Amtsgericht Bünde Urteil, 17. Juni 2014 - 5 C 712/13


Gericht
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung abwenden gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
T a t b e s t a n d:
3Die Klägerin macht gegen den Beklagten weitergehenden Schadensersatz aufgrund eines Verkehrsunfalles geltend, welcher sich am 06.12.2010 auf der C-Straße in R ereignete.
4Die Klägerin war Eigentümerin und Führerin des neuwertigen Fahrzeugs des Typs Skoda (CZ), amtliches Kennzeichen ..., welches zum Unfallzeitpunkt einen Kilometerstand von 853 km aufwies und bei dem Verkehrsunfall einen wirtschaftlichen Totalschaden erlitt.
5Das gegnerische Fahrzeug des Typs Daimler Sprinter mit dem amtlichen Kennzeichen HF-L 870 war zum Unfallzeitpunkt bei dem Beklagten haftpflichtversichert. Die Einstandspflicht des Beklagten für die aus dem Unfall resultierenden Schäden steht zwischen den Parteien außer Streit. Die Höhe des zu ersetzenden Schadens ist zwischen den Parteien jedoch streitig.
6Die Klägerin beauftragte am Folgetag des Unfalls die E mit der Feststellung des Schadensumfanges. Im Rahmen des durch die E erstellten Gutachtens vom 09.12.2010 wurde ein Restwert von 2.800,00 Euro ermittelt. Am 10.12.2010 veräußerte die Klägerin das Fahrzeug an die Firma B. mit Sitz in Z zu dem im Gutachten ausgewiesenen Betrag von 2.800,00 Euro.
7Mit Schreiben des Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 13.12.2010 übermittelte letztere das Schadensgutachten der E vom 09.12.2010 und forderte den Beklagten unter Fristsetzung bis zum 23.12.2010 zur Regulierung des aus dem Verkehrsunfall resultierenden Schadens in Höhe von insgesamt 20.372,65 Euro auf, wobei die Klägerin eine Abrechnung auf Neuwagenbasis vornahm und einen Restwert in Höhe von 2.800,00 Euro zugrundelegte.
8In der Folgezeit unterbreitete der Beklagte der Klägerin mit Schreiben vom 28.12.2010 für das Unfallfahrzeug ein „verbindliches Kaufangebot“ der Firma T mit Sitz in M über einen Betrag von 3.690,00 Euro, an das der Bieter bis zum 13.01.2010 gebunden war und welches die kostenfreie Abholung bei sofortiger Bezahlung des Fahrzeugs am Standort vorsah.
9Der Beklagte regulierte gegenüber der Klägerin sodann auf der Grundlage der von der Klägerin in Ansatz gebrachten Schadensbetrages in Höhe von 20.372,65 Euro, jedoch unter Zugrundelegung eines Restwertes von 3.690,00 Euro, mithin einen Betrag in Höhe von insgesamt 19.482,65 Euro. Die Zahlung des aus der Zugrundelegung des höheren Restwertes resultierenden Differenzbetrages in Höhe von 890,00 Euro begehrt die Klägerin mit der hiesigen Klage.
10Die Klägerin ist der Auffassung, sie habe gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung eines weitergehenden Wiederbeschaffungsaufwandes in Höhe von 890,00 Euro. Hierzu behauptet sie, dass sie – die Klägerin – berechtigt sei, den Wiederbeschaffungsaufwand auf Basis des Sachverständigengutachtens vom 09.12.2010 abzurechnen, ohne sich auf das Restwertangebot des Beklagten verweisen lassen zu müssen. Zur Begründung führt sie aus, dass der Beklagte das Restwertangebot der Firma T erst am 28.12.2010, also rund 3 Wochen nach dem hier streitgegenständlichen Unfallereignis und damit verspätet übermittelt habe. Eine Verpflichtung, sich ein günstigeres Restwertangebot der gegnerischen Versicherung bei der Restwertanrechnung entgegen halten zu lassen, bestehe im Übrigen lediglich bei einem Kasko-, nicht aber bei einem Haftpflichtschaden.
11Die Klägerin beantragt,
12den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 890,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.05.2011 zu zahlen.
13Der Beklagte beantragt,
14die Klage abzuweisen.
15Er ist der Ansicht, dass alle Ansprüche der Klägerin durch die vorprozessuale Zahlung eines Entschädigungsbetrages in Höhe von insgesamt 19.482,65 Euro reguliert seien. Hierzu behauptet der Beklagte, die Klägerin müsse sich den aus dem verbindlichen Kaufangebot der Firma T resultierenden Restwert in Höhe von 3.690,00 Euro bei der Schadenbemessung entgegenhalten lassen. Sofern die Klägerin das unfallbeteiligte Fahrzeug unstreitig bereits am 10.12.2010 vor Übersendung des E-Gutachtens an die Beklagte veräußert habe, liege ein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht vor. Ein solcher sei auch dann anzunehmen, wenn der Geschädigte das Fahrzeug verkauft, ohne dem Schädiger bzw. dessen Versicherung die Möglichkeit einzuräumen, eine günstigere Verwertung als laut Gutachten durchzuführen.
16Wegen der weiteren Einzelheiten des beiderseitigen Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 27.05.2014 (Bl. 38 d.A.) Bezug genommen.
17E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
18Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
19Der Klägerin steht gegen den Beklagten kein Anspruch gemäß den §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG, 823 Abs. 1, 249 BGB, 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG auf weitergehenden Schadensersatz in Gestalt eines weitergehenden Wiederbeschaffungsaufwandes in Höhe von 890,00 Euro zu.
20Die Klägerin hat gegen ihre sich aus § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB ergebende Schadensminderungspflicht verstoßen, indem sie das beschädigte Fahrzeug zum Ankaufpreis des von ihr in Auftrag gegebenen E-Gutachtens weiterverkauft hat, ohne dem Beklagten zuvor Gelegenheit zu einer günstigeren Verwertung zu geben.
21Bei dem hier vorliegenden Totalschaden eines Neufahrzeugs ist im Rahmen der Schadensregulierung grundsätzlich der Wiederbeschaffungswert, hier der Neupreis abzüglich des Restwertes zu ersetzen (vgl. Palandt-Grüneberg, 73. Auflage, § 249 Rn. 17 ff.). Die Beschaffung einer gleichwertigen Ersatzsache als eine Art der Naturalrestitution unterliegt jedoch dem Gebot der Wirtschaftlichkeit, so dass der Geschädigte bei der Schadensbehebung gemäß § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB im Rahmen des ihm zumutbaren und unter Berücksichtigung seiner individuellen Lage grundsätzlich den wirtschaftlichsten Weg zu wählen hat. Vorstehendes Gebot findet gleichermaßen auf die Frage Anwendung, in welcher Höhe der Restwert des Unfallfahrzeuges bei der Schadensberechnung zugrundezulegen ist. Dem Gebot der Wirtschaftlichkeit trägt der Geschädigte dabei in der Regel indes hinreichend Rechnung, wenn er den Schaden auf der Grundlage eines von ihm eingeholten Sachverständigengutachtens und des darin ausgewiesenen Restwertes berechnet (vgl. Palandt-Grüneberg, 69. Auflage, § 249 Rn. 19; BGH, Urteil vom 30.11.1999, Az: VI ZR 219/98, Fundstelle bei juris; OLG Köln, Beschluss vom 16.07.2012, Az: I-13 U 80/12, Fundstelle bei juris). Eine Ausnahme dieses Grundsatzes gilt jedoch dann, wenn der Schädiger bzw. dessen Versicherung dem Geschädigten eine günstigere Verwertungsmöglichkeit unterbreitet, sofern diese ihm – dem Geschädigten – ohne weiteres zugänglich ist und ein einschränkungslos annahmefähiges Angebot darstellt (vgl. Palandt-Grüneberg, 69. Auflage, § 249 Rn. 17; LG Erfurt, Urteil vom 09.11.2006, Az: 1 S 227/06, Fundstelle: juris; BGH, Urteil vom 01.06.2010, Az: VI ZR 316/09, Fundstelle: juris). Diese Verpflichtung setzt allerdings denklogisch voraus, dass dem Ersatzpflichtigen überhaupt die Gelegenheit eingeräumt wird, eigene Bemühungen zur Erzielung eines höheren Verkaufserlöses zu unternehmen. Dieser Obliegenheit kommt der Geschädigte jedenfalls dann nicht nach, wenn er das Unfallfahrzeug bereits veräußert, bevor er den Schädiger bzw. die Haftpflichtversicherung des Schädigers unter Vorlage des Gutachtens und des darin enthaltenen Restwerts informiert hat (vgl. LG Aachen, Urteil vom 07.03.2012, Az: 8 O 385/11, Fundstelle bei juris; OLG Köln, a.a.O.).
22Unter Zugrundelegung der dargestellten Maßstäbe hat die Klägerin durch den Verkauf des Unfallfahrzeugs zu dem vom Sachverständigen geschätzten Restwert gegen die ihr obliegende Schadensminderungspflicht verstoßen. Da die Klägerin das unfallbeteiligte Fahrzeug bereits vier Tage nach dem Unfallereignis am 10.12.2010 veräußerte, dem Beklagten das klägerseits eingeholte Gutachten der E vom 09.12.2010 jedoch erst mit Schreiben der Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 13.12.2010 und damit nach Verkauf des Unfallfahrzeugs übersandt hatte, ist die Klägerin ihrer Verpflichtung, dem Beklagten die Möglichkeit einzuräumen, ein höheres Restwertangebot zu ermitteln, nicht nachgekommen.
23Dieser Obliegenheitsverstoß ist der Klägerin auch vorwerfbar, da seitens des Beklagten ein die Schadensminderungspflicht auslösendes verbindliches Restwertangebot vorlag. Mit Schreiben vom 28.12.2010 hat der Beklagte der Klägerin ein ausdrücklich als verbindlich bezeichnetes Kaufangebot mitgeteilt, welches hinsichtlich des Kaufpreises, der Käuferin sowie der Angebotsdauer konkretisiert war und zudem die kostenfreie Abholung des Fahrzeugs bei gleichzeitiger Bezahlung vorsah. Die Annahme dieses Angebots wäre der Klägerin mithin ohne unzumutbaren Aufwand, beispielsweise durch ein einziges Telefonat möglich gewesen. Konkrete Anhaltspunkte, welche gegen die Zumutbarkeit dieses Angebots sprechen, sind durch die Klägerin nicht dargelegt.
24Auf die Frage, ob der Klägerin ein Zuwarten mit dem Verkauf des Fahrzeugs bis zum 28.12.2010, dem Tag der Übermittlung des Restwertangebots durch den Beklagten, zumutbar gewesen wäre, kommt es vorliegend nicht an, da das Fahrzeug von der Klägerin zu diesem Zeitpunkt bereits veräußert war. Im Übrigen wäre der Klägerin ein Zuwarten vorliegend zumutbar gewesen. Dem Beklagten wurde das Gutachten mit anwaltlichem Schriftsatz vom 13.12.2010 übermittelt. Mit Schreiben vom 28.12.2010 legte der Beklagte der Klägerin das Restwertangebot vor. Eine sich hieraus ergebende Wartezeit von 15 Tagen, gerechnet ab Absendung des Gutachtens am 13.12.2010 ist unter Berücksichtigung der üblichen Postlaufzeit von 3 Tagen und den nach Übersendung des Gutachtens folgenden Weihnachtsfeiertagen im Ergebnis als zumutbar anzusehen.
25Auf Grundlage der vorstehenden Erwägungen muss sich die Klägerin gemäß § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB unter dem Gesichtspunkt der Verpflichtung zur Geringhaltung des Schadens bei der Schadensbemessung einen Restwert entsprechend dem Restwertangebot der Firma T in Höhe von 3.690,00 Euro entgegenhalten lassen. Entgegen der Ansicht der Klägerseite gilt dies auch für den Fall, dass – wie vorliegend – ein Haftpflichtschaden zugrundeliegt. Ein Anspruch der Klägerin auf weitergehenden Schadensersatz besteht mithin nicht.
26Da eine Hauptforderung nicht besteht, steht der Klägerin kein Anspruch auf Zahlung von Verzugszinsen gemäß den §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286, 288 Abs. 1 BGB zu.
27Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 91 Abs. 1 Satz 1, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

moreResultsText

Annotations
(1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.
(2) Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wird.
(3) Benutzt jemand das Kraftfahrzeug ohne Wissen und Willen des Fahrzeughalters, so ist er anstelle des Halters zum Ersatz des Schadens verpflichtet; daneben bleibt der Halter zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wenn die Benutzung des Kraftfahrzeugs durch sein Verschulden ermöglicht worden ist. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Benutzer vom Fahrzeughalter für den Betrieb des Kraftfahrzeugs angestellt ist oder wenn ihm das Kraftfahrzeug vom Halter überlassen worden ist.
(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.
(2) Dies gilt auch dann, wenn sich das Verschulden des Beschädigten darauf beschränkt, dass er unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen musste, oder dass er unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Die Vorschrift des § 278 findet entsprechende Anwendung.
(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.
(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.