Amtsgericht Coburg Beschluss, 03. März 2016 - 15-7790975/00/N

bei uns veröffentlicht am03.03.2016

Gericht

Amtsgericht Coburg

Tenor

1. Die sofortige Erinnerung der Antragstellerin gegen den Beschluss der Rechtspflegerin vom 28.01.2016 wird zurückgewiesen.

2. Die Antragstellerin trägt die Kosten der Erinnerung.

Gründe

I.

Mit dem am 19.11.2015 eingegangenen Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids wegen Schadensersatz in Höhe von 454,90 € machte die Antragstellerin gegen die Antragsgegnerin als Nebenforderungen unter anderem neben Inkassokosten von (zuletzt) 70,20 € zusätzlich vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 70,20 € geltend. Nachdem die Rechtspflegerin die Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin mit Schreiben vom 14.12.2015 erfolglos darauf hinwies, dass die gleichzeitige Geltendmachung beider Nebenforderungen nicht möglich sei, wies sie mit Beschluss vom 28.01.2016 den Mahnbescheidsantrag in Bezug auf die beanspruchten Inkassokosten als unzulässig zurück. Zur Begründung wird auf die Entscheidung verwiesen.

Gegen diesen ihnen am 02.02.2016 zugestellten Beschluss haben die Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin am 15.02.2016 sofortige Erinnerung eingelegt, die sie mit weiterem Anwaltsschreiben vom 26.02.2016 begründet haben. Sie tragen im Wesentlichen vor, Inkassokosten könnten neben außergerichtlichen Anwaltsgebühren sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach, zumindest ausnahmsweise, geltend gemacht werden. Jedenfalls sei die Prüfung der Erstattungsfähigkeit der beanspruchten Inkassokosten und Rechtsanwaltsgebühren dem Gericht im Erkenntnisverfahren vorbehalten. Eine Prüfung im gerichtlichen Mahnverfahren übersteige eindeutig die eng begrenzte Prüfungsbefugnis des Rechtspflegers. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Schriftsatz vom 26.02.2016 verwiesen.

Mit Beschluss vom 19.02.2016 hat die Rechtspflegerin der Erinnerung nicht abgeholfen und dem Richter zur Entscheidung vorgelegt.

Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die (sofortige) Erinnerung der Antragstellerin ist gemäß § 691 Abs. 3 S. 2 ZPO, § 11 Abs. 2 S. 1, 7 RPflG, § 569 I ZPO zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt.

In der Sache ist die sofortige Erinnerung allerdings unbegründet.

Die zuständige Rechtspflegerin hat den Antrag auf Erlass des Mahnbescheids hinsichtlich der geltend gemachten Inkassokosten in Höhe von 70,20 € zu Recht zurückgewiesen.

Gegen die teilweise Zurückweisung spricht vorliegend nicht § 691 I Nr. 2 ZPO, weil kein Anspruchsteil betroffen ist. Vielmehr geht es um einen selbstständigen Nebenanspruch (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO, 31. Aufl. §691 Rdnr. 2).

Da der geltend gemachte Anspruch nach § 690 Abs. 1 Nr. 3 ZPO (hierzu zählt auch eine Nebenforderung) lediglich zu bezeichnen ist und nicht begründet werden muss, kann der für das Mahnverfahren funktionell zuständige Rechtspfleger grundsätzlich nicht prüfen, ob er schlüssig ist. Die Prüfung kann allenfalls dahingehend erfolgen, ob der Anspruch hinreichend bestimmt bezeichnet ist und ob er überhaupt gerichtlich geltend gemacht werden kann. Gegenstand der Prüfung ist nur, was der Antragsteller im Antrag mitgeteilt hat.

Doch auch wenn der Anspruch nach § 690 Abs. 1 Nr. 3 ZPO nicht begründet zu werden braucht, hat der Rechtspfleger die Möglichkeit und die Pflicht zu einer eingeschränkten Schlüssigkeitsprüfung (vgl. Zöller/Vollkommer, a. a. O., § 691 Rdnr. 1; Münchener Kommentar/Schüler, ZPO, 4. Aufl. 2012, § 691 Rdnr. 15). Sie knüpft an die rechtliche Einordnung des Anspruchs an, die gleichwohl erkennbar sein muss. Nach dieser Einordnung muss der Anspruch geeignet sein, die verlangte Zahlung des Geldbetrags zu rechtfertigen.

Nach der herrschenden Meinung in der Rechtsprechung (vgl. exemplarisch OLG Celle, NStZ-RR 2012,111) wird dann eine Verpflichtung des Rechtspflegers anerkannt, den Erlass eines Mahnbescheids abzulehnen, wenn die behauptete Forderung offensichtlich unbegründet oder gerichtlich undurchsetzbar ist. Auch wenn sich dies vorrangig auf Fälle bezieht, bei denen sich aus dem geltend gemachten Anspruch bereits die Rechtswidrigkeit oder Undurchsetzbarkeit der Forderung ergibt (beispielsweise die Beantragung eines Mahnbescheides für überhöhte gesetzliche Zinsen, LG Krefeld MDR 1986, MDR), für Mehrwertsteuer auf Verzugszinsen, für Forderungen aus einem Partnerschaftsvermittlungsvertrag (OLG Stuttgart NJW 1994, 330), ergibt sich bereits hieraus, dass der Rechtspfleger nicht auf die Funktion einer nur die formalen Gesichtspunkte überprüfenden Institution beschränkt ist. So wird dem Rechtspfleger etwa auch bei der Frage der Erstattungsfähigkeit von Inkassokosten bei Verstößen gegen Treu und Glauben oder in offensichtlich unrichtiger Höhe ein Beanstandungsrecht zugestanden (vgl. OLG Karlsruhe RPfl 1987, 422; AG Delmenhorst, JurBüro 2003, 485), obwohl es sich dabei um Konstellationen handelt, bei denen die tatsächlich dem geltend gemachten Anspruch zugrunde liegenden Umstände im Vordergrund stehen. Eine grundlegende Kompetenzbeschneidung des Rechtspflegers mit Wiedererweiterung im Bedarfsfall, soweit es dem Gerechtigkeitsempfinden entspricht, ist jedoch mit Aufgabe, Funktion und Unabhängigkeit des Rechtspflegers nicht vereinbar. Wenigstens dort, wo Missstände erkannt werden, muss daher ein Rechtspfleger einschreiten können (vgl. OLG Hamburg MDR 1982, 502). Insoweit handelt es sich dann um den bewussten Missbrauch des Mahnverfahrens zur Übertölpelung des angeblichen Schuldners, bei der der Antragsteller darauf hofft, dass jener aus welchen Gründen auch immer gerade keinen Rechtsbehelf einlegen und ihm so im Zusammenspiel mit dem als Werkzeug benutzten Rechtspfleger beim Mahngericht zu einem Vollstreckungstitel verhelfen wird. Einen bewusst unwahren Vortrag braucht der Rechtspfleger nicht zu beachten. Eine andere Sichtweise ließe sich nur schwer mit der Eigenschaft des Rechtspflegers als staatliche Institution, die an Recht und Gesetz gebunden ist, vereinbaren. Es kann nicht Aufgabe eines gerichtlichen Verfahrens sein, nicht bestehenden Ansprüchen zur Durchsetzung zu verhelfen. Der beschränkte Prüfungsumfang des Rechtspflegers wirkt sich nur insoweit aus, dass er unter dem Eindruck der Wahrheitspflicht des § 138 ZPO in Fällen, in denen er über Bestehen oder Nichtbestehen eines geltend gemachten Anspruchs im Unklaren ist, aufgrund der gesetzlichen Vorgaben der §§ 688ff. ZPO im Zweifel den beantragten Mahnbescheid zu erlassen hat. Der Gesetzgeber hat für diese Fälle Unsicherheiten über Wahrheit oder Unwahrheit der behaupteten Tatsachen bewusst in Kauf genommen und zu ihrer Beseitigung den Anspruchsgegner in die Pflicht genommen, dem er den Widerspruch gemäß § 694 ZPO zur Verfügung gestellt hat. Geht der Rechtspfleger aber vom Nichtbestehen der geltend gemachten Forderung aus, würde er sich bei fehlender Kompetenz zur Prüfung verbunden mit dem Umstand, einen Mahnbescheid gegen seine Überzeugung erlassen zu müssen, sehenden Auges in der Rolle eines Handlangers des Antragstellers wiederfinden und eine staatlich legitimierte Rechtsposition schaffen, die im Wege des Schadensersatzes nach § 826 BGB an den Antragsgegner wieder herauszugeben wäre. Besteht demnach für den Rechtspfleger eine - wenn auch nur eingeschränkte -Prüfungskompetenz, einen Mahnantrag immer dahingehend zu überprüfen, ob er nicht offensichtlich unbegründet ist, begründet dies gleichzeitig eine Prüfungspflicht und damit auch ein Interesse des Rechtspflegers, nicht mit Hilfe unrichtiger Angaben als Werkzeug missbraucht zu werden.

Ob die Zurückweisung des Antrags in diesen Fällen mit fehlendem Rechtsschutzbedürfnis, mit der Abwehr arglistigen Vorgehens des Antragstellers, nämlich der rechtsmissbräuchlichen Ausnutzung des Mahnverfahrens zur Erlangung einer Rechtsposition, die im Wege des Schadensersatzes gem. § 826 BGB wieder zu räumen wäre oder unmittelbar mit dem Rechtsstaatsprinzip, das heißt mit der Bindung der rechtsprechenden Gewalt an Gesetz und Recht (Art. 20 Abs. 3 GG), zu rechtfertigen ist, kann offen bleiben (vgl. Münchener Kommentar/Schüler, a. a. O., § 691 Rdnr. 15 mit weiteren Literatur- und Rechtsprechungsnachweisen).

Im zu entscheidenden Fall ist die Beanstandung der offensichtlich neben den vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten beanspruchten Inkassokosten (jeweils als Nebenforderungen) von der dargelegten (eingeschränkten) Prüfungspflicht des Rechtspflegers im automatisierten gerichtlichen Mahnverfahren gedeckt.

Es handelt sich hierbei offenbar bei beiden Ansprüchen um die Geltendmachung von Verzugsschäden (§§ 280 Abs. 1 und Abs. 2, 286, 249 ff. BGB).

Im Rahmen eines Verzögerungsschadens kann der Gläubiger nur Ersatz des durch den Verzug des Schuldners adäquat verursachten Schadens verlangen (vgl. Münchener Kommentar/Ernst, BGB, 7. Aufl. 2016, § 286 Rdnr. 157). Hierzu gehören grundsätzlich auch die Kosten, die ihm bei der Verfolgung seiner Rechte gegen den bereits in Verzug geratenen Schuldner entstanden sind. Ersatzfähig sind Aufwendungen, die zur Wahrung der Rechte des Gläubigers erforderlich und zweckmäßig sind. Zu den Kosten der Rechtsverfolgung, die vom Schuldner zu erstatten sind, gehören die Kosten für alle Maßnahmen, die im Zeitpunkt seiner Entscheidung, seinen Anspruch vorprozessual oder prozessual zu verfolgen, als sachdienlich zur Rechtsverfolgung anzusehen sind.

Zu Recht geht die Antragstellerin davon aus, dass sich der Gläubiger eines Rechtsanwalts bedienen und die entstandenen Anwaltskosten vom Schuldner ersetzt verlangen kann, weil die Beauftragung eines Rechtsanwalts adäquate Folge der Leistungsverzögerung ist und es dem Gläubiger grundsätzlich nicht zugemutet werden kann, die weitere Rechtsverfolgung gegen den Schuldner selbst zu betreiben (vgl. Palandt/Grüneberg, 75. Aufl. § 286 BGB Rdnr. 45).

Auch ist der Antragstellerin beizupflichten, dass die Kosten eines vom Gläubiger mit der Forderungseinziehung beauftragten Inkassobüros einen vom Schuldner zu ersetzenden Verzugsschaden darstellen. Zwar ist die Frage der Erstattungsfähigkeit von Inkassokosten in Rechtsprechung und Schrifttum stark umstritten. Insbesondere ob, unter welchen Voraussetzungen und in welcher Höhe ein Schuldner für derartige Kosten einzustehen hat, ist bisher wohl noch nicht abschließend geklärt (BVerfG BeckRS 2011, 55682). Dies ist aber vorliegend nicht entscheidend.

Vielmehr hat die Antragstellerin offensichtlich (und nach eigenem Vortrag in der Erinnerungsschrift) für die vorgerichtliche Geltendmachung derselben Forderung sowohl ein Inkassobüro als auch einen Rechtsanwalt eingeschaltet. Eine derartige doppelte Kostenverursachung ist grundsätzlich aus Gründen der Schadensminderungspflicht des Gläubigers untunlich. Nach herrschender Meinung, der sich das Amtsgericht Coburg anschließt, können nur die Anwaltskosten als Verzugsschaden geltend gemacht werden, wenn - wie hier - nach erfolgloser Tätigkeit des Inkassobüros die Forderung gerichtlich geltend gemacht und hiermit ein Rechtsanwalt beauftragt wird, und zwar auch dann, wenn der Gläubiger nicht damit rechnen konnte, dass der Schuldner aufgrund der Bemühungen des Inkassobüros die Zahlung verweigern würde. Denn wie auch sonst ist eine Rechtsverfolgung, die doppelte Kosten verursacht, nicht notwendig und als auf eigenes Risiko des Gläubigers erfolgend anzusehen. Ein verständiger Gläubiger hätte zum Zeitpunkt der Einleitung der Rechtsverfolgungsmaßnahmen in Anbetracht der Gleichwertigkeit von Inkassobüro und Anwalt (in Bezug auf die Inkassotätigkeit) von vornherein den Anwalt allein wegen der Möglichkeit eines später erforderlich werdenden Prozesses beauftragen müssen (AnwGH NRW BeckRS 2011, 72255; OLG Dresden NJW-RR 1994, 1139 ff; OLG Düsseldorf OLGZ 1987, 494; OLG Nürnberg DB 1973, 962; Münchener Kommentar/Ernst, 7. Aufl. 2016, § 286 BGB Rdnr. 160; Palandt/Grüneberg a. a. O. § 286 BGB Rdnr. 46; Beck'scher Online-Kommentar BGB/S. Lorenz, 37. Edition, § 286 Rdnr. 74). Dass es hiervon ausnahmsweise Fallgestaltungen für die Erstattungsfähigkeit der Inkassokosten geben kann (vgl.

AnwGH NRW a. a. O. und Münchener Kommentar/Ernst a. a. O.), ändert an der Regelwirkung (keine doppelte Geltendmachung) nichts. Diese führt dann auch dazu, dass der im automatisierten Mahnverfahren eingesetzte Rechtspfleger die gleichzeitige Geltendmachung von Inkassokosten und außergerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren im Rahmen seiner (eingeschränkten) Prüfungspflicht beanstanden muss. Würde man sich der gegenteiligen Auffassung der Antragstellerin anschließen, bei derartigen Fallkonstellationen eine Prüfungsbefugnis des Mahngerichtsrechtspflegers zu verneinen, machte man die Ausnahme zur Regel, zumal im automatisierten Mahnverfahren, in dem (erfahrungsgemäß) massenweise systematisch Inkassokosten neben Anwaltsgebühren als Verzugsschaden verfolgt werden.

Nach einer Monierung des Rechtspflegers bleibt dem Gläubiger die Gelegenheit, nachvollziehbar darzulegen, warum ausnahmsweise im Einzelfall Inkassokosten und Anwaltskosten nebeneinander geltend gemacht werden können.

Einen derartigen Ausnahmefall hat die Antragstellerin vorliegend nicht darzulegen vermocht. Sie hat nach eigenem Vortrag sowohl das Inkassounternehmen i. Forderungsmanagement GmbH als auch ihre jetzigen Prozessbevollmächtigten zur vorgerichtlichen Einziehung ihrer Forderungen beauftragt, ohne dass die Antragsgegnerin jemals Einwendungen erhoben hätte. Nach erfolgloser Tätigkeit des zuerst beauftragten Inkassodienstleisters hätte entweder dieser ohne weiteres die Ansprüche der Antragstellerin im gerichtlichen Mahnverfahren geltend machen können (vgl. § 79 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 ZPO) oder die Rechtsanwälte hätten ausschließlich mit der gerichtlichen Geltendmachung beauftragt werden müssen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO; allerdings entstehen für das Erinnerungsverfahren keine Gerichtsgebühren (§ 11 Abs. 4 RpflG).

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Referenzen - Gesetze

Amtsgericht Coburg Beschluss, 03. März 2016 - 15-7790975/00/N zitiert 12 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 97 Rechtsmittelkosten


(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 286 Verzug des Schuldners


#BJNR001950896BJNE027902377 (1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Z

Zivilprozessordnung - ZPO | § 138 Erklärungspflicht über Tatsachen; Wahrheitspflicht


(1) Die Parteien haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben. (2) Jede Partei hat sich über die von dem Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären. (3) Tatsachen, die nicht ausdrücklich bestrit

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 826 Sittenwidrige vorsätzliche Schädigung


Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.

Rechtspflegergesetz - RPflG 1969 | § 11 Rechtsbehelfe


(1) Gegen die Entscheidungen des Rechtspflegers ist das Rechtsmittel gegeben, das nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften zulässig ist. (2) Kann gegen die Entscheidung nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften ein Recht

Zivilprozessordnung - ZPO | § 690 Mahnantrag


(1) Der Antrag muss auf den Erlass eines Mahnbescheids gerichtet sein und enthalten:1.die Bezeichnung der Parteien, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Prozessbevollmächtigten;2.die Bezeichnung des Gerichts, bei dem der Antrag gestellt wird;3.die Be

Zivilprozessordnung - ZPO | § 79 Parteiprozess


(1) Soweit eine Vertretung durch Rechtsanwälte nicht geboten ist, können die Parteien den Rechtsstreit selbst führen. Parteien, die eine fremde oder ihnen zum Zweck der Einziehung auf fremde Rechnung abgetretene Geldforderung geltend machen, müssen s

Zivilprozessordnung - ZPO | § 691 Zurückweisung des Mahnantrags


(1) Der Antrag wird zurückgewiesen:1.wenn er den Vorschriften der §§ 688, 689, 690, 702 Absatz 2, § 703c Abs. 2 nicht entspricht;2.wenn der Mahnbescheid nur wegen eines Teiles des Anspruchs nicht erlassen werden kann.Vor der Zurückweisung ist der Ant

Zivilprozessordnung - ZPO | § 694 Widerspruch gegen den Mahnbescheid


(1) Der Antragsgegner kann gegen den Anspruch oder einen Teil des Anspruchs bei dem Gericht, das den Mahnbescheid erlassen hat, schriftlich Widerspruch erheben, solange der Vollstreckungsbescheid nicht verfügt ist. (2) Ein verspäteter Widerspruch

Referenzen

(1) Der Antrag wird zurückgewiesen:

1.
wenn er den Vorschriften der §§ 688, 689, 690, 702 Absatz 2, § 703c Abs. 2 nicht entspricht;
2.
wenn der Mahnbescheid nur wegen eines Teiles des Anspruchs nicht erlassen werden kann.
Vor der Zurückweisung ist der Antragsteller zu hören.

(2) Sollte durch die Zustellung des Mahnbescheids eine Frist gewahrt werden oder die Verjährung neu beginnen oder nach § 204 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gehemmt werden, so tritt die Wirkung mit der Einreichung oder Anbringung des Antrags auf Erlass des Mahnbescheids ein, wenn innerhalb eines Monats seit der Zustellung der Zurückweisung des Antrags Klage eingereicht und diese demnächst zugestellt wird.

(3) Gegen die Zurückweisung findet die sofortige Beschwerde statt, wenn der Antrag in einer nur maschinell lesbaren Form übermittelt und mit der Begründung zurückgewiesen worden ist, dass diese Form dem Gericht für seine maschinelle Bearbeitung nicht geeignet erscheine. Im Übrigen sind Entscheidungen nach Absatz 1 unanfechtbar.

(1) Gegen die Entscheidungen des Rechtspflegers ist das Rechtsmittel gegeben, das nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften zulässig ist.

(2) Kann gegen die Entscheidung nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften ein Rechtsmittel nicht eingelegt werden, so findet die Erinnerung statt, die innerhalb einer Frist von zwei Wochen einzulegen ist. Hat der Erinnerungsführer die Frist ohne sein Verschulden nicht eingehalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Erinnerung binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Die Wiedereinsetzung kann nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, nicht mehr beantragt werden. Der Rechtspfleger kann der Erinnerung abhelfen. Erinnerungen, denen er nicht abhilft, legt er dem Richter zur Entscheidung vor. Auf die Erinnerung sind im Übrigen die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die sofortige Beschwerde sinngemäß anzuwenden.

(3) Gerichtliche Verfügungen, Beschlüsse oder Zeugnisse, die nach den Vorschriften der Grundbuchordnung, der Schiffsregisterordnung oder des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit wirksam geworden sind und nicht mehr geändert werden können, sind mit der Erinnerung nicht anfechtbar. Die Erinnerung ist ferner in den Fällen der §§ 694, 700 der Zivilprozeßordnung und gegen die Entscheidungen über die Gewährung eines Stimmrechts (§ 77 der Insolvenzordnung) ausgeschlossen.

(4) Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei.

(1) Der Antrag muss auf den Erlass eines Mahnbescheids gerichtet sein und enthalten:

1.
die Bezeichnung der Parteien, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Prozessbevollmächtigten;
2.
die Bezeichnung des Gerichts, bei dem der Antrag gestellt wird;
3.
die Bezeichnung des Anspruchs unter bestimmter Angabe der verlangten Leistung; Haupt- und Nebenforderungen sind gesondert und einzeln zu bezeichnen, Ansprüche aus Verträgen gemäß den §§ 491 bis 508 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, auch unter Angabe des Datums des Vertragsabschlusses und des gemäß § 492 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzugebenden effektiven Jahreszinses;
4.
die Erklärung, dass der Anspruch nicht von einer Gegenleistung abhängt oder dass die Gegenleistung erbracht ist;
5.
die Bezeichnung des Gerichts, das für ein streitiges Verfahren zuständig ist.

(2) Der Antrag bedarf der handschriftlichen Unterzeichnung.

(3) (weggefallen)

(1) Die Parteien haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben.

(2) Jede Partei hat sich über die von dem Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären.

(3) Tatsachen, die nicht ausdrücklich bestritten werden, sind als zugestanden anzusehen, wenn nicht die Absicht, sie bestreiten zu wollen, aus den übrigen Erklärungen der Partei hervorgeht.

(4) Eine Erklärung mit Nichtwissen ist nur über Tatsachen zulässig, die weder eigene Handlungen der Partei noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind.

(1) Der Antragsgegner kann gegen den Anspruch oder einen Teil des Anspruchs bei dem Gericht, das den Mahnbescheid erlassen hat, schriftlich Widerspruch erheben, solange der Vollstreckungsbescheid nicht verfügt ist.

(2) Ein verspäteter Widerspruch wird als Einspruch behandelt. Dies ist dem Antragsgegner, der den Widerspruch erhoben hat, mitzuteilen.

Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.

*

(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.

(1) Soweit eine Vertretung durch Rechtsanwälte nicht geboten ist, können die Parteien den Rechtsstreit selbst führen. Parteien, die eine fremde oder ihnen zum Zweck der Einziehung auf fremde Rechnung abgetretene Geldforderung geltend machen, müssen sich durch einen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten vertreten lassen, soweit sie nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 zur Vertretung des Gläubigers befugt wären oder eine Forderung einziehen, deren ursprünglicher Gläubiger sie sind.

(2) Die Parteien können sich durch einen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte der Partei oder eines mit ihr verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Verbraucherzentralen und andere mit öffentlichen Mitteln geförderte Verbraucherverbände bei der Einziehung von Forderungen von Verbrauchern im Rahmen ihres Aufgabenbereichs,
4.
Personen, die Inkassodienstleistungen erbringen (registrierte Personen nach § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Rechtsdienstleistungsgesetzes) im Mahnverfahren bis zur Abgabe an das Streitgericht und im Verfahren der Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen in das bewegliche Vermögen mit Ausnahme von Handlungen, die ein streitiges Verfahren einleiten oder innerhalb eines streitigen Verfahrens vorzunehmen sind.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 bis 3 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor einem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

(1) Gegen die Entscheidungen des Rechtspflegers ist das Rechtsmittel gegeben, das nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften zulässig ist.

(2) Kann gegen die Entscheidung nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften ein Rechtsmittel nicht eingelegt werden, so findet die Erinnerung statt, die innerhalb einer Frist von zwei Wochen einzulegen ist. Hat der Erinnerungsführer die Frist ohne sein Verschulden nicht eingehalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Erinnerung binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Die Wiedereinsetzung kann nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, nicht mehr beantragt werden. Der Rechtspfleger kann der Erinnerung abhelfen. Erinnerungen, denen er nicht abhilft, legt er dem Richter zur Entscheidung vor. Auf die Erinnerung sind im Übrigen die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die sofortige Beschwerde sinngemäß anzuwenden.

(3) Gerichtliche Verfügungen, Beschlüsse oder Zeugnisse, die nach den Vorschriften der Grundbuchordnung, der Schiffsregisterordnung oder des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit wirksam geworden sind und nicht mehr geändert werden können, sind mit der Erinnerung nicht anfechtbar. Die Erinnerung ist ferner in den Fällen der §§ 694, 700 der Zivilprozeßordnung und gegen die Entscheidungen über die Gewährung eines Stimmrechts (§ 77 der Insolvenzordnung) ausgeschlossen.

(4) Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei.