Amtsgericht Deggendorf Beschluss, 18. Feb. 2016 - 1 IK 17/15

published on 18/02/2016 00:00
Amtsgericht Deggendorf Beschluss, 18. Feb. 2016 - 1 IK 17/15
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Gericht

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Tenor

Der Antrag des Insolvenzverwalters auf Durchführung der Austauschpfändung gem. § 811a ZPO bzgl. des Fahrzeuges () mit dem amtlichen Kennzeichen () gegen Überlassung eines Ersatzbetrages von 1.000,00 € an die Schuldnerin wird zurückgewiesen.

Gründe

Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Antragsgegnerin wurde mit Beschluss des Amtsgerichts - Insolvenzgericht vom 29.01.2015 eröffnet und Herr Rechtsanwalt (..) zum Insolvenzverwalter bestellt.

Der Insolvenzverwalter beantragt mit Schreiben vom 02.11.2015 (Bl. 87ff d.A.) die Austauschpfändung gem. 811 a ZPO zuzulassen, da der im Eigentum der Schuldnerin stehende Pkw (vor Abzug der Verwertungskosten) einen Verwertungserlös von 3.500,00 € erwarten lässt und das Ersatzstück mit einem anzusetzenden Wert von ca. 1.000,00 € für den Schuldner zur Ausübung seiner selbständigen Tätigkeit ebenso geeignet und ausreichend ist. Der Erlös aus der Verwertung des (..) wird den Wert des Ersatzfahrzeuges wesentlich übersteigen.

Der Antrag ist zulässig, aber unbegründet.

Die Vorschriften über die Einzelzwangsvollstreckung, mithin auch der Austauschpfändung finden im Insolvenzverfahren entsprechende Anwendung, §§ 4, 36 InsO und vgl. Uhlenbruck, Insolvenzordnung, 13. Auflage, § 36 RdNr. 41.

Der Insolvenzverwalter hat die vorhandene Insolvenzmasse in Besitz zu nehmen, zu verwalten und zu verwerten, §§ 36, 80, 148, 159 InsO. Ausgenommen davon sind allerdings Gegenstände, die nicht der Zwangsvollstreckung unterliegen, § 36 Abs. 1 InsO. Danach ist das eigene Fahrzeug der Schuldnerin, die eine Teilzeitbeschäftigung als Rezeptionistin in Bodenmais ausübt, generell unpfändbar gem. § 811 Abs. 1 Nr. 5 ZPO. Sie benötigt dieses zur Ausübung ihres Berufes.

Gem. § 811 a ZPO kann jedoch die Pfändung zugelassen werden, wenn der Antragsteller dem Antragsgegner vor der Wegnahme desselben ein Ersatzstück, das dem geschützten Verwendungszweck genügt, überlässt, diese Austauschpfändung nach Lage der Verhältnisse angemessen ist und zu erwarten ist, dass der Verwertungserlös den Wert des Ersatzfahrzeuges erheblich übersteigt. Ist dem Antragsteller die rechtzeitige Ersatzbeschaffung nicht möglich oder zumutbar, so kann die Pfändung mit der Maßgabe zugelassen werden, dass dem Schuldner der zur Ersatzbeschaffung erforderliche Geldbetrag aus dem Vollstreckungserlös überlassen wird.

§ 811 Abs. 1 Nr. 5 ZPO gilt im Insolvenzverfahren nicht uneingeschränkt, denn es sind sowohl die Interessen des Schuldners bzgl. seiner Erwerbstätigkeit als auch die Interessen der Gläubiger im Hinblick auf eine bestmöglichen Befriedigung zu wahren. Vorliegend hat der Insolvenzverwalter dargelegt, dass die Verwertung des Fahrzeugs der Schuldnerin einen Erlös von ca. 3.500,00 € erwarten lässt und verweist hierzu auf eine interne Einschätzung des Verwertungsbüros (..). Zudem legt er als Nachweis zum Vergleich ein Angebot von Autoscout 24 vor, in dem ähnliche Wagen mit geringerer Laufleistung zu einem Verhandlungskaufpreis von 6.500,00 € bzw. 6.300,00 € angeboten werden (Bl. 102/106 d.A.).

Die Schuldnerin wurde gehört und verwehrte sich gegen die Austauschpfändung und reichte als Nachweis die Fahrzeugbewertung des Ingenieurbüros (..) ein (Bl. 95/100), welcher zu einem „Händlereinkaufswert von 1.825,00 € kommt (unter Berücksichtigung eines Wertes von 1500,00 € für die defekte Klimaanlage).

Nach Auffassung des Gerichts ist die Angemessenheit eines Fahrzeuges anhand des Verkehrswertes zu bestimmen. Urteile, welchen Wert ein Kfz überschreiten muss, damit eine Austauschpfändung vorgenommen werden kann, gibt es konkret nicht.

Führt der Verkehrswert zu keinem konkreten Ergebnis, kann die Angemessenheit ergänzend daran gemessen werden, ob das Ersatzfahrzeug für den Weg vom Wohnsitz zum Arbeitsort und zurück genügt, der Fahrzeugtyp einer bescheidenen Lebensführung entspricht und es sich um einen Gebrauchtwagen unterhalb der Mittelklasse, in einem Zustand aktueller uneingeschränkter Verkehrstüchtigkeit, handelt.

Das Verwertungsunternehmen hat das Fahrzeug auf 3.500,00 € geschätzt (vor Abzug von Kosten, allerdings unter Berücksichtigung der defekten Klima und des Ölverlustes).

Das Ingenieurbüro (..) hat gleichfalls unter Berücksichtigung der defekten Teile lediglich den Händlereinkaufspreis ermittelt in Höhe von 1.825,00 €. Dieser Wert kann in keinem Fall herangezogen werden. Es handelt sich um einen Einkaufspreis.

Der vom Verwerterbüro ermittelte Wert von 3.500,00 € erscheint reell.

Das Gericht ist vorliegend aber der Auffassung, dass die Schuldnerin nicht darauf verwiesen werden kann, sich von dem angebotenen Erlösanteil von 1.000,00 € ein Ersatzfahrzeug (z. B. KIA Carnival CRDi LX (Bl. 91)) anzuschaffen, um ihre Tätigkeit fortzusetzen.

Für die Fahrten zur Arbeitsstelle ist ein Fahrzeug notwendig.

Sie ist dabei zwar nicht auf einen Wagen von gleicher Art und Güte wie das jetzige Fahrzeug angewiesen, sondern diese Fahrten könnten auch mit einem einfacheren Fahrzeug vorgenommen werden. Nachgewiesen wurde, dass es Ersatzfahrzeuge jüngeren Baujahres (Baujahr 2006) zum Erwerb gibt. Die beigefügten Fotos dokumentieren den Zustand des Fahrzeuges entsprechend den Ausführungen. Dargelegt und nachgewiesen ist auch, dass das Ersatzfahrzeug dem geschützten Verwendungszweck entspricht. Angaben zur Fahrbereitschaft und zur Ausstattung im Übrigen fehlen (uneingeschränkte Verkehrstüchtigkeit). Das Gericht geht dabei davon aus, dass für die Beschaffung eines Fahrzeuges mit uneingeschränkter Verkehrstüchtigkeit zur Berufsausübung ein höherer Betrag als 1.000,00 € heranzuziehen ist. Der Wert für ein solches Fahrzeug wird auf mindestens 2.500,00 € geschätzt. Die Austauschpfändung soll nur zugelassen werden, wenn der Erlös aus der Verwertung des ( ..) den Wert des Ersatzfahrzeuges erheblich übersteigt. Dies ist bei einem Vergleich von 3.500,00 € Erlös (vor Abzug der Kosten) zu 2.500,00 € angemessenem Wert der Ersatzbeschaffung nach Auffassung des Gerichts nicht der Fall.

Der Antrag war daher zurückzuweisen.

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Für das Insolvenzverfahren gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung entsprechend. § 128a der Zivilprozessordnung gilt mit der Maßgabe, dass bei Gläubigerversammlungen sowie sonstigen Versammlungen
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published on 07/03/2016 00:00

Tenor 1. Die sofortige Beschwerde des Insolvenzverwalters gegen den Beschluss des Amtsgerichts Deggendorf vom 18.02.2016, Az. 1 IK 17/15, wird zurückgewiesen. 2. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
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Annotations

(1) Die Pfändung einer nach § 811 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a und b und Nummer 2 unpfändbaren Sache kann zugelassen werden, wenn der Gläubiger dem Schuldner vor der Wegnahme der Sache ein Ersatzstück, das dem geschützten Verwendungszweck genügt, oder den zur Beschaffung eines solchen Ersatzstückes erforderlichen Geldbetrag überlässt; ist dem Gläubiger die rechtzeitige Ersatzbeschaffung nicht möglich oder nicht zuzumuten, so kann die Pfändung mit der Maßgabe zugelassen werden, dass dem Schuldner der zur Ersatzbeschaffung erforderliche Geldbetrag aus dem Vollstreckungserlös überlassen wird (Austauschpfändung).

(2) Über die Zulässigkeit der Austauschpfändung entscheidet das Vollstreckungsgericht auf Antrag des Gläubigers durch Beschluss. Das Gericht soll die Austauschpfändung nur zulassen, wenn sie nach Lage der Verhältnisse angemessen ist, insbesondere wenn zu erwarten ist, dass der Vollstreckungserlös den Wert des Ersatzstückes erheblich übersteigen werde. Das Gericht setzt den Wert eines vom Gläubiger angebotenen Ersatzstückes oder den zur Ersatzbeschaffung erforderlichen Betrag fest. Bei der Austauschpfändung nach Absatz 1 Halbsatz 1 ist der festgesetzte Betrag dem Gläubiger aus dem Vollstreckungserlös zu erstatten; er gehört zu den Kosten der Zwangsvollstreckung.

(3) Der dem Schuldner überlassene Geldbetrag ist unpfändbar.

(4) Bei der Austauschpfändung nach Absatz 1 Halbsatz 2 ist die Wegnahme der gepfändeten Sache erst nach Rechtskraft des Zulassungsbeschlusses zulässig.

Für das Insolvenzverfahren gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung entsprechend. § 128a der Zivilprozessordnung gilt mit der Maßgabe, dass bei Gläubigerversammlungen sowie sonstigen Versammlungen und Terminen die Beteiligten in der Ladung auf die Verpflichtung hinzuweisen sind, wissentliche Ton- und Bildaufzeichnungen zu unterlassen und durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass Dritte die Ton- und Bildübertragung nicht wahrnehmen können.

(1) Gegenstände, die nicht der Zwangsvollstreckung unterliegen, gehören nicht zur Insolvenzmasse. Die §§ 850, 850a, 850c, 850e, 850f Abs. 1, §§ 850g bis 850l, 851c, 851d, 899 bis 904, 905 Satz 1 und 3 sowie § 906 Absatz 2 bis 4 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Verfügungen des Schuldners über Guthaben, das nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Wirkungen des Pfändungsschutzkontos nicht von der Pfändung erfasst wird, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit nicht der Freigabe dieses Kontoguthabens durch den Insolvenzverwalter.

(2) Zur Insolvenzmasse gehören jedoch

1.
die Geschäftsbücher des Schuldners; gesetzliche Pflichten zur Aufbewahrung von Unterlagen bleiben unberührt;
2.
im Fall einer selbständigen Tätigkeit des Schuldners die Sachen nach § 811 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b und Tiere nach § 811 Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe b der Zivilprozessordnung; hiervon ausgenommen sind Sachen, die für die Fortsetzung einer Erwerbstätigkeit erforderlich sind, welche in der Erbringung persönlicher Leistungen besteht.

(3) Sachen, die zum gewöhnlichen Hausrat gehören und im Haushalt des Schuldners gebraucht werden, gehören nicht zur Insolvenzmasse, wenn ohne weiteres ersichtlich ist, daß durch ihre Verwertung nur ein Erlös erzielt werden würde, der zu dem Wert außer allem Verhältnis steht.

(4) Für Entscheidungen, ob ein Gegenstand nach den in Absatz 1 Satz 2 genannten Vorschriften der Zwangsvollstreckung unterliegt, ist das Insolvenzgericht zuständig. Anstelle eines Gläubigers ist der Insolvenzverwalter antragsberechtigt. Für das Eröffnungsverfahren gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.

(1) Durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens geht das Recht des Schuldners, das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen zu verwalten und über es zu verfügen, auf den Insolvenzverwalter über.

(2) Ein gegen den Schuldner bestehendes Veräußerungsverbot, das nur den Schutz bestimmter Personen bezweckt (§§ 135, 136 des Bürgerlichen Gesetzbuchs), hat im Verfahren keine Wirkung. Die Vorschriften über die Wirkungen einer Pfändung oder einer Beschlagnahme im Wege der Zwangsvollstreckung bleiben unberührt.

(1) Nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens hat der Insolvenzverwalter das gesamte zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen sofort in Besitz und Verwaltung zu nehmen.

(2) Der Verwalter kann auf Grund einer vollstreckbaren Ausfertigung des Eröffnungsbeschlusses die Herausgabe der Sachen, die sich im Gewahrsam des Schuldners befinden, im Wege der Zwangsvollstreckung durchsetzen. § 766 der Zivilprozeßordnung gilt mit der Maßgabe, daß an die Stelle des Vollstreckungsgerichts das Insolvenzgericht tritt.

Nach dem Berichtstermin hat der Insolvenzverwalter unverzüglich das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen zu verwerten, soweit die Beschlüsse der Gläubigerversammlung nicht entgegenstehen.

(1) Gegenstände, die nicht der Zwangsvollstreckung unterliegen, gehören nicht zur Insolvenzmasse. Die §§ 850, 850a, 850c, 850e, 850f Abs. 1, §§ 850g bis 850l, 851c, 851d, 899 bis 904, 905 Satz 1 und 3 sowie § 906 Absatz 2 bis 4 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Verfügungen des Schuldners über Guthaben, das nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Wirkungen des Pfändungsschutzkontos nicht von der Pfändung erfasst wird, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit nicht der Freigabe dieses Kontoguthabens durch den Insolvenzverwalter.

(2) Zur Insolvenzmasse gehören jedoch

1.
die Geschäftsbücher des Schuldners; gesetzliche Pflichten zur Aufbewahrung von Unterlagen bleiben unberührt;
2.
im Fall einer selbständigen Tätigkeit des Schuldners die Sachen nach § 811 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b und Tiere nach § 811 Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe b der Zivilprozessordnung; hiervon ausgenommen sind Sachen, die für die Fortsetzung einer Erwerbstätigkeit erforderlich sind, welche in der Erbringung persönlicher Leistungen besteht.

(3) Sachen, die zum gewöhnlichen Hausrat gehören und im Haushalt des Schuldners gebraucht werden, gehören nicht zur Insolvenzmasse, wenn ohne weiteres ersichtlich ist, daß durch ihre Verwertung nur ein Erlös erzielt werden würde, der zu dem Wert außer allem Verhältnis steht.

(4) Für Entscheidungen, ob ein Gegenstand nach den in Absatz 1 Satz 2 genannten Vorschriften der Zwangsvollstreckung unterliegt, ist das Insolvenzgericht zuständig. Anstelle eines Gläubigers ist der Insolvenzverwalter antragsberechtigt. Für das Eröffnungsverfahren gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.

(1) Nicht der Pfändung unterliegen

1.
Sachen, die der Schuldner oder eine Person, mit der er in einem gemeinsamen Haushalt zusammenlebt, benötigt
a)
für eine bescheidene Lebens- und Haushaltsführung;
b)
für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder eine damit in Zusammenhang stehende Aus- oder Fortbildung;
c)
aus gesundheitlichen Gründen;
d)
zur Ausübung von Religion oder Weltanschauung oder als Gegenstand religiöser oder weltanschaulicher Verehrung, wenn ihr Wert 500 Euro nicht übersteigt;
2.
Gartenhäuser, Wohnlauben und ähnliche Einrichtungen, die der Schuldner oder dessen Familie als ständige Unterkunft nutzt und die der Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen unterliegen;
3.
Bargeld
a)
für den Schuldner, der eine natürliche Person ist, in Höhe von einem Fünftel,
b)
für jede weitere Person, mit der der Schuldner in einem gemeinsamen Haushalt zusammenlebt, in Höhe von einem Zehntel
des täglichen Freibetrages nach § 850c Absatz 1 Nummer 3 in Verbindung mit Absatz 4 Nummer 1 für jeden Kalendertag ab dem Zeitpunkt der Pfändung bis zu dem Ende des Monats, in dem die Pfändung bewirkt wird; der Gerichtsvollzieher kann im Einzelfall nach pflichtgemäßem Ermessen einen abweichenden Betrag festsetzen;
4.
Unterlagen, zu deren Aufbewahrung eine gesetzliche Verpflichtung besteht oder die der Schuldner oder eine Person, mit der er in einem gemeinsamen Haushalt zusammenlebt, zu Buchführungs- oder Dokumentationszwecken benötigt;
5.
private Aufzeichnungen, durch deren Verwertung in Persönlichkeitsrechte eingegriffen wird;
6.
öffentliche Urkunden, die der Schuldner, dessen Familie oder eine Person, mit der er in einem gemeinsamen Haushalt zusammenlebt, für Beweisführungszwecke benötigt;
7.
Trauringe, Orden und Ehrenzeichen;
8.
Tiere, die der Schuldner oder eine Person, mit der er in einem gemeinsamen Haushalt zusammenlebt,
a)
nicht zu Erwerbszwecken hält oder
b)
für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit benötigt,
sowie das für diese Tiere erforderliche Futter und die erforderliche Streu.

(2) Eine in Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a und b sowie Nummer 2 bezeichnete Sache oder ein in Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe b bezeichnetes Tier kann abweichend von Absatz 1 gepfändet werden, wenn der Verkäufer wegen einer durch Eigentumsvorbehalt gesicherten Geldforderung aus dem Verkauf der Sache oder des Tieres vollstreckt. Die Vereinbarung des Eigentumsvorbehaltes ist durch eine Urkunde nachzuweisen.

(3) Auf Antrag des Gläubigers lässt das Vollstreckungsgericht die Pfändung eines in Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe a bezeichneten Tieres zu, wenn dieses einen hohen Wert hat und die Unpfändbarkeit für den Gläubiger eine Härte bedeuten würde, die auch unter Würdigung der Belange des Tierschutzes und der berechtigten Interessen des Schuldners nicht zu rechtfertigen ist.

(4) Sachen, die der Schuldner für eine Lebens- und Haushaltsführung benötigt, die nicht als bescheiden angesehen werden kann, sollen nicht gepfändet werden, wenn offensichtlich ist, dass durch ihre Verwertung nur ein Erlös erzielt würde, der in keinem Verhältnis zum Anschaffungswert steht.