Amtsgericht Bünde Beschluss, 20. Aug. 2013 - 9 K 57/02
Gericht
Tenor
In dem Verfahren zur Zwangsversteigerung eines Hausgrundstücks mit Garten- und Bauland in G, F-Str.57
Grundbuchbezeichnung:
Grundbuch von G Blatt 1
Nr. 11: S, Flur X Flurstück X, Gebäude- u. Freifläche, F-Str., 1.020 qm groß,
S, Flur X Flurstück X, Gebäude- u. Freifläche, F-Str., 820 qm groß
S, Flur X Flurstück X, Gebäude- u. Freifläche, F-Str. , 727 qm groß
Eigentümer: H
blieb im Versteigerungstermin am 00.00.0000 Meistbietender
Dr. C,
geb. 00.00.0000,
S-Straße, XXXXX G.
Das vorbezeichnete Versteigerungsobjekt wird daher dem Meistbietenden für den durch Zahlung zu berichtigenden Betrag von
126.000,00 € ( i.B. einundertsechsundzwanzigtausend Euro )
unter folgenden Bedingungen zugeschlagen:
1. Es bleiben keine im Grundbuch eingetragenen Rechte bestehen.
2. Der durch Zahlung zu berichtigende Betrag des Meistgebots (abzüglich der geleisteten Sicherheitsleistung in Höhe von 12.700,00 €) ist von heute an mit 4 % zu verzinsen und mit diesen Zinsen bis zum Verteilungstermin an das Gericht zu zahlen.
3. Die Kosten dieses Beschlusses fallen dem Ersteher zur Last.
Im Übrigen gelten die gesetzlichen Versteigerungsbedingungen.
1
Aufgehoben durch Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 05.06.2014, V BZ 16/14
2Gründe:
3Dem Antrag des I. als Berechtigtem der Vormerkung II/3, das Flurstück X von der Versteigerung auszuschließen, konnte nicht entsprochen werden. Zum einen bildet dieses mit den Flurstücken X und X eine rechtliche Einheit, da es mit diesen unter einer gemeinsamen laufenden Nummer im Bestandsverzeichnis als Grundstück eingetragen ist. Zum anderen berührt der Anspruch, den der Berechtigte auf Übertragung der Fläche hat, das Zwangsversteigerungsverfahren nicht, denn der Schuldner H. ist als Eigentümer im Grundbuch eingetragen und I. nur als Berechtigter einer Vormerkung. Die Vollstreckungsvoraussetzungen liegen auch bzgl. der besagten Teilfläche vor. Es trifft wohl zu, dass der Berechtigte I. keine Möglichkeit hat, das Flurstück X isoliert zu erwerben. Sein Vermächtnisanspruch stellt jedoch weder ein Vollstreckungshindernis noch ein die Versteigerung hinderndes Recht dar. Der Übertragungsanspruch besteht nur zwischen dem Berechtigten und dem Eigentümer. Wenn dieser den Anspruch aufgrund der Versteigerung nicht mehr erfüllen kann, ist dies Sache der Beteiligten untereinander und hindert die Zuschlagserteilung nicht. Hieran ändert auch die Tatsache, dass der Anspruch durch eine Vormerkung dinglich gesichert ist, nichts, denn diese geht der Grundschuld der Sparkasse J. und dem öffentlich-rechtlichen Anspruch der Stadtkasse G aus der Rangklasse 3 des § 10 ZVG im Rang nach. Das Verfahren wird also aus Rechten betrieben, die dem Vormerkungsberechtigten I. gegenüber wirksam sind, so dass die Zuschlagserteilung keine vormerkungswidrige Verfügung im Wege der Zwangsvollstreckung darstellt (Stöber, ZVG, Anm. 4.8 c zu § 28). Auch die vom Eigentümer veranlasste Grundstücksvereinigung ist dem Vormerkungsberechtigten gegenüber wirksam, denn das durch die Beschlagnahme entstandene Veräußerungsverbot wirkt nur zugunsten der Gläubiger, die die Zwangsversteigerung betreiben (Stöber, ZVG, Anm. 1.1 a zu § 23); dies sind nur die Sparkasse J. und die Stadtkasse G.
4Zu einer Neufestsetzung des Verkehrswertes bestand kein Anlass. Ein solcher wäre nur gegeben gewesen, wenn die Änderung der Verhältnisse für das Verfahren bedeutsam gewesen wäre (Stöber, ZVG, Anm. 7.20 a zu § 74a). Die der Vormerkung II/3 vorgehenden Ansprüche aus den Grundpfandrechten III/2 bis III/5 betragen über 280.000,00 €. Um Befriedigungsaussichten für den Vormerkungsberechtigten entstehen zu lassen, müsste der auf 127.000,00 € festgesetzte Verkehrswert schon deutlich mehr als doppelt so hoch sein. Dies wäre bei einer Neubewertung des Objekts als einheitliches Grundstück sicher nicht der Fall. Dass eine Neubewertung zu einem höheren Erlös geführt hätte, indem noch mehr Bieter angezogen worden wären, ist ebenfalls nicht denkbar. Ein höherer Wert hätte sich also nicht positiv auf die rechtliche und wirtschaftliche Position des Vormerkungsberechtigten ausgewirkt.
5Sonstige in dessen Person liegende Gründe, die die Zuschlagserteilung hinderten, sind nicht ersichtlich. Er weist darauf hin, dass er an einer mit Suizidgefahr einhergehenden psychischen Störung leide, die sich auch auf den Verlust des Flurstücks X beziehe. Der Verlust eines Gartengrundstücks kann aber nicht als besonders sittenwidrige Härte i.S.d. § 765a ZPO betrachtet werden.
6Der Schuldner irrt, wenn er meint, er könne durch die von ihm veranlasste Grundstücksvereinigung die Zuschlagserteilung verhindern. Er beruft sich darauf, dass es keine rechtskräftige Verkehrswertfestsetzung und auch keine Terminsbestimmung gebe und dass damit auch die Bekanntmachungsvorschriften nicht eingehalten seien. Die Bestimmung des § 37 ZVG über den Inhalt der Terminsbestimmung stellt auf den Zeitpunkt der Terminsbestimmung, nicht auf den des Versteigerungstermins ab. Zum erstgenannten Zeitpunkt bestand das Versteigerungsobjekt noch aus zwei selbständigen Grundstücken. Die später vom Schuldner vorgenommene Änderung des Bestands durch Vereinigung verstößt gegen das Veräußerungsverbot des § 23 ZVG i.V.m. § 135 BGB (Stöber, ZVG, Anm. 2.2 a zu § 23) und ist damit unbeachtlich, insbesondere führt sie nicht zu einem Verfahrensmangel. Andernfalls hätte jeder Schuldner die Möglichkeit, in der Zeit zwischen Terminsbestimmung und Termin durch Herstellung einer Abweichung zwischen den Objektbezeichnungen in der Terminsbestimmung und im Grundbuch einen Verfahrensmangel zu konstruieren und damit jeden Versteigerungstermin zu torpedieren. Dies ist nicht Sinn und Zweck des § 37 ZVG, sondern wird vielmehr – wie bereits ausgeführt - durch § 23 ZVG verhindert.
7Aus denselben Gründen ist auch dem Argument des Schuldners, der Verkehrswert sei nicht mehr zutreffend festgesetzt, nicht zu folgen.
8Die gegen den entscheidenden Rechtspfleger gerichteten Ablehungsgesuche vom 00.00.0000 sind zurückgewiesen worden; ebenso das gegen den Richter, der diese Zurückweisung vorgenommen hat.
9Mit Schreiben vom 00.00.0000 lehnt der Schuldner den Richter und den Rechtspfleger erneut wegen Befangenheit ab; desgleichen auch die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. Neue Argumente werden zur Begründung allerdings nicht vorgetragen. Irgendwelche Gründe, die geeignet sein könnten, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Rechtspflegers zu rechtfertigen, sind dem Gesuch nicht zu entnehmen. Vielmehr begründet der Schuldner dieses mit angeblichen Verfahrensverstößen und fehlerhaften Entscheidungen. Auf diese Einwendungen wurde in der Sache weiter oben eingegangen. Sie lassen noch nicht den Schluss auf Befangenheit zu (Stöber, ZVG, Einl. Anm. 26.2) und können daher nicht im Wege von Befangenheitsanträgen geltend gemacht werden. Bereits sein Befangenheitsgesuch vom 00.00.0000 hatte der Schuldner in gleicher Weise begründet. Dies wiederholt er nun. Aus dieser beharrlichen Wiederholung unzulässiger Anträge ergibt sich, dass der Schuldner lediglich das Verfahren verzögern will. Deshalb ist das Ablehnungsgesuch rechtsmissbräuchlich und damit unzulässig (OLG Düsseldorf in Rpfleger 1994, 340). Schon die Wiederholung eines Ablehnungsgesuchs, das bereits abschlägig beschieden wurde, ist rechtsmissbräuchlich (Kammergericht in FamRZ 1986, 1022). Es kann hier durch den abgelehnten Rechtspfleger selbst als Teil der Entscheidung in der Hauptsache zurückgewiesen werden (BGH in Rpfleger 2005, 415).
10Auch das Befangenheitsgesuch gegen die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle hindert die Zuschlagserteilung nicht, denn diese hat keine Entscheidungen getroffen, sondern lediglich das Versteigerungsprotokoll mitunterzeichnet. Der Schuldner trägt vor, dieses sei fehlerhaft, was aber – wie bereits ausgeführt – nicht der Fall ist.
11In Anlehnung an diese Argumentation musste auch nicht abgewartet werden, bis über die sofortige Beschwerde des Schuldners vom 00.00.0000 gegen die Zurückweisung seines ersten Befangenheitsgesuchs entschieden wird. Diese ist nicht mit einer Begründung versehen. Eine solche hat sich der Schuldner vorbehalten, derzeit könne er sie nicht vornehmen. Außerdem nimmt er auf sein bisheriges Vorbringen Bezug. Nach einer Gesamtschau des bisherigen Verhaltens des Schuldners in dem gesamten Verfahren ist davon auszugehen, dass auch die sofortige Beschwerde zum Zwecke einer weiteren Verschleppung des Verfahrens eingelegt wurde und dass nicht damit zu rechnen ist, dass stichhaltige Argumente nachgeliefert werden.
12Da sich das Gericht mit den Einwänden, mit denen der Schuldner seine Befangenheitsgesuche begründet, im Rahmen dieser Hauptsacheentscheidung befasst hat, die der Zuschlagsbeschwerde unterliegt, konnte der missbräuchlich abgelehnte Rechtspfleger abweichend vom Wortlaut der §§ 10 RpflG, 47 ZPO weiter an der Erledigung des Verfahrens mitwirken (BGH a.a.O.).
13Gegen diese Zuschlagsentscheidung kann binnen 2 Wochen sofortige Beschwerde sowohl beim Amtsgericht Bünde als auch beim Landgericht Bielefeld eingelegt werden. Die Frist beginnt für alle im Versteigerungstermin oder im Verkündungstermin erschienenen bzw. vertretenen Beteiligten mit dem heutigen Tag, für die übrigen Beteiligten und den Ersteher mit der Zustellung dieser Entscheidung.
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(1) Ein Recht auf Befriedigung aus dem Grundstück gewähren nach folgender Rangordnung, bei gleichem Rang nach dem Verhältnis ihrer Beträge:
- 1.
der Anspruch eines die Zwangsverwaltung betreibenden Gläubigers auf Ersatz seiner Ausgaben zur Erhaltung oder nötigen Verbesserung des Grundstücks, im Falle der Zwangsversteigerung jedoch nur, wenn die Verwaltung bis zum Zuschlag fortdauert und die Ausgaben nicht aus den Nutzungen des Grundstücks erstattet werden können; - 1a.
im Falle einer Zwangsversteigerung, bei der das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners eröffnet ist, die zur Insolvenzmasse gehörenden Ansprüche auf Ersatz der Kosten der Feststellung der beweglichen Gegenstände, auf die sich die Versteigerung erstreckt; diese Kosten sind nur zu erheben, wenn ein Insolvenzverwalter bestellt ist, und pauschal mit vier vom Hundert des Wertes anzusetzen, der nach § 74a Abs. 5 Satz 2 festgesetzt worden ist; - 2.
bei Vollstreckung in ein Wohnungseigentum die daraus fälligen Ansprüche auf Zahlung der Beiträge zu den Lasten und Kosten des gemeinschaftlichen Eigentums oder des Sondereigentums, die nach § 16 Abs. 2, § 28 Absatz 1 und 2 des Wohnungseigentumsgesetzes geschuldet werden, einschließlich der Vorschüsse und Rückstellungen sowie der Rückgriffsansprüche einzelner Wohnungseigentümer. Das Vorrecht erfasst die laufenden und die rückständigen Beträge aus dem Jahr der Beschlagnahme und den letzten zwei Jahren. Das Vorrecht einschließlich aller Nebenleistungen ist begrenzt auf Beträge in Höhe von nicht mehr als 5 vom Hundert des nach § 74a Abs. 5 festgesetzten Wertes. Die Anmeldung erfolgt durch die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer. Rückgriffsansprüche einzelner Wohnungseigentümer werden von diesen angemeldet; - 3.
die Ansprüche auf Entrichtung der öffentlichen Lasten des Grundstücks wegen der aus den letzten vier Jahren rückständigen Beträge; wiederkehrende Leistungen, insbesondere Grundsteuern, Zinsen, Zuschläge oder Rentenleistungen, sowie Beträge, die zur allmählichen Tilgung einer Schuld als Zuschlag zu den Zinsen zu entrichten sind, genießen dieses Vorrecht nur für die laufenden Beträge und für die Rückstände aus den letzten zwei Jahren. Untereinander stehen öffentliche Grundstückslasten, gleichviel ob sie auf Bundes- oder Landesrecht beruhen, im Range gleich. Die Vorschriften des § 112 Abs. 1 und der §§ 113 und 116 des Gesetzes über den Lastenausgleich vom 14. August 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 446) bleiben unberührt; - 4.
die Ansprüche aus Rechten an dem Grundstück, soweit sie nicht infolge der Beschlagnahme dem Gläubiger gegenüber unwirksam sind, einschließlich der Ansprüche auf Beträge, die zur allmählichen Tilgung einer Schuld als Zuschlag zu den Zinsen zu entrichten sind; Ansprüche auf wiederkehrende Leistungen, insbesondere Zinsen, Zuschläge, Verwaltungskosten oder Rentenleistungen, genießen das Vorrecht dieser Klasse nur wegen der laufenden und der aus den letzten zwei Jahren rückständigen Beträge; - 5.
der Anspruch des Gläubigers, soweit er nicht in einer der vorhergehenden Klassen zu befriedigen ist; - 6.
die Ansprüche der vierten Klasse, soweit sie infolge der Beschlagnahme dem Gläubiger gegenüber unwirksam sind; - 7.
die Ansprüche der dritten Klasse wegen der älteren Rückstände; - 8.
die Ansprüche der vierten Klasse wegen der älteren Rückstände.
(2) Das Recht auf Befriedigung aus dem Grundstück besteht auch für die Kosten der Kündigung und der die Befriedigung aus dem Grundstück bezweckenden Rechtsverfolgung.
(3) Für die Vollstreckung mit dem Range nach Absatz 1 Nummer 2 genügt ein Titel, aus dem die Verpflichtung des Schuldners zur Zahlung, die Art und der Bezugszeitraum des Anspruchs sowie seine Fälligkeit zu erkennen sind. Soweit die Art und der Bezugszeitraum des Anspruchs sowie seine Fälligkeit nicht aus dem Titel zu erkennen sind, sind sie in sonst geeigneter Weise glaubhaft zu machen.
(1) Auf Antrag des Schuldners kann das Vollstreckungsgericht eine Maßnahme der Zwangsvollstreckung ganz oder teilweise aufheben, untersagen oder einstweilen einstellen, wenn die Maßnahme unter voller Würdigung des Schutzbedürfnisses des Gläubigers wegen ganz besonderer Umstände eine Härte bedeutet, die mit den guten Sitten nicht vereinbar ist. Es ist befugt, die in § 732 Abs. 2 bezeichneten Anordnungen zu erlassen. Betrifft die Maßnahme ein Tier, so hat das Vollstreckungsgericht bei der von ihm vorzunehmenden Abwägung die Verantwortung des Menschen für das Tier zu berücksichtigen.
(2) Eine Maßnahme zur Erwirkung der Herausgabe von Sachen kann der Gerichtsvollzieher bis zur Entscheidung des Vollstreckungsgerichts, jedoch nicht länger als eine Woche, aufschieben, wenn ihm die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 glaubhaft gemacht werden und dem Schuldner die rechtzeitige Anrufung des Vollstreckungsgerichts nicht möglich war.
(3) In Räumungssachen ist der Antrag nach Absatz 1 spätestens zwei Wochen vor dem festgesetzten Räumungstermin zu stellen, es sei denn, dass die Gründe, auf denen der Antrag beruht, erst nach diesem Zeitpunkt entstanden sind oder der Schuldner ohne sein Verschulden an einer rechtzeitigen Antragstellung gehindert war.
(4) Das Vollstreckungsgericht hebt seinen Beschluss auf Antrag auf oder ändert ihn, wenn dies mit Rücksicht auf eine Änderung der Sachlage geboten ist.
(5) Die Aufhebung von Vollstreckungsmaßregeln erfolgt in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 und des Absatzes 4 erst nach Rechtskraft des Beschlusses.
Die Terminsbestimmung muß enthalten:
- 1.
die Bezeichnung des Grundstücks; - 2.
Zeit und Ort des Versteigerungstermins; - 3.
die Angabe, daß die Versteigerung im Wege der Zwangsvollstreckung erfolgt; - 4.
die Aufforderung, Rechte, soweit sie zur Zeit der Eintragung des Versteigerungsvermerks aus dem Grundbuch nicht ersichtlich waren, spätestens im Versteigerungstermin vor der Aufforderung zur Abgabe von Geboten anzumelden und, wenn der Gläubiger widerspricht, glaubhaft zu machen, widrigenfalls die Rechte bei der Feststellung des geringsten Gebots nicht berücksichtigt und bei der Verteilung des Versteigerungserlöses dem Anspruch des Gläubigers und den übrigen Rechten nachgesetzt werden würden; - 5.
die Aufforderung an diejenigen, welche ein der Versteigerung entgegenstehendes Recht haben, vor der Erteilung des Zuschlags die Aufhebung oder einstweilige Einstellung des Verfahrens herbeizuführen, widrigenfalls für das Recht der Versteigerungserlös an die Stelle des versteigerten Gegenstandes treten würde.
(1) Die Beschlagnahme hat die Wirkung eines Veräußerungsverbots. Der Schuldner kann jedoch, wenn sich die Beschlagnahme auf bewegliche Sachen erstreckt, über einzelne Stücke innerhalb der Grenzen einer ordnungsmäßigen Wirtschaft auch dem Gläubiger gegenüber wirksam verfügen.
(2) Kommt es bei einer gegen die Beschlagnahme verstoßenden Verfügung nach § 135 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs darauf an, ob derjenige, zu dessen Gunsten verfügt wurde, die Beschlagnahme kannte, so steht die Kenntnis des Versteigerungsantrags einer Kenntnis der Beschlagnahme gleich. Die Beschlagnahme gilt auch in Ansehung der mithaftenden beweglichen Sachen als bekannt, sobald der Versteigerungsvermerk eingetragen ist.
(1) Verstößt die Verfügung über einen Gegenstand gegen ein gesetzliches Veräußerungsverbot, das nur den Schutz bestimmter Personen bezweckt, so ist sie nur diesen Personen gegenüber unwirksam. Der rechtsgeschäftlichen Verfügung steht eine Verfügung gleich, die im Wege der Zwangsvollstreckung oder der Arrestvollziehung erfolgt.
(2) Die Vorschriften zugunsten derjenigen, welche Rechte von einem Nichtberechtigten herleiten, finden entsprechende Anwendung.
Die Terminsbestimmung muß enthalten:
- 1.
die Bezeichnung des Grundstücks; - 2.
Zeit und Ort des Versteigerungstermins; - 3.
die Angabe, daß die Versteigerung im Wege der Zwangsvollstreckung erfolgt; - 4.
die Aufforderung, Rechte, soweit sie zur Zeit der Eintragung des Versteigerungsvermerks aus dem Grundbuch nicht ersichtlich waren, spätestens im Versteigerungstermin vor der Aufforderung zur Abgabe von Geboten anzumelden und, wenn der Gläubiger widerspricht, glaubhaft zu machen, widrigenfalls die Rechte bei der Feststellung des geringsten Gebots nicht berücksichtigt und bei der Verteilung des Versteigerungserlöses dem Anspruch des Gläubigers und den übrigen Rechten nachgesetzt werden würden; - 5.
die Aufforderung an diejenigen, welche ein der Versteigerung entgegenstehendes Recht haben, vor der Erteilung des Zuschlags die Aufhebung oder einstweilige Einstellung des Verfahrens herbeizuführen, widrigenfalls für das Recht der Versteigerungserlös an die Stelle des versteigerten Gegenstandes treten würde.
(1) Die Beschlagnahme hat die Wirkung eines Veräußerungsverbots. Der Schuldner kann jedoch, wenn sich die Beschlagnahme auf bewegliche Sachen erstreckt, über einzelne Stücke innerhalb der Grenzen einer ordnungsmäßigen Wirtschaft auch dem Gläubiger gegenüber wirksam verfügen.
(2) Kommt es bei einer gegen die Beschlagnahme verstoßenden Verfügung nach § 135 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs darauf an, ob derjenige, zu dessen Gunsten verfügt wurde, die Beschlagnahme kannte, so steht die Kenntnis des Versteigerungsantrags einer Kenntnis der Beschlagnahme gleich. Die Beschlagnahme gilt auch in Ansehung der mithaftenden beweglichen Sachen als bekannt, sobald der Versteigerungsvermerk eingetragen ist.
Für die Ausschließung und Ablehnung des Rechtspflegers sind die für den Richter geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden. Über die Ablehnung des Rechtspflegers entscheidet der Richter.