Amtsgericht Dessau-Roßlau Beschluss, 24. Sept. 2014 - 11 Gs 472/14, 11 Gs 472/14 - 694 Js 19521/14
Gericht
Tenor
Der Antrag der Staatsanwaltschaft Dessau-Roßlau vom 5.9.2014 auf vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis wird
abgelehnt.
Gründe
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Nach den bisherigen Ermittlungen steht folgender Sachverhalt fest:
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Am 15.8.2014 befuhr der Beschuldigte mit dem Pkw Audi Q7, amtliches Kennzeichen: ... öffentliche Straßen, nämlich die Walter-Rathenau-Straße in Bitterfeld in Richtung Bismarckstraße. Die Lichtzeichenanlage war zu diesem Zeitpunkt nicht mehr in Betrieb. Der Zeuge G... befuhr mit seinem PKW Citroën Jumper, amtliches Kennzeichen: ..., die Bismarckstraße. Der Beschuldigte missachtete die Vorfahrt des Zeugen G... und kollidierte mit dessen Fahrzeug. Während der Unfallaufnahme wurde beim Beschuldigten Alkoholgeruch in der Atemluft festgestellt. Eine ihm anschließend am 15.8.2014 um 1:22 Uhr entnommene Blutprobe erbrachte einen Wert von 0,65 Promille. Der entstandene Fremdsachschaden beläuft sich auf ca. 4000 €.
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Die Feststellung dieses Sachverhaltes beruht auf den Bekundungen der Polizeibeamten E... und N..., den Lichtbildern vom Tatort (Bl. 6-15 der Akte), dem ärztlichen Untersuchungsbericht vom 15.8.2014 und dem Ergebnisbericht des Instituts für Rechtsmedizin in Halle vom 18.8.2014.
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Am 5.9.2014 hat die Staatsanwaltschaft Dessau-Roßlau die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis gemäß § 111 Buchst, a Abs. 1 und 3 StPO beantragt. Sie vertritt die Auffassung, dass der Vorfahrtsverstoß auf dem Alkoholeinfluss beruht. Zur Begründung verweist sie auf den ärztlichen Untersuchungsbericht sowie die Beobachtungen der Polizeibeamten beim antreffen des Beschuldigten (Bl. 21 der Akte). Daraus ergebe sich die relative Fahruntüchtigkeit des Beschuldigten
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Der Antrag war zurückzuweisen, weil die Voraussetzungen der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 111a Abs. 1 und 3 StPO nicht gegeben sind. Es besteht kein dringender Tatverdacht einer alkoholbedingten Straßenverkehrsgefährdung. Diese erfordert nämlich die sichere Feststellung, dass die Fahrunsicherheit eine Folge des Alkoholgenusses ist. Bei der so genannten absoluten Fahruntüchtigkeit ergibt sich dies aus der Überschreitung des von der Rechtsprechung festgelegten Grenzwertes (zur Zeit 1,1 Promille). Vorliegend ist jedoch nur von einem Blutalkoholgehalt von 0,65 Promille auszugehen, d.h. es kommt nur eine so genannte relative Fahruntüchtigkeit in Betracht. Es müssen also Umstände vorliegen, die in Zusammenschau mit dem Blutalkoholwert eine alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit erweisen. Hierbei sind die Anforderungen umso höher, je geringer die Blutalkoholkonzentration ist. Konkret erfordert dies, dass ein alkoholtypischer Fahrfehler festgestellt werden muss, d.h. ein solcher, der in symptomatischer Weise auf die nach Alkoholgenuss typischerweise auftretenden physiologischen und psychischen Folgen Hinw. Ausnahmsweise kann auch aus dem Verhalten des Fahrzeugführers bei der Kontrolle einen Rückschluss auf dessen Fahruntüchtigkeit gezogen werden, ohne dass ein alkoholbedingter Fahrfehler festgestellt werden kann. Das setzt aber Auffälligkeiten voraus, die sich unmittelbar auf eine Beeinträchtigung der Fahruntüchtigkeit beziehen, wie z.B. schwerwiegende Einschränkungen der Wahrnehmung und Reaktionsfähigkeit, mangelnde Ansprechbarkeit, Unfähigkeit zu koordinierter Bewegung und extrem verlangsamte Reaktionen (siehe insgesamt Fischer, Strafgesetzbuch, 61. Auflage 2014, § 316, Rn. 30-41).
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Angewendet auf den vorliegenden Sachverhalt ist damit eine relative Fahruntüchtigkeit nicht feststellbar. Nach dem Ergebnis der Ermittlungen ist dem Beschuldigten lediglich ein einfacher Vorfahrtsverstoß vorwerfbar. Sowohl aus den Feststellungen des untersuchenden Arztes als auch aus den Beobachtungen der Polizeibeamten ergeben sich keine schwerwiegenden Beeinträchtigungen der Wahrnehmung und Reaktionsfähigkeit im oben genannten Sinne.
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Der Antrag war deshalb zurückzuweisen.
Annotations
(1) Sind dringende Gründe für die Annahme vorhanden, daß die Fahrerlaubnis entzogen werden wird (§ 69 des Strafgesetzbuches), so kann der Richter dem Beschuldigten durch Beschluß die Fahrerlaubnis vorläufig entziehen. Von der vorläufigen Entziehung können bestimmte Arten von Kraftfahrzeugen ausgenommen werden, wenn besondere Umstände die Annahme rechtfertigen, daß der Zweck der Maßnahme dadurch nicht gefährdet wird.
(2) Die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis ist aufzuheben, wenn ihr Grund weggefallen ist oder wenn das Gericht im Urteil die Fahrerlaubnis nicht entzieht.
(3) Die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis wirkt zugleich als Anordnung oder Bestätigung der Beschlagnahme des von einer deutschen Behörde ausgestellten Führerscheins. Dies gilt auch, wenn der Führerschein von einer Behörde eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgestellt worden ist, sofern der Inhaber seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland hat.
(4) Ist ein Führerschein beschlagnahmt, weil er nach § 69 Abs. 3 Satz 2 des Strafgesetzbuches eingezogen werden kann, und bedarf es einer richterlichen Entscheidung über die Beschlagnahme, so tritt an deren Stelle die Entscheidung über die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis.
(5) Ein Führerschein, der in Verwahrung genommen, sichergestellt oder beschlagnahmt ist, weil er nach § 69 Abs. 3 Satz 2 des Strafgesetzbuches eingezogen werden kann, ist dem Beschuldigten zurückzugeben, wenn der Richter die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Fehlens der in Absatz 1 bezeichneten Voraussetzungen ablehnt, wenn er sie aufhebt oder wenn das Gericht im Urteil die Fahrerlaubnis nicht entzieht. Wird jedoch im Urteil ein Fahrverbot nach § 44 des Strafgesetzbuches verhängt, so kann die Rückgabe des Führerscheins aufgeschoben werden, wenn der Beschuldigte nicht widerspricht.
(6) In anderen als in Absatz 3 Satz 2 genannten ausländischen Führerscheinen ist die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis zu vermerken. Bis zur Eintragung dieses Vermerkes kann der Führerschein beschlagnahmt werden (§ 94 Abs. 3, § 98).