Landgericht Deggendorf Beschluss, 07. März 2016 - 13 T 36/16

bei uns veröffentlicht am07.03.2016

Tenor

1. Die sofortige Beschwerde des Insolvenzverwalters gegen den Beschluss des Amtsgerichts Deggendorf vom 18.02.2016, Az. 1 IK 17/15, wird zurückgewiesen.

2. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

I.

Durch Schriftsatz vom 02.11.2015 hat der Insolvenzverwalter … beantragt, die Austauschpfändung des schuldnerischen Fahrzeugs der Marke Mitsubishi L200, a. K. …, gegen Überlassung eines Ersatzbetrags von 1.000,- € gemäß § 811a Abs. 1 HS. 2 ZPO zuzulassen. Der Antrag wurde darauf gestützt, dass das schuldnerische Fahrzeug mit einer Laufleistung von 230.000 km einen geschätzten Verkaufswert in Höhe von 3.500,- € habe. Unter Bezugnahme auf ein Internetangebot sei ein Ersatzfahrzeug der Marke Kia Carnival mit einer Laufleistung von 200.000 km bereits zu einem Preis von 1.000,- € erhältlich. Dieses Fahrzeug sei für den Zweck der Schuldnerin, zu ihrer Arbeitsstätte zu gelangen, ebenso geeignet.

Durch Stellungnahme vom 22.11.2015 hat die Schuldnerin beantragt, den Antrag auf Zulassung der Austauschpfändung zurückzuweisen. Ihr eigenes Fahrzeug habe u.a. wegen einer defekten Klimaanlage selbst nur noch einen Verkaufswert von 1.825,- €. Das im Internet angebotene Ersatzfahrzeug sei ein schlecht reparierter Unfallwagen und deshalb nicht gleichwertig. Zudem habe des als Ersatzfahrzeug in Betracht kommende Fahrzeug keinen Allradantrieb.

Durch Schriftsatz vom 02.12.2015 hat der Antragsteller erwidert, dass die Annahme eines Verkaufswertes von 3.500,- € auf einer Schätzung der Verwertungsfirma … beruhe, wobei die von der Schuldnerin behaupteten Mängel ihres Fahrzeugs berücksichtigt worden seien.

Durch erneute Stellungnahme vom 27.01.2016 hat die Schuldnerin ausgeführt, dass aufgrund der Wertermittlung durch einen Sachverständigen der Firma … von einem Wert ihres eigenen Fahrzeugs von nur 1.825,- € auszugehen sei.

Durch Beschluss vom 18.02.2016 hat das Amtsgericht Deggendorf den Antrag auf Zulassung der Austauschpfändung zurückgewiesen. Ausgehend von einem reellen Verkaufswert von 3.500,- € seien die Voraussetzungen der beantragten Austauschpfändung nicht gegeben. Unabhängig davon, ob das im Internet angebotene Fahrzeug im Hinblick auf Zustand und Verwendbarkeit vergleichbar ist, geht das Amtsgericht davon aus, dass einem berufstätigen Schuldner ein Fahrzeug mit uneingeschränkter Verkehrstüchtigkeit zur Verfügung gestellt werden müsse. Hierfür sei ein Betrag von 1.000,- € aber nicht ausreichend. Vielmehr sei ein Betrag von 2.500,- € anzusetzen. Ausgehend hiervon übersteige der Erlös aus der Verwertung den Wert des Ersatzgegenstands nicht erheblich.

Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit der sofortigen Beschwerde vom 04.03.2016, eingegangen bei dem Amtsgericht Deggendorf an demselben Tag. Ein Ersatzfahrzeug sei bereits für einen Betrag von 1.000,- € zu beschaffen. Ausgehend von einem Verwertungserlös in Höhe von 2.975,- € unter Berücksichtigung von Verwertungskosten in Höhe von 525,- € übersteige dieser den Wert des Ersatzgegenstands in Höhe von 1.000,- € erheblich, so dass die Austauschpfändung zuzulassen sei.

Das Amtsgericht Deggendorf hat der Beschwerde durch Beschluss vom 04.03.2016 nicht abgeholfen und die Sache dem Landgericht … zur Entscheidung vorgelegt. Zur Begründung hat das Amtsgericht ausgeführt, dass der Wert des Ersatzgegenstands mit 2.500,- € zu bemessen sei. Selbst wenn man von einem Wert in Höhe von nur 1.000,- € ausgehen würde, übersteige der Verwertungserlös in Höhe von 2.975,- € den Wert des Ersatzgegenstands nicht erheblich im Sinne von § 811a Abs. 2 ZPO.

Zur Vervollständigung wird auf die genannten Anträge, Stellungnahmen und Beschlüsse sowie den gesamten weiteren Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die sofortige Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet, weil die Zurückweisung der beantragten Austauschpfändung unter Berücksichtigung der Gesamtumstände nicht zu beanstanden ist.

1. Das Amtsgericht geht zutreffend davon aus, dass die Vorschriften über die Einzelzwangsvollstreckung auch im Insolvenzverfahren entsprechende Anwendung finden, §§ 4, 36 InsO. Es finden mithin auch die Vorschriften über die Austauschpfändung gemäß § 811a ZPO Anwendung.

2. Grundsätzlich ist das gegenständliche Fahrzeug der Marke Mitsubishi unpfändbar gemäß § 811 Abs. 1 Nr. 5 ZPO. Die Schuldnerin ist als Rezeptionistin in ………. beschäftigt. Für die Fahrten zur Arbeitsstätte ist die Schuldnerin auf ein Fahrzeug angewiesen. Dies wird von der Beschwerde nicht angegriffen. Ein Fahrzeug, welches der Schuldner für Fahrten zur Arbeitsstelle und damit zur Erzielung von Einkünften benötigt, ist grundsätzlich unpfändbar.

3. Die Voraussetzungen für eine Austauschpfändung nach § 811a Abs. 1 HS. 2 ZPO liegen aber auch nach Auffassung des Beschwerdegerichts nicht vor.

a) Die Austauschpfändung soll gemäß § 811a Abs. 2 S. 2 ZPO nur zugelassen werden, wenn sie nach Lage der Verhältnisse angemessen ist, insbesondere wenn zu erwarten ist, dass der Vollstreckungserlös bzw. der Verwertungserlös den Wert des Ersatzstückes erheblich übersteigen werde.

Auch bei Fahrzeugen, die dem Schuldner das Erreichen seines Arbeitsplatzes ermöglichen, kommt eine Austauschpfändung grundsätzlich in Betracht. Ein höherwertiges Fahrzeug kann gegen einen einfachen Pkw ausgetauscht werden. Er muss lediglich dem geschützten Verwendungszweck nach seiner Ausgestaltung genügen, ohne von gleicher Art und Güte zu sein. Dem Schutzzweck ist aber gleichsam nur genüge getan, wenn die Fortsetzung der Erwerbstätigkeit auch zukünftig und für einen nicht nur kurzfristigen Zeitraum gewährleistet ist. Der Schutz des Schuldners wäre unvollkommen, wenn das Ersatzstück nicht die annähernd gleiche Haltbarkeit und Lebensdauer wie der gepfändete Gegenstand aufweisen würde.

b) Bei der Prüfung des Vorliegens der geschilderten Voraussetzungen geht auch das Beschwerdegericht davon aus, dass ein Erlös für das derzeitige Schuldnerfahrzeug in Höhe von 2.975,- € erzielt werden könnte (3.500,- € abzüglich Verwertungskosten in Höhe von 525,- €). Soweit die Schuldnerin auf einen Verkaufswert von nur 1.825,- € abstellt, ist zu beachten, dass dieser Wert auf dem Händlereinkaufspreis beruht und mithin nicht als Grundlage für die Ermittlung des erzielbaren Verwertungserlöses herangezogen werden kann.

Das Beschwerdegericht hat in Übereinstimmung mit dem Amtsgericht aber erhebliche Zweifel daran, dass ein den Anforderungen an die Austauschpfändung gerecht werdenden Ersatzfahrzeug zum Preis von 1.000,- € angeschafft werden kann.

Allein die Berufung auf ein angebotenes Fahrzeug der Marke Kia auf der Homepage des Verkaufsportals mobile.de zum Preis von 990,- € (Bl. 91 d.A.) reicht für diese Annahme nicht aus. Zwar ist zutreffend, dass dem Angebot nicht entnommen werden kann, dass das Fahrzeug nicht verkehrsfähig ist, so dass im Umkehrschluss davon ausgegangen wird, dass das Fahrzeug aktuell verkehrsfähig ist. Weder dem Angebot noch der Fahrzeugbeschreibung ist jedoch beispielsweise zu entnehmen, ob und v.a. wie lange TÜV besteht. Aus dem Umstand, dass in einem im Rahmen der Beschwerde vorgelegten Internetangebot betreffend ein anderes Fahrzeug (Bl. 134 d.A.) ausdrücklich auf fehlenden TÜV hingewiesen worden ist, kann nicht umgekehrt geschlossen werden, dass bei dem ursprünglich benannten Ersatzfahrzeug eine gültige TÜV-Untersuchung gegenwärtig und auch noch einen nicht nur unerheblichen Zeitraum in der Zukunft vorhanden ist. Vielmehr entspricht es der Lebenserfahrung, dass Fahrzeuge in einem derart niedrigen Preissegment (ca. 1.000,- €) oftmals nur mehr für einen überschaubaren Zeitraum in der Zukunft Verwendung finden können. Es bestehen für das Gericht mithin erhebliche Bedenken dagegen, dass die Überlassung eines Geldbetrags von 1.000,- € zur Beschaffung eines dauerhaft einsatzfähigen Fahrzeugs ausreichend ist. Soweit der Beschwerdeführer auf Internetangebote abstellt, ist weder nachgewiesen, dass derartige Angebote für die Schuldnerin tatsächlich verfügbar sind, noch dass die Fahrzeuge tatsächlich vergleichbar sind mit dem gegenwärtigen Schuldnerfahrzeug im Hinblick auf Haltbarkeit und Lebensdauer. In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass die Schuldnerin derzeit ein Fahrzeug unterhält, welches seinerseits sich bereits nicht in einem hochwertigen Segment bewegt, sondern bereits in einem mittleren bis unteren Segment. Vor diesem Hintergrund sind an die Voraussetzungen der Austauschpfändung nach Auffassung des Beschwerdegerichts besonders hohe Anforderungen zu stellen. Insbesondere ist auch zu berücksichtigen, dass die Schuldnerin ein Interesse daran hat, ihr Fahrzeug zu behalten, weil sie dessen Haltbarkeit und Lebensdauer selbst gut einschätzen kann, weil sie dieses Fahrzeug bereits seit vielen Jahren unterhält, mithin über die Entwicklung des Fahrzeugs und die Reparaturhistorie umfassen Bescheid weiß. Dies wäre bei der Anschaffung eines Fahrzeugs zum Preis von 1.000,- € nicht der Fall. Bei der Beurteilung der Frage, welcher Preis für die Beschaffung eines Ersatzstücks angemessen ist, muss mithin auch dieser Umstand berücksichtigt werden, zumal bei Fahrzeugen mit einem derart niedrigen Kaufpreis wie z.B. 1.000,- € unerwartete Reparaturen oder Beeinträchtigungen der Verkehrstüchtigkeit immanent sind. Dieses Risiko der Schuldnerin aufzubürden, wäre mit dem Schutzzweck des § 811 Abs. 1 Nr. 5 ZPO nach Ansicht des Beschwerdegerichts nicht zu vereinbaren.

Der Auffassung des Amtsgerichts, dass ein Betrag von rund 2.500,- € für die Anschaffung eines Ersatzfahrzeugs erforderlich sei, wird vom Beschwerdegericht jedenfalls in der gegenständlichen Konstellation gefolgt.

Denn die Schuldnerin hat vorgetragen, dass ihr bisherigen Fahrzeug Allradantrieb habe. Bei schlechten Witterungsverhältnissen, insbesondere im Winter sei dies für die Fahrten von ihrem Wohnsitz in …….. zu ihrer Arbeitsstätte nach ……, mithin bei Fahrten im ………. über Landstraßen, von Vorteil. Dieser Aspekt spricht auch zur Überzeugung des Beschwerdegerichts gegen die Annahme, dass potentielle Ersatzfahrzeuge mit einem Preis von 1.000,- € in Art und Güte vergleichbar seien.

c) Auf die Frage, ob bei Annahme eines Ersatzgegenstands im Wert von 1.000,- € bei einem erwartbaren Verwertungserlös von 2.975,- € überhaupt ein erhebliches „Übersteigen“ im Sinne von § 811a Abs. 2 S. 2 ZPO anzunehmen ist, was das Amtsgericht verneint hat, kommt es vor diesem Hintergrund nicht mehr an. Jedenfalls bei einer Differenz von nur 475,- € zwischen dem Verwertungserlös in Höhe von 2.975,- € und dem Wert eines Ersatzstücks in Höhe von 2.500,- € fehlt es an dieser Voraussetzung.

4. Mangels Vorliegens der Voraussetzungen für die beantragte Austauschpfändung war die Beschwerde zurückzuweisen.

III.

Die Kostenfolge ergibt sich aus § 4 InsO, § 97 ZPO.

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Amtsgericht Deggendorf Beschluss, 18. Feb. 2016 - 1 IK 17/15

bei uns veröffentlicht am 18.02.2016

Tenor Der Antrag des Insolvenzverwalters auf Durchführung der Austauschpfändung gem. § 811a ZPO bzgl. des Fahrzeuges () mit dem amtlichen Kennzeichen () gegen Überlassung eines Ersatzbetrages von 1.000,00 € an die Schuldnerin w

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Tenor

Der Antrag des Insolvenzverwalters auf Durchführung der Austauschpfändung gem. § 811a ZPO bzgl. des Fahrzeuges () mit dem amtlichen Kennzeichen () gegen Überlassung eines Ersatzbetrages von 1.000,00 € an die Schuldnerin wird zurückgewiesen.

Gründe

Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Antragsgegnerin wurde mit Beschluss des Amtsgerichts - Insolvenzgericht vom 29.01.2015 eröffnet und Herr Rechtsanwalt (..) zum Insolvenzverwalter bestellt.

Der Insolvenzverwalter beantragt mit Schreiben vom 02.11.2015 (Bl. 87ff d.A.) die Austauschpfändung gem. 811 a ZPO zuzulassen, da der im Eigentum der Schuldnerin stehende Pkw (vor Abzug der Verwertungskosten) einen Verwertungserlös von 3.500,00 € erwarten lässt und das Ersatzstück mit einem anzusetzenden Wert von ca. 1.000,00 € für den Schuldner zur Ausübung seiner selbständigen Tätigkeit ebenso geeignet und ausreichend ist. Der Erlös aus der Verwertung des (..) wird den Wert des Ersatzfahrzeuges wesentlich übersteigen.

Der Antrag ist zulässig, aber unbegründet.

Die Vorschriften über die Einzelzwangsvollstreckung, mithin auch der Austauschpfändung finden im Insolvenzverfahren entsprechende Anwendung, §§ 4, 36 InsO und vgl. Uhlenbruck, Insolvenzordnung, 13. Auflage, § 36 RdNr. 41.

Der Insolvenzverwalter hat die vorhandene Insolvenzmasse in Besitz zu nehmen, zu verwalten und zu verwerten, §§ 36, 80, 148, 159 InsO. Ausgenommen davon sind allerdings Gegenstände, die nicht der Zwangsvollstreckung unterliegen, § 36 Abs. 1 InsO. Danach ist das eigene Fahrzeug der Schuldnerin, die eine Teilzeitbeschäftigung als Rezeptionistin in Bodenmais ausübt, generell unpfändbar gem. § 811 Abs. 1 Nr. 5 ZPO. Sie benötigt dieses zur Ausübung ihres Berufes.

Gem. § 811 a ZPO kann jedoch die Pfändung zugelassen werden, wenn der Antragsteller dem Antragsgegner vor der Wegnahme desselben ein Ersatzstück, das dem geschützten Verwendungszweck genügt, überlässt, diese Austauschpfändung nach Lage der Verhältnisse angemessen ist und zu erwarten ist, dass der Verwertungserlös den Wert des Ersatzfahrzeuges erheblich übersteigt. Ist dem Antragsteller die rechtzeitige Ersatzbeschaffung nicht möglich oder zumutbar, so kann die Pfändung mit der Maßgabe zugelassen werden, dass dem Schuldner der zur Ersatzbeschaffung erforderliche Geldbetrag aus dem Vollstreckungserlös überlassen wird.

§ 811 Abs. 1 Nr. 5 ZPO gilt im Insolvenzverfahren nicht uneingeschränkt, denn es sind sowohl die Interessen des Schuldners bzgl. seiner Erwerbstätigkeit als auch die Interessen der Gläubiger im Hinblick auf eine bestmöglichen Befriedigung zu wahren. Vorliegend hat der Insolvenzverwalter dargelegt, dass die Verwertung des Fahrzeugs der Schuldnerin einen Erlös von ca. 3.500,00 € erwarten lässt und verweist hierzu auf eine interne Einschätzung des Verwertungsbüros (..). Zudem legt er als Nachweis zum Vergleich ein Angebot von Autoscout 24 vor, in dem ähnliche Wagen mit geringerer Laufleistung zu einem Verhandlungskaufpreis von 6.500,00 € bzw. 6.300,00 € angeboten werden (Bl. 102/106 d.A.).

Die Schuldnerin wurde gehört und verwehrte sich gegen die Austauschpfändung und reichte als Nachweis die Fahrzeugbewertung des Ingenieurbüros (..) ein (Bl. 95/100), welcher zu einem „Händlereinkaufswert von 1.825,00 € kommt (unter Berücksichtigung eines Wertes von 1500,00 € für die defekte Klimaanlage).

Nach Auffassung des Gerichts ist die Angemessenheit eines Fahrzeuges anhand des Verkehrswertes zu bestimmen. Urteile, welchen Wert ein Kfz überschreiten muss, damit eine Austauschpfändung vorgenommen werden kann, gibt es konkret nicht.

Führt der Verkehrswert zu keinem konkreten Ergebnis, kann die Angemessenheit ergänzend daran gemessen werden, ob das Ersatzfahrzeug für den Weg vom Wohnsitz zum Arbeitsort und zurück genügt, der Fahrzeugtyp einer bescheidenen Lebensführung entspricht und es sich um einen Gebrauchtwagen unterhalb der Mittelklasse, in einem Zustand aktueller uneingeschränkter Verkehrstüchtigkeit, handelt.

Das Verwertungsunternehmen hat das Fahrzeug auf 3.500,00 € geschätzt (vor Abzug von Kosten, allerdings unter Berücksichtigung der defekten Klima und des Ölverlustes).

Das Ingenieurbüro (..) hat gleichfalls unter Berücksichtigung der defekten Teile lediglich den Händlereinkaufspreis ermittelt in Höhe von 1.825,00 €. Dieser Wert kann in keinem Fall herangezogen werden. Es handelt sich um einen Einkaufspreis.

Der vom Verwerterbüro ermittelte Wert von 3.500,00 € erscheint reell.

Das Gericht ist vorliegend aber der Auffassung, dass die Schuldnerin nicht darauf verwiesen werden kann, sich von dem angebotenen Erlösanteil von 1.000,00 € ein Ersatzfahrzeug (z. B. KIA Carnival CRDi LX (Bl. 91)) anzuschaffen, um ihre Tätigkeit fortzusetzen.

Für die Fahrten zur Arbeitsstelle ist ein Fahrzeug notwendig.

Sie ist dabei zwar nicht auf einen Wagen von gleicher Art und Güte wie das jetzige Fahrzeug angewiesen, sondern diese Fahrten könnten auch mit einem einfacheren Fahrzeug vorgenommen werden. Nachgewiesen wurde, dass es Ersatzfahrzeuge jüngeren Baujahres (Baujahr 2006) zum Erwerb gibt. Die beigefügten Fotos dokumentieren den Zustand des Fahrzeuges entsprechend den Ausführungen. Dargelegt und nachgewiesen ist auch, dass das Ersatzfahrzeug dem geschützten Verwendungszweck entspricht. Angaben zur Fahrbereitschaft und zur Ausstattung im Übrigen fehlen (uneingeschränkte Verkehrstüchtigkeit). Das Gericht geht dabei davon aus, dass für die Beschaffung eines Fahrzeuges mit uneingeschränkter Verkehrstüchtigkeit zur Berufsausübung ein höherer Betrag als 1.000,00 € heranzuziehen ist. Der Wert für ein solches Fahrzeug wird auf mindestens 2.500,00 € geschätzt. Die Austauschpfändung soll nur zugelassen werden, wenn der Erlös aus der Verwertung des ( ..) den Wert des Ersatzfahrzeuges erheblich übersteigt. Dies ist bei einem Vergleich von 3.500,00 € Erlös (vor Abzug der Kosten) zu 2.500,00 € angemessenem Wert der Ersatzbeschaffung nach Auffassung des Gerichts nicht der Fall.

Der Antrag war daher zurückzuweisen.

(1) Die Pfändung einer nach § 811 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a und b und Nummer 2 unpfändbaren Sache kann zugelassen werden, wenn der Gläubiger dem Schuldner vor der Wegnahme der Sache ein Ersatzstück, das dem geschützten Verwendungszweck genügt, oder den zur Beschaffung eines solchen Ersatzstückes erforderlichen Geldbetrag überlässt; ist dem Gläubiger die rechtzeitige Ersatzbeschaffung nicht möglich oder nicht zuzumuten, so kann die Pfändung mit der Maßgabe zugelassen werden, dass dem Schuldner der zur Ersatzbeschaffung erforderliche Geldbetrag aus dem Vollstreckungserlös überlassen wird (Austauschpfändung).

(2) Über die Zulässigkeit der Austauschpfändung entscheidet das Vollstreckungsgericht auf Antrag des Gläubigers durch Beschluss. Das Gericht soll die Austauschpfändung nur zulassen, wenn sie nach Lage der Verhältnisse angemessen ist, insbesondere wenn zu erwarten ist, dass der Vollstreckungserlös den Wert des Ersatzstückes erheblich übersteigen werde. Das Gericht setzt den Wert eines vom Gläubiger angebotenen Ersatzstückes oder den zur Ersatzbeschaffung erforderlichen Betrag fest. Bei der Austauschpfändung nach Absatz 1 Halbsatz 1 ist der festgesetzte Betrag dem Gläubiger aus dem Vollstreckungserlös zu erstatten; er gehört zu den Kosten der Zwangsvollstreckung.

(3) Der dem Schuldner überlassene Geldbetrag ist unpfändbar.

(4) Bei der Austauschpfändung nach Absatz 1 Halbsatz 2 ist die Wegnahme der gepfändeten Sache erst nach Rechtskraft des Zulassungsbeschlusses zulässig.

Für das Insolvenzverfahren gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung entsprechend. § 128a der Zivilprozessordnung gilt mit der Maßgabe, dass bei Gläubigerversammlungen sowie sonstigen Versammlungen und Terminen die Beteiligten in der Ladung auf die Verpflichtung hinzuweisen sind, wissentliche Ton- und Bildaufzeichnungen zu unterlassen und durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass Dritte die Ton- und Bildübertragung nicht wahrnehmen können.

(1) Gegenstände, die nicht der Zwangsvollstreckung unterliegen, gehören nicht zur Insolvenzmasse. Die §§ 850, 850a, 850c, 850e, 850f Abs. 1, §§ 850g bis 850l, 851c, 851d, 899 bis 904, 905 Satz 1 und 3 sowie § 906 Absatz 2 bis 4 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Verfügungen des Schuldners über Guthaben, das nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Wirkungen des Pfändungsschutzkontos nicht von der Pfändung erfasst wird, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit nicht der Freigabe dieses Kontoguthabens durch den Insolvenzverwalter.

(2) Zur Insolvenzmasse gehören jedoch

1.
die Geschäftsbücher des Schuldners; gesetzliche Pflichten zur Aufbewahrung von Unterlagen bleiben unberührt;
2.
im Fall einer selbständigen Tätigkeit des Schuldners die Sachen nach § 811 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b und Tiere nach § 811 Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe b der Zivilprozessordnung; hiervon ausgenommen sind Sachen, die für die Fortsetzung einer Erwerbstätigkeit erforderlich sind, welche in der Erbringung persönlicher Leistungen besteht.

(3) Sachen, die zum gewöhnlichen Hausrat gehören und im Haushalt des Schuldners gebraucht werden, gehören nicht zur Insolvenzmasse, wenn ohne weiteres ersichtlich ist, daß durch ihre Verwertung nur ein Erlös erzielt werden würde, der zu dem Wert außer allem Verhältnis steht.

(4) Für Entscheidungen, ob ein Gegenstand nach den in Absatz 1 Satz 2 genannten Vorschriften der Zwangsvollstreckung unterliegt, ist das Insolvenzgericht zuständig. Anstelle eines Gläubigers ist der Insolvenzverwalter antragsberechtigt. Für das Eröffnungsverfahren gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.

(1) Die Pfändung einer nach § 811 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a und b und Nummer 2 unpfändbaren Sache kann zugelassen werden, wenn der Gläubiger dem Schuldner vor der Wegnahme der Sache ein Ersatzstück, das dem geschützten Verwendungszweck genügt, oder den zur Beschaffung eines solchen Ersatzstückes erforderlichen Geldbetrag überlässt; ist dem Gläubiger die rechtzeitige Ersatzbeschaffung nicht möglich oder nicht zuzumuten, so kann die Pfändung mit der Maßgabe zugelassen werden, dass dem Schuldner der zur Ersatzbeschaffung erforderliche Geldbetrag aus dem Vollstreckungserlös überlassen wird (Austauschpfändung).

(2) Über die Zulässigkeit der Austauschpfändung entscheidet das Vollstreckungsgericht auf Antrag des Gläubigers durch Beschluss. Das Gericht soll die Austauschpfändung nur zulassen, wenn sie nach Lage der Verhältnisse angemessen ist, insbesondere wenn zu erwarten ist, dass der Vollstreckungserlös den Wert des Ersatzstückes erheblich übersteigen werde. Das Gericht setzt den Wert eines vom Gläubiger angebotenen Ersatzstückes oder den zur Ersatzbeschaffung erforderlichen Betrag fest. Bei der Austauschpfändung nach Absatz 1 Halbsatz 1 ist der festgesetzte Betrag dem Gläubiger aus dem Vollstreckungserlös zu erstatten; er gehört zu den Kosten der Zwangsvollstreckung.

(3) Der dem Schuldner überlassene Geldbetrag ist unpfändbar.

(4) Bei der Austauschpfändung nach Absatz 1 Halbsatz 2 ist die Wegnahme der gepfändeten Sache erst nach Rechtskraft des Zulassungsbeschlusses zulässig.

(1) Nicht der Pfändung unterliegen

1.
Sachen, die der Schuldner oder eine Person, mit der er in einem gemeinsamen Haushalt zusammenlebt, benötigt
a)
für eine bescheidene Lebens- und Haushaltsführung;
b)
für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder eine damit in Zusammenhang stehende Aus- oder Fortbildung;
c)
aus gesundheitlichen Gründen;
d)
zur Ausübung von Religion oder Weltanschauung oder als Gegenstand religiöser oder weltanschaulicher Verehrung, wenn ihr Wert 500 Euro nicht übersteigt;
2.
Gartenhäuser, Wohnlauben und ähnliche Einrichtungen, die der Schuldner oder dessen Familie als ständige Unterkunft nutzt und die der Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen unterliegen;
3.
Bargeld
a)
für den Schuldner, der eine natürliche Person ist, in Höhe von einem Fünftel,
b)
für jede weitere Person, mit der der Schuldner in einem gemeinsamen Haushalt zusammenlebt, in Höhe von einem Zehntel
des täglichen Freibetrages nach § 850c Absatz 1 Nummer 3 in Verbindung mit Absatz 4 Nummer 1 für jeden Kalendertag ab dem Zeitpunkt der Pfändung bis zu dem Ende des Monats, in dem die Pfändung bewirkt wird; der Gerichtsvollzieher kann im Einzelfall nach pflichtgemäßem Ermessen einen abweichenden Betrag festsetzen;
4.
Unterlagen, zu deren Aufbewahrung eine gesetzliche Verpflichtung besteht oder die der Schuldner oder eine Person, mit der er in einem gemeinsamen Haushalt zusammenlebt, zu Buchführungs- oder Dokumentationszwecken benötigt;
5.
private Aufzeichnungen, durch deren Verwertung in Persönlichkeitsrechte eingegriffen wird;
6.
öffentliche Urkunden, die der Schuldner, dessen Familie oder eine Person, mit der er in einem gemeinsamen Haushalt zusammenlebt, für Beweisführungszwecke benötigt;
7.
Trauringe, Orden und Ehrenzeichen;
8.
Tiere, die der Schuldner oder eine Person, mit der er in einem gemeinsamen Haushalt zusammenlebt,
a)
nicht zu Erwerbszwecken hält oder
b)
für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit benötigt,
sowie das für diese Tiere erforderliche Futter und die erforderliche Streu.

(2) Eine in Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a und b sowie Nummer 2 bezeichnete Sache oder ein in Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe b bezeichnetes Tier kann abweichend von Absatz 1 gepfändet werden, wenn der Verkäufer wegen einer durch Eigentumsvorbehalt gesicherten Geldforderung aus dem Verkauf der Sache oder des Tieres vollstreckt. Die Vereinbarung des Eigentumsvorbehaltes ist durch eine Urkunde nachzuweisen.

(3) Auf Antrag des Gläubigers lässt das Vollstreckungsgericht die Pfändung eines in Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe a bezeichneten Tieres zu, wenn dieses einen hohen Wert hat und die Unpfändbarkeit für den Gläubiger eine Härte bedeuten würde, die auch unter Würdigung der Belange des Tierschutzes und der berechtigten Interessen des Schuldners nicht zu rechtfertigen ist.

(4) Sachen, die der Schuldner für eine Lebens- und Haushaltsführung benötigt, die nicht als bescheiden angesehen werden kann, sollen nicht gepfändet werden, wenn offensichtlich ist, dass durch ihre Verwertung nur ein Erlös erzielt würde, der in keinem Verhältnis zum Anschaffungswert steht.

(1) Die Pfändung einer nach § 811 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a und b und Nummer 2 unpfändbaren Sache kann zugelassen werden, wenn der Gläubiger dem Schuldner vor der Wegnahme der Sache ein Ersatzstück, das dem geschützten Verwendungszweck genügt, oder den zur Beschaffung eines solchen Ersatzstückes erforderlichen Geldbetrag überlässt; ist dem Gläubiger die rechtzeitige Ersatzbeschaffung nicht möglich oder nicht zuzumuten, so kann die Pfändung mit der Maßgabe zugelassen werden, dass dem Schuldner der zur Ersatzbeschaffung erforderliche Geldbetrag aus dem Vollstreckungserlös überlassen wird (Austauschpfändung).

(2) Über die Zulässigkeit der Austauschpfändung entscheidet das Vollstreckungsgericht auf Antrag des Gläubigers durch Beschluss. Das Gericht soll die Austauschpfändung nur zulassen, wenn sie nach Lage der Verhältnisse angemessen ist, insbesondere wenn zu erwarten ist, dass der Vollstreckungserlös den Wert des Ersatzstückes erheblich übersteigen werde. Das Gericht setzt den Wert eines vom Gläubiger angebotenen Ersatzstückes oder den zur Ersatzbeschaffung erforderlichen Betrag fest. Bei der Austauschpfändung nach Absatz 1 Halbsatz 1 ist der festgesetzte Betrag dem Gläubiger aus dem Vollstreckungserlös zu erstatten; er gehört zu den Kosten der Zwangsvollstreckung.

(3) Der dem Schuldner überlassene Geldbetrag ist unpfändbar.

(4) Bei der Austauschpfändung nach Absatz 1 Halbsatz 2 ist die Wegnahme der gepfändeten Sache erst nach Rechtskraft des Zulassungsbeschlusses zulässig.

(1) Nicht der Pfändung unterliegen

1.
Sachen, die der Schuldner oder eine Person, mit der er in einem gemeinsamen Haushalt zusammenlebt, benötigt
a)
für eine bescheidene Lebens- und Haushaltsführung;
b)
für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder eine damit in Zusammenhang stehende Aus- oder Fortbildung;
c)
aus gesundheitlichen Gründen;
d)
zur Ausübung von Religion oder Weltanschauung oder als Gegenstand religiöser oder weltanschaulicher Verehrung, wenn ihr Wert 500 Euro nicht übersteigt;
2.
Gartenhäuser, Wohnlauben und ähnliche Einrichtungen, die der Schuldner oder dessen Familie als ständige Unterkunft nutzt und die der Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen unterliegen;
3.
Bargeld
a)
für den Schuldner, der eine natürliche Person ist, in Höhe von einem Fünftel,
b)
für jede weitere Person, mit der der Schuldner in einem gemeinsamen Haushalt zusammenlebt, in Höhe von einem Zehntel
des täglichen Freibetrages nach § 850c Absatz 1 Nummer 3 in Verbindung mit Absatz 4 Nummer 1 für jeden Kalendertag ab dem Zeitpunkt der Pfändung bis zu dem Ende des Monats, in dem die Pfändung bewirkt wird; der Gerichtsvollzieher kann im Einzelfall nach pflichtgemäßem Ermessen einen abweichenden Betrag festsetzen;
4.
Unterlagen, zu deren Aufbewahrung eine gesetzliche Verpflichtung besteht oder die der Schuldner oder eine Person, mit der er in einem gemeinsamen Haushalt zusammenlebt, zu Buchführungs- oder Dokumentationszwecken benötigt;
5.
private Aufzeichnungen, durch deren Verwertung in Persönlichkeitsrechte eingegriffen wird;
6.
öffentliche Urkunden, die der Schuldner, dessen Familie oder eine Person, mit der er in einem gemeinsamen Haushalt zusammenlebt, für Beweisführungszwecke benötigt;
7.
Trauringe, Orden und Ehrenzeichen;
8.
Tiere, die der Schuldner oder eine Person, mit der er in einem gemeinsamen Haushalt zusammenlebt,
a)
nicht zu Erwerbszwecken hält oder
b)
für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit benötigt,
sowie das für diese Tiere erforderliche Futter und die erforderliche Streu.

(2) Eine in Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a und b sowie Nummer 2 bezeichnete Sache oder ein in Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe b bezeichnetes Tier kann abweichend von Absatz 1 gepfändet werden, wenn der Verkäufer wegen einer durch Eigentumsvorbehalt gesicherten Geldforderung aus dem Verkauf der Sache oder des Tieres vollstreckt. Die Vereinbarung des Eigentumsvorbehaltes ist durch eine Urkunde nachzuweisen.

(3) Auf Antrag des Gläubigers lässt das Vollstreckungsgericht die Pfändung eines in Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe a bezeichneten Tieres zu, wenn dieses einen hohen Wert hat und die Unpfändbarkeit für den Gläubiger eine Härte bedeuten würde, die auch unter Würdigung der Belange des Tierschutzes und der berechtigten Interessen des Schuldners nicht zu rechtfertigen ist.

(4) Sachen, die der Schuldner für eine Lebens- und Haushaltsführung benötigt, die nicht als bescheiden angesehen werden kann, sollen nicht gepfändet werden, wenn offensichtlich ist, dass durch ihre Verwertung nur ein Erlös erzielt würde, der in keinem Verhältnis zum Anschaffungswert steht.

(1) Die Pfändung einer nach § 811 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a und b und Nummer 2 unpfändbaren Sache kann zugelassen werden, wenn der Gläubiger dem Schuldner vor der Wegnahme der Sache ein Ersatzstück, das dem geschützten Verwendungszweck genügt, oder den zur Beschaffung eines solchen Ersatzstückes erforderlichen Geldbetrag überlässt; ist dem Gläubiger die rechtzeitige Ersatzbeschaffung nicht möglich oder nicht zuzumuten, so kann die Pfändung mit der Maßgabe zugelassen werden, dass dem Schuldner der zur Ersatzbeschaffung erforderliche Geldbetrag aus dem Vollstreckungserlös überlassen wird (Austauschpfändung).

(2) Über die Zulässigkeit der Austauschpfändung entscheidet das Vollstreckungsgericht auf Antrag des Gläubigers durch Beschluss. Das Gericht soll die Austauschpfändung nur zulassen, wenn sie nach Lage der Verhältnisse angemessen ist, insbesondere wenn zu erwarten ist, dass der Vollstreckungserlös den Wert des Ersatzstückes erheblich übersteigen werde. Das Gericht setzt den Wert eines vom Gläubiger angebotenen Ersatzstückes oder den zur Ersatzbeschaffung erforderlichen Betrag fest. Bei der Austauschpfändung nach Absatz 1 Halbsatz 1 ist der festgesetzte Betrag dem Gläubiger aus dem Vollstreckungserlös zu erstatten; er gehört zu den Kosten der Zwangsvollstreckung.

(3) Der dem Schuldner überlassene Geldbetrag ist unpfändbar.

(4) Bei der Austauschpfändung nach Absatz 1 Halbsatz 2 ist die Wegnahme der gepfändeten Sache erst nach Rechtskraft des Zulassungsbeschlusses zulässig.

Für das Insolvenzverfahren gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung entsprechend. § 128a der Zivilprozessordnung gilt mit der Maßgabe, dass bei Gläubigerversammlungen sowie sonstigen Versammlungen und Terminen die Beteiligten in der Ladung auf die Verpflichtung hinzuweisen sind, wissentliche Ton- und Bildaufzeichnungen zu unterlassen und durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass Dritte die Ton- und Bildübertragung nicht wahrnehmen können.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)