Amtsgericht Coesfeld Urteil, 13. Jan. 2016 - 11 C 169/15
Gericht
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn der Beklagte nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
Tatbestand:
2Die Klägerin begehrt von dem Beklagten Schadensersatz wegen Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht aus dem Mietverhältnis zwischen den Parteien.
3Die Klägerin ist Mieterin einer Wohnung in einem Mehrfamilienhaus in C. Der Beklagte ist ihr Vermieter. Zu der Wohnung gehört eine im rückwärtigen Grundstücksbereich gelegene Garage, die über eine ca. 30 m lange gepflasterte Zufahrt von der Straße aus erreichbar ist.
4Nach § 30 des zwischen den Parteien geschlossenen Mietvertrages ist die Hausordnung Bestandteil des Mietvertrages. Gemäß Punkt III. 1 der Hausordnung erfolgt die Reinigung der Hofräume einschließlich eventuell vorhandener Tordurchfahrten wechselweise durch alle Mieter nach Maßgabe einer vom Vermieter aufzustellenden Reinigungsordnung. Hinsichtlich der Einzelheiten des Mietvertrags und der Hausordnung wird auf Anlage 3 zum Schriftsatz vom 20.11.2015, Bl. 52 ff. GA verwiesen.
5Die Klägerin behauptet, sie sei am 23.06.2014 im Hofbereich unmittelbar vor ihrer Garage mit einem Fuß in eine versandete Vertiefung zwischen den Pflastersteinen der Zufahrt geraten, gestürzt, auf beide Hände und Knie gefallen und habe sich Schürfwunden und Prellungen an beiden Händen zugezogen. Durch die Prellungen der Handgelenke hätten sich beide Daumensattelgelenke entzündet, wodurch sie in ihrer Erwerbsminderung eingeschränkt gewesen sei. Es sei eine posttraumatisch aktivierte Rhizarthrose beider Daumensattelgelenke diagnostiziert worden, weshalb von einer dauerhaften gesundheitlichen Beeinträchtigung mit schmerzhaften Bewegungseinschränkungen auszugehen sei. Ihr seien Behandlungskosten in Höhe von 408,27 EUR entstanden.
6Sie meint, der Beklagte habe eine Verkehrssicherungspflicht verletzt. Der Zustand der Garageneinfahrt sei mangelhaft gewesen. Überall auf dem Grundstück seien seit Jahren Verwachsungen, Absackungen und Versandungen vorhanden. Die Gefahrenquelle sei für sie nicht erkennbar gewesen, da die Vertiefung oberflächlich mit Sand angefüllt und verdeckt worden sei. Der Beklagte habe seit dem Jahr 2010 keinen Reinigungsplan mehr aufgestellt, weshalb sie auch nicht zur Reinigung der Garagenzufahrt verpflichtet gewesen sei.
7Hinsichtlich der Einzelheiten des streitigen Vorbringens der Klägerin wird auf den Schriftsatz vom 13.08.2015, Bl. 1 ff GA und vom 20.11.2015, Bl. 46 ff. nebst Anlagen verwiesen.
8Die Klägerin beantragt,
91. den Beklagten zu verurteilen, an sie ein angemessenes Schmerzensgeld nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 25.11.2014 zu zahlen;
102. den Beklagten zu verurteilen, an sie 408,27 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Klagezustellung sowie vorprozessuale Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 492,54 EUR zu zahlen;
113. festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen weiteren materiellen und immateriellen Schaden zu ersetzen, der aus dem Unfall vom 23.06.2014 auf dem Grundstück des Hauses C1 in C noch resultieren wird, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind.
12Der Beklagte beantragt,
13die Klage abzuweisen.
14Er meint, aufgrund der Höhe der Klageforderung sei die sachliche Zuständigkeit des Amtsgerichts zweifelhaft. Aus § 30 des Mietvertrages in Verbindung mit der Hausordnung ergebe sich eine Verpflichtung der Klägerin zur Reinigung der Hauseinfahrt, welche diese verletzt habe.
15Die Zufahrtspflasterung sei ordnungsgemäß. Im Übrigen stehe der Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht entgegen, dass die Klägerin der Gefahrenquelle habe unproblematisch ausweichen können. Zweck der Verkehrssicherungspflicht sei es nicht, den Nutzer vor jeder denkbaren Gefahr zu schützen. Hinsichtlich des weiteren streitigen Beklagtenvorbringens wird auf den Schriftsatz vom 14.09.2015, Bl. 34 ff. GA verwiesen.
16Entscheidungsgründe:
17Die Klage hat keinen Erfolg.
18Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist das Amtsgericht Coesfeld sachlich zuständig. Die sachliche Zuständigkeit des Amtsgerichts ergibt sich aus § 23 Nr. 2a GVG, wonach die Amtsgerichte zuständig für Streitigkeiten über Ansprüche aus einem Mietverhältnis über Wohnraum sind, weil die Klägerin Schadensersatzansprüche aus der Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht aus dem zwischen den Parteien bestehenden Wohnraummietverhältnis geltend macht.
19Die Klage ist aber unbegründet.
20Die Klägerin hat unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt einen Anspruch auf Ersatz eines angemessenen Schmerzensgeldes gegen den Beklagten. Insbesondere hat sie keinen Anspruch wegen Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht aus den §§ 535, 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB i.V.m § 253 Abs. 2 BGB oder aus § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. § 253 Abs. 2 BGB gegen den Beklagten.
21Es kann schon dahinstehen, ob die Klägerin zur Reinigung der Zufahrt nach § 30 des Mietvertrages in Verbindung mit Ziff III. 1 der Hausordnung verpflichtet war, denn der Beklagte hat weder eine Verkehrssicherungspflicht aus dem Mietvertrag, noch eine sonstige ihm obliegende Verkehrssicherungspflicht verletzt.
22Grundsätzlich ist der Kläger als Eigentümer und Vermieter des Grundstücks verkehrssicherungspflichtig für die Garagenzufahrt. Der Inhalt der Verkehrssicherungspflicht bemisst sich nach den Sicherheitserwartungen der jeweiligen Verkehrsteilnehmer. Der Verkehrssicherungspflichtige hat diejenigen Vorkehrungen zu treffen, die im Rahmen des wirtschaftlich Zumutbaren geeignet sind, Gefahren von Dritten abzuwenden, die bei bestimmungsgemäßer oder nicht ganz fernliegender bestimmungswidriger Benutzung drohen (OLG Hamm, NJW-RR 2013, 802, 803). Dies heißt aber nicht, dass der Sicherungspflichtige für alle nicht denkbaren, auch entfernteren Möglichkeiten eines Schadenseintritts Vorkehrungen treffen muss. Denn eine Sicherung, die jeden Unfall ausschließt, ist praktisch nicht möglich. Es müssen daher nur dann Vorsorgemaßnahmen getroffen werden, wenn eine Gefahrenquelle trotz Anwendung der von den Verkehrsteilnehmern zu erwartenden Eigensorgfalt nicht rechtzeitig erkennbar ist oder diese sich auf die Gefahreneinlage nicht einstellen können (OLG Hamm, NJW-RR 2005, 255, 256).
23Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe hat der Beklagte keine Verkehrssicherungspflicht verletzt. Denn es lag schon keine Gefahrenlage vor, auf die sich die Klägerin nicht einrichten konnte. Vielmehr hat sich in dem Sturz der Klägerin ein allgemeines Lebensrisiko realisiert, für das der Beklagte nicht einzustehen hat. Für die Beurteilung, ob eine Gefahrenlage vorliegt und welche Vorsorgemaßnahmen getroffen werden müssen, ist auf die Erwartungshaltung der jeweiligen Verkehrsteilnehmer abzustellen. Dabei ist auch der Gesamteindruck, den eine Verkehrsfläche den Verkehrsteilnehmern bietet und aus dem diese ihre Erwartungseinhaltung vernünftigerweise zu einem wesentlichen Teil herleiten, miteinzubeziehen (OLG Hamm, NJW-RR 2005, 255, 256). Die Klägerin musste sich aufgrund des Gesamteindrucks der Bodenbeschaffenheit der Garageneinfahrt darauf einstellen, dass insbesondere die versandeten und unebenen Stellen vorsichtiger Betreten werden müssen und musste den Versandungen ausweichen. Denn ausweislich der von der Klägerin vorgelegten Lichtbilder, hinsichtlich derer auf Bl. 7 ff. GA, Bl. 16 ff. GA und Bl. 68 ff. GA verwiesen wird, waren die sandigen Stellen und Unebenheiten klar zu erkennen. Nach eigenem Vortrag der Klägerin wurden die sandigen Stellen und Unebenheiten von ihr auch erkannt und waren ihr darüber hinaus sogar seit Jahren bekannt.
24Dem steht auch nicht entgegen, dass die Klägerin vorgetragen hat, dass bei nicht vorhandenem Sand die Unebenheit klar erkennbar gewesen wäre. Denn nach dem Vortrag der Klägerin hat sich die Gefahr der Unebenheit erst deshalb realisiert, weil sie zunächst auf dem Sand ausgerutscht und erst infolge des Ausrutschens an einer Kante hängen geblieben ist. Aufgrund der vielen offenkundigen Unebenheiten musste sie zudem auch davon ausgehen, dass auch unter den Sandflächen Unebenheiten vorhanden waren. Auch ist anzumerken, dass die Klägerin keinen Anspruch auf eine Zufahrtsfläche ohne Unebenheiten hat. Vielmehr hat sich der Verkehrsteilnehmer grundsätzlich den gegebenen Straßenverhältnissen anzupassen und diese so hinzunehmen, wie sie sich ihm erkennbar darbieten (BGH, BeckRS 1979, 30398103).
25Aus den oben genannten Gründen sind auch der Antrag auf Zahlung der 408,27 EUR und der Feststellungsantrag unbegründet.
26Aus der Unbegründetheit der Hauptforderung folgt die Unbegründetheit der Nebenforderungen.
27Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1 S. 1, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
28Der Streitwert wird auf bis zu 6.000,00 EUR festgesetzt.
29Rechtsbehelfsbelehrung:
30Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
311. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
322. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.
33Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Münster, Am Stadtgraben 10, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
34Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Münster zu begründen.
35Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Münster durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
36Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
37Unterschrift |
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Die Zuständigkeit der Amtsgerichte umfaßt in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, soweit sie nicht ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes den Landgerichten zugewiesen sind:
- 1.
Streitigkeiten über Ansprüche, deren Gegenstand an Geld oder Geldeswert die Summe von fünftausend Euro nicht übersteigt; - 2.
ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes: - a)
Streitigkeiten über Ansprüche aus einem Mietverhältnis über Wohnraum oder über den Bestand eines solchen Mietverhältnisses; diese Zuständigkeit ist ausschließlich; - b)
Streitigkeiten zwischen Reisenden und Wirten, Fuhrleuten, Schiffern oder Auswanderungsexpedienten in den Einschiffungshäfen, die über Wirtszechen, Fuhrlohn, Überfahrtsgelder, Beförderung der Reisenden und ihrer Habe und über Verlust und Beschädigung der letzteren, sowie Streitigkeiten zwischen Reisenden und Handwerkern, die aus Anlaß der Reise entstanden sind; - c)
Streitigkeiten nach § 43 Absatz 2 des Wohnungseigentumsgesetzes; diese Zuständigkeit ist ausschließlich; - d)
Streitigkeiten wegen Wildschadens; - e)
(weggefallen) - f)
(weggefallen) - g)
Ansprüche aus einem mit der Überlassung eines Grundstücks in Verbindung stehenden Leibgedings-, Leibzuchts-, Altenteils- oder Auszugsvertrag.
(1) Durch den Mietvertrag wird der Vermieter verpflichtet, dem Mieter den Gebrauch der Mietsache während der Mietzeit zu gewähren. Der Vermieter hat die Mietsache dem Mieter in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und sie während der Mietzeit in diesem Zustand zu erhalten. Er hat die auf der Mietsache ruhenden Lasten zu tragen.
(2) Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter die vereinbarte Miete zu entrichten.
(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.
(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.
(1) Wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann Entschädigung in Geld nur in den durch das Gesetz bestimmten Fällen gefordert werden.
(2) Ist wegen einer Verletzung des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung Schadensersatz zu leisten, kann auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine billige Entschädigung in Geld gefordert werden.
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.
(1) Wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann Entschädigung in Geld nur in den durch das Gesetz bestimmten Fällen gefordert werden.
(2) Ist wegen einer Verletzung des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung Schadensersatz zu leisten, kann auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine billige Entschädigung in Geld gefordert werden.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.