnehmbarkeit des Beschuldigten zur Unfallzeit derart eingeschränkt gewesen sei, dass dessen Fahrsicherheit eben nicht mehr gegeben gewesen sei.

4

Im Übrigen wird auf die Ausführungen in der Beschwerdeschrift ergänzend Bezug genommen.

5

Mit Beschluss des Amtsgerichts Dessau-Roßlau vom 12.11.2014 wurde der Beschwerde nicht abgeholfen.

2.

6

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.

7

Die Voraussetzungen einer vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 111a Abs. 1 und Abs. 3 StPO liegen nicht vor. Es besteht kein dringender Tatverdacht einer alkoholbedingten Straßenverkehrsgefährdung.

8

Bei dem Betroffenen wurde bei einer Blutentnahme etwa eine Stunde nach dem Tatgeschehen ein Probenmittelwert von 0,65 Promille Blutalkoholkonzentration festgestellt. Aus dem ärztlichen Untersuchungsbericht des Dr. med. W... geht unter anderem hervor, dass der 1,85 m große und 76 Kilo schwere Beschuldigte von hagerer Konstitution sei, er die Finger-Fingerprobe sowie die Nasen-Fingerprobe jeweils sicher habe durchführen können und seine Sprache deutlich gewesen sei. Sein Bewusstsein sei klar gewesen, die Denkabläufe geordnet, sein Verhalten beherrscht und seine Stimmung unauffällig. Er habe sich weder erbrochen noch sei er durch Narkosemittel oder Transfusionen bzw. Infusionen beeinträchtigt gewesen. Auch ein Drogenkonsum habe nicht festgestellt werden können. Insgesamt schien der Beschuldigte dem Mediziner leicht unter Alkoholeinfluss zu stehen.

9

Der Polizeibeamte POK K... traf folgende Feststellungen: Die Reaktion sei verzögert, er zeige eine Unruhe, sei bedingt der deutschen Sprache mächtig, dies aber mit einer deutlichen Aussprache, sein Gang sei sicher, seine Stimmung aufgeregt und hinsichtlich des Kriteriums der Ansprechbarkeit/Orientierung sei er verwirrt gewesen.

10

Diese Beobachtungen, insbesondere die des medizinisch geschulten Personals, lassen keine schwerwiegende Beeinträchtigung der Wahrnehmung und der Reaktionsfähigkeit des Beschuldigten erkennen. Insbesondere liegen in der Gesamtschau aller Umstände keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür vor, dass der Unfall durch einen alkoholtypischen Fahrfehler verursacht wurde, der in symptomatischer Weise auf die nach Alkoholgenuss typischerweise auftretenden physiologischen und physischen Veränderungen (Beeinträchtigung des Gleichgewichtssinns, Einengung des Gesichtsfeldes, Müdigkeit, Verlängerung der Reaktionszeit, Kritiklosigkeit, erhöhte Risikobereitschaft und Selbstüberschätzung) zurückzuführen ist. Auch der Polizeibeamte stellte bei dem Beschuldigten eine deutliche Aussprache und einen sicheren Gang fest. Die von ihm im Übrigen festgestellte Unruhe und Aufgeregtheit lässt sich auch mit dem gerade von ihm erlebten Unfallgeschehen erklären. Andere maßgebliche körperliche oder psychische Ausfallerscheinungen sind von dem Mediziner nicht festgestellt worden.

11

Letztlich lassen auch die Umstände des Verkehrsunfalls nicht den Schluss zu, dass in dem späteren Hauptverfahren mit einem Entzug der Fahrerlaubnis aufgrund einer alkoholbedingten Straßenverkehrsgefährdung nach § 315c StGB oder einer Trunkenheitsfahrt gemäß § 316 StGB zu rechnen ist. Da sich der Unfall zur Nachtzeit auf einer größeren Kreuzung ereignete, kann nicht ausgeschlossen werden, dass sich der Beschuldigte durch die zu dieser Uhrzeit oft festzustellende geringere Verkehrsdichte sowie die Abwesenheit von Fußgängern oder Radfahrern dazu hat verleiten lassen, zügig die Heimfahrt durchzuführen und dabei den vereinzelten Verkehrsteilnehmern nicht mehr die Aufmerksamkeit zu widmen, die ein größeres Verkehrsaufkommen sonst automatisch erfordert. Diese Unaufmerksamkeit ist aber nicht zwingend auf die leichte Alkoholisierung des Beschuldigten zurückzuführen.

12

Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 StPO.


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Referenzen - Gesetze

Amtsgericht Dessau-Roßlau Beschluss, 23. Dez. 2014 - 8 Qs 694 Js 19521/14 (196/14), 11 Gs 472/14, 11 Gs 472/14 - 694 Js 19521/14 zitiert 4 §§.

Strafprozeßordnung - StPO | § 473 Kosten bei zurückgenommenem oder erfolglosem Rechtsmittel; Kosten der Wiedereinsetzung


(1) Die Kosten eines zurückgenommenen oder erfolglos eingelegten Rechtsmittels treffen den, der es eingelegt hat. Hat der Beschuldigte das Rechtsmittel erfolglos eingelegt oder zurückgenommen, so sind ihm die dadurch dem Nebenkläger oder dem zum Ansc

Strafgesetzbuch - StGB | § 316 Trunkenheit im Verkehr


(1) Wer im Verkehr (§§ 315 bis 315e) ein Fahrzeug führt, obwohl er infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit

Strafgesetzbuch - StGB | § 315c Gefährdung des Straßenverkehrs


(1) Wer im Straßenverkehr 1. ein Fahrzeug führt, obwohl er a) infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel oderb) infolge geistiger oder körperlicher Mängel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen, oder2.

Strafprozeßordnung - StPO | § 111a Vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis


(1) Sind dringende Gründe für die Annahme vorhanden, daß die Fahrerlaubnis entzogen werden wird (§ 69 des Strafgesetzbuches), so kann der Richter dem Beschuldigten durch Beschluß die Fahrerlaubnis vorläufig entziehen. Von der vorläufigen Entziehung k

Referenzen

(1) Sind dringende Gründe für die Annahme vorhanden, daß die Fahrerlaubnis entzogen werden wird (§ 69 des Strafgesetzbuches), so kann der Richter dem Beschuldigten durch Beschluß die Fahrerlaubnis vorläufig entziehen. Von der vorläufigen Entziehung können bestimmte Arten von Kraftfahrzeugen ausgenommen werden, wenn besondere Umstände die Annahme rechtfertigen, daß der Zweck der Maßnahme dadurch nicht gefährdet wird.

(2) Die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis ist aufzuheben, wenn ihr Grund weggefallen ist oder wenn das Gericht im Urteil die Fahrerlaubnis nicht entzieht.

(3) Die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis wirkt zugleich als Anordnung oder Bestätigung der Beschlagnahme des von einer deutschen Behörde ausgestellten Führerscheins. Dies gilt auch, wenn der Führerschein von einer Behörde eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgestellt worden ist, sofern der Inhaber seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland hat.

(4) Ist ein Führerschein beschlagnahmt, weil er nach § 69 Abs. 3 Satz 2 des Strafgesetzbuches eingezogen werden kann, und bedarf es einer richterlichen Entscheidung über die Beschlagnahme, so tritt an deren Stelle die Entscheidung über die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis.

(5) Ein Führerschein, der in Verwahrung genommen, sichergestellt oder beschlagnahmt ist, weil er nach § 69 Abs. 3 Satz 2 des Strafgesetzbuches eingezogen werden kann, ist dem Beschuldigten zurückzugeben, wenn der Richter die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Fehlens der in Absatz 1 bezeichneten Voraussetzungen ablehnt, wenn er sie aufhebt oder wenn das Gericht im Urteil die Fahrerlaubnis nicht entzieht. Wird jedoch im Urteil ein Fahrverbot nach § 44 des Strafgesetzbuches verhängt, so kann die Rückgabe des Führerscheins aufgeschoben werden, wenn der Beschuldigte nicht widerspricht.

(6) In anderen als in Absatz 3 Satz 2 genannten ausländischen Führerscheinen ist die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis zu vermerken. Bis zur Eintragung dieses Vermerkes kann der Führerschein beschlagnahmt werden (§ 94 Abs. 3, § 98).

(1) Wer im Straßenverkehr

1.
ein Fahrzeug führt, obwohl er
a)
infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel oder
b)
infolge geistiger oder körperlicher Mängel
nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen, oder
2.
grob verkehrswidrig und rücksichtslos
a)
die Vorfahrt nicht beachtet,
b)
falsch überholt oder sonst bei Überholvorgängen falsch fährt,
c)
an Fußgängerüberwegen falsch fährt,
d)
an unübersichtlichen Stellen, an Straßenkreuzungen, Straßeneinmündungen oder Bahnübergängen zu schnell fährt,
e)
an unübersichtlichen Stellen nicht die rechte Seite der Fahrbahn einhält,
f)
auf Autobahnen oder Kraftfahrstraßen wendet, rückwärts oder entgegen der Fahrtrichtung fährt oder dies versucht oder
g)
haltende oder liegengebliebene Fahrzeuge nicht auf ausreichende Entfernung kenntlich macht, obwohl das zur Sicherung des Verkehrs erforderlich ist,
und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist der Versuch strafbar.

(3) Wer in den Fällen des Absatzes 1

1.
die Gefahr fahrlässig verursacht oder
2.
fahrlässig handelt und die Gefahr fahrlässig verursacht,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(1) Wer im Verkehr (§§ 315 bis 315e) ein Fahrzeug führt, obwohl er infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in § 315a oder § 315c mit Strafe bedroht ist.

(2) Nach Absatz 1 wird auch bestraft, wer die Tat fahrlässig begeht.

(1) Die Kosten eines zurückgenommenen oder erfolglos eingelegten Rechtsmittels treffen den, der es eingelegt hat. Hat der Beschuldigte das Rechtsmittel erfolglos eingelegt oder zurückgenommen, so sind ihm die dadurch dem Nebenkläger oder dem zum Anschluß als Nebenkläger Berechtigten in Wahrnehmung seiner Befugnisse nach § 406h erwachsenen notwendigen Auslagen aufzuerlegen. Hat im Falle des Satzes 1 allein der Nebenkläger ein Rechtsmittel eingelegt oder durchgeführt, so sind ihm die dadurch erwachsenen notwendigen Auslagen des Beschuldigten aufzuerlegen. Für die Kosten des Rechtsmittels und die notwendigen Auslagen der Beteiligten gilt § 472a Abs. 2 entsprechend, wenn eine zulässig erhobene sofortige Beschwerde nach § 406a Abs. 1 Satz 1 durch eine den Rechtszug abschließende Entscheidung unzulässig geworden ist.

(2) Hat im Falle des Absatzes 1 die Staatsanwaltschaft das Rechtsmittel zuungunsten des Beschuldigten oder eines Nebenbeteiligten (§ 424 Absatz 1, §§ 439, 444 Abs. 1 Satz 1) eingelegt, so sind die ihm erwachsenen notwendigen Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen. Dasselbe gilt, wenn das von der Staatsanwaltschaft zugunsten des Beschuldigten oder eines Nebenbeteiligten eingelegte Rechtsmittel Erfolg hat.

(3) Hat der Beschuldigte oder ein anderer Beteiligter das Rechtsmittel auf bestimmte Beschwerdepunkte beschränkt und hat ein solches Rechtsmittel Erfolg, so sind die notwendigen Auslagen des Beteiligten der Staatskasse aufzuerlegen.

(4) Hat das Rechtsmittel teilweise Erfolg, so hat das Gericht die Gebühr zu ermäßigen und die entstandenen Auslagen teilweise oder auch ganz der Staatskasse aufzuerlegen, soweit es unbillig wäre, die Beteiligten damit zu belasten. Dies gilt entsprechend für die notwendigen Auslagen der Beteiligten.

(5) Ein Rechtsmittel gilt als erfolglos, soweit eine Anordnung nach § 69 Abs. 1 oder § 69b Abs. 1 des Strafgesetzbuches nur deshalb nicht aufrechterhalten wird, weil ihre Voraussetzungen wegen der Dauer einer vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 111a Abs. 1) oder einer Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins (§ 69a Abs. 6 des Strafgesetzbuches) nicht mehr vorliegen.

(6) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für die Kosten und die notwendigen Auslagen, die durch einen Antrag

1.
auf Wiederaufnahme des durch ein rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens oder
2.
auf ein Nachverfahren (§ 433)
verursacht worden sind.

(7) Die Kosten der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand fallen dem Antragsteller zur Last, soweit sie nicht durch einen unbegründeten Widerspruch des Gegners entstanden sind.