Amtsgericht Bonn Beschluss, 22. Sept. 2016 - 36 XVII 525/14
Tenor
wird der Aufgabenkreis des Betreuers Herr K Q erweitert. Die Bestellung umfasst nunmehr folgende Aufgabenkreise:
AufenthaltsbestimmungGesundheitsfürsorgeRegelung des PostverkehrsVermögensangelegenheitenVertretung gegenüber Behörden und SozialversicherungsträgernWiderruf der notariellen Vorsorgevollmacht vom 08.03.2016Wohnungsangelegenheiten
Zugleich wird die bestehende Betreuung verlängert.
Das Gericht wird spätestens bis zum 21.09.2023 über die Aufhebung oder Verlängerung der Betreuung entscheiden.
Ein Betreuerwechsel wird abgelehnt.
Diese Entscheidung ist sofort wirksam.
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wird der Aufgabenkreis des Betreuers Herr K Q erweitert. Die Bestellung umfasst nunmehr folgende Aufgabenkreise:
2AufenthaltsbestimmungGesundheitsfürsorgeRegelung des PostverkehrsVermögensangelegenheitenVertretung gegenüber Behörden und SozialversicherungsträgernWiderruf der notariellen Vorsorgevollmacht vom 08.03.2016Wohnungsangelegenheiten
3Zugleich wird die bestehende Betreuung verlängert.
4Das Gericht wird spätestens bis zum 21.09.2023 über die Aufhebung oder Verlängerung der Betreuung entscheiden.
5Ein Betreuerwechsel wird abgelehnt.
6Diese Entscheidung ist sofort wirksam.
7Gründe:
8I. Am 09.04.2015 regte die Betreuungsstelle der Stadt Bonn die Einrichtung einer Betreuung für den Betroffenen an, nachdem dessen Bruder, der bisher seine Angelegenheiten über eine Vollmacht geregelt hatte, verstorben war. Als Grund wurde angegeben, dass die Wohnung des Betroffenen zunehmend verwahrlose, er nicht mehr in der Lage sei, seine Angelegenheiten selbst zu regeln und er schutzlos Dritten ausgeliefert sei, die ihn ausbeuten und betrügen würden.
9Mit Beschluss vom 21.05.2015 wurde ein Betreuungsverfahren eingeleitet und Herr Dr. L mit der Erstellung eines Gutachtens zur Klärung der medizinischen Voraussetzungen einer Betreuung beauftragt.
10Dieser hat in seinem Gutachten vom 30.05.2015 einen Residualzustand im Rahmen einer chronisch paranoiden Schizophrenie diagnostiziert. Auf Seite 3 des Gutachtens heißt es zum psychischen Befund auszugsweise:
11„…
12Der Untersuchte was bewußtseinsklar, in allen Qualitäten grob orientiert, im Denken zusammenhängend (im Gegensatz zum Befund 2003), freundlich zugewandt, wenngleich misstrauisch und offensichtlich dissimulierend.
13…
14Er schien entscheidungsunfähig und zugleich leicht beeinflussbar. Die Mnestik war erhalten, die Kritik- und Urteilsfähigkeit doch deutlich eingeschränkt, eine Krankheitseinsicht nicht vorhanden. Über Sinn und Wesen einer Betreuerbestellung war die Verständigung mit dem Betroffenen nur vordergründig (nicht rechtswirksam) möglich."
15Durch Beschluss vom 15.08.2014 wurde eine Betreuung mit den Aufgabenkreisen Aufenthaltsbestimmung, Gesundheitsfürsorge, Regelung des Postverkehrs, Vermögensangelegenheiten, Vertretung gegenüber Behörden und Sozialversicherungsträgern und Wohnungsangelegenheiten angeordnet und der Sohn des Betroffenen, Herr L1 T–X, zum Betreuer bestellt
16Am 26.11.2015 sprach dieser bei der zuständigen Rechtspflegerin vor und bat um Entlassung aus dem Betreueramt, da es ihm nicht gelungen sei, den Betroffenen von geeigneten Maßnahmen zur Verbesserung seiner Lebensqualität und seines Gesundheitszustandes zu überzeugen.
17Durch Verfügung vom 30.11.2015 wurde die Betreuungsstelle der Stadt Bonn um Benennung eines neuen Betreuers gebeten. Nach Erinnerung wurde mit Datum 29.02.2016 Herr Q als neuer Betreuer vorgeschlagen. Da sich zwischenzeitlich der Pflegedienst über den desolaten Zustand der Wohnung beschwert und den Vertrag gekündigt hatte, wurde wegen der besonderen Eilbedürftigkeit noch vor Anhörung des Betroffenen Herr Q mit Beschluss vom 02.03.2016 zum neuen Betreuer bestellt.
18Noch am gleichen Tage, unmittelbar nach Erhalt des Beschlusses per Fax, sorgte der Betreuer dem Betroffenen in das Sankt Josef Hospital. Von dort wurde dieser am 07.03.2016 ins Heim entlassen.
19Am 11.03.2016 sprachen die Beteiligten zu 1 - 3 beim Abteilungsrichter vor und legten die Kopie einer notariellen Vorsorgevollmacht von Notar Dr. B M vom 08.03.1016 vor, worin der Betroffene die Beteiligten zu 1 - 3 umfassend bevollmächtigte und gleichzeitig für den Fall, dass trotz Vollmacht eine Betreuung eingerichtet werden muss, verfügte, dass der Beteiligte zu 1. als Betreuer bestellt werden soll.
20Am 14.03.2016 wurde der Betroffene im Beisein des Betreuers vom Abteilungsrichter nachträglich zum Betreuerwechsel angehört. Wegen des Ergebnisses der Anhörung wird auf den Anhörungsvermerk (Bl. 120, 121 d. A.) der Akten Bezug genommen.
21Durch Beschluss vom 29.03.2016 wurde die Sachverständige Frau Dr. T1 mit der Erstellung eines Gutachtens zur weiteren Betreuungsbedürftigkeit des Betroffenen und zur Beurteilung von dessen Geschäftsfähigkeit bei Erteilung der notariellen Vollmacht am 08.03.2016 beauftragt.
22In ihren Gutachten vom 03.06.2016 diagnostiziert die Sachverständige eine Persönlichkeitsänderung bei schizophrener Residualsymptomatik und kognitive Einschränkungen. Sie hält eine Betreuung mit den angeordneten Aufgabenkreisen dauerhaft für erforderlich.
23Zur Frage der Wirksamkeit der Vollmacht heißt es auf Seite 17,18 des Gutachtens auszugsweise wie folgt:
24„…Herr N T2-X1 ist nicht in der Lage, sich selbst und seine eigene Situation wirklichkeitsnah zu vergegenwärtigen, sein Verständnis für komplexe Sachverhalte ist gestört, seine Kritik – und Urteilsfähigkeit sind vermindert, es besteht eine erhebliche Störung der geistigen Flexibilität, die Suggestibilität und Fremdbeinflussbarkeit sind erhöht.
25Herr N T2-X1 war auch bei wiederholter Exploration nicht in der Lage, differenziert wiederzugeben, was er bei dem betreffenden Notartermin am 08.03.2016 unterschrieben hat. Im Rahmen seiner Gedächtniseinschränkungen konnte er nur vage Angaben machen, dabei blieb er im Allgemeinen… Seine Entscheidungsmuster sind starr und unreflektiert, eine kritische Auseinandersetzung und differenzierte Betrachtung des Sachverhalts findet nicht statt
26…
27Bei Herrn N T2-X1 ist im Rahmen seiner Persönlichkeitsänderung bei schizophrenen Residuum die Selbstreflexion soweit eingeschränkt, dass sie nicht in der Lage war, sich bei der Erteilung der Vollmacht am 08.03.2016 die entscheidungsrelevanten Zusammenhänge zu vergegenwärtigen und seine Entscheidung nach selbst – reflektiertem Abwägen des Für und Wider zu treffen.
28In Bezug auf die erteilte Vollmacht vom 08.03.2016 ist daher aus ärztlicher Sicht mit hoher Wahrscheinlichkeit von Geschäftsunfähigkeit auszugehen."
29Am 16.08.2016 wurde der Betroffene durch Abteilungsrichter im Heim im Beisein des Betreuers, des Verfahrenspflegers, der Beteiligten zu 1 - 3 sowie deren Verfahrensbevollmächtigten angehört. Wegen des Ergebnisses der Anhörung wird auf die Sitzungsniederschrift vom 6.08.2016 (Bl. 225 ff d.A.) Bezug genommen.
30.
31II. Nach dem Gutachten der Sachverständigen Frau Dr. T1 und nach dem Ergebnis der Anhörung ist Herr T2-X1 aus gesundheitlichen Gründen weiter gehindert, in den oben genannten Bereichen eigene Angelegenheiten interessengerecht zu regeln und benötigt insoweit nach wie vor Hilfe durch Betreuung.
32Die notarielle Vollmacht vom 08.03.2016 steht der Anordnung der weiteren Betreuung nicht entgegen.
33Zwar ist eine Betreuung gemäß § 1896 Abs. 2 S. 2 BGB dann nicht erforderlich, soweit die Angelegenheiten des Volljährigen durch einen Bevollmächtigten ebenso gut wie durch einen Betreuer besorgt werden können.
34Das Gericht ist jedoch davon überzeugt, dass der Betroffene bei Erteilung der Vollmacht nicht mehr geschäftsfähig war und diese daher unwirksam ist.
35Gemäß § 104 Ziff. 2 BGB ist geschäftsunfähig, wer sich in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befindet, sofern nicht der Zustand seiner Natur nach ein vorübergehender ist.
36Dabei ist neben den Fähigkeiten des Verstandes vor allem auch die Freiheit des Willensentschlusses von Bedeutung. Ein Ausschluss der freien Willensbestimmung liegt vor, wenn jemand nicht im Stande ist, seinen Willen frei und unbeeinflusst von der vorliegenden Geistesstörung zu bilden und nach zutreffend gewonnenen Einsichten zu handeln. Es kommt darauf an, ob eine freie Entscheidung aufgrund einer Abwägung des Für und Wider bei sachlicher Prüfung der in Betracht kommenden Gesichtspunkte möglich ist, oder ob umgekehrt von einer freien Willensbestimmung nicht mehr gesprochen werden kann, etwa weil der Betroffene fremden Willenseinflüssen unterliegt (BGH NJW 1996, 918).
37Die Sachverständige hat in ihrem Gutachten nachvollziehbar und in sich schlüssig festgestellt, dass der Betroffene bei Erteilung der Vollmacht mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht mehr geschäftsfähig war, da er krankheitsbedingt soweit eingeschränkt war, dass er nicht in der Lage war, sich die entscheidungserheblichen Zusammenhänge zu vergegenwärtigen und seine Entscheidung nach selbst – reflektierendem Abwägen des Für und Wider zu treffen.
38Diese Bewertung wird dadurch gestützt, dass bereits der Sachverständige L bei seiner Begutachtung des Betroffenen am 26.5.2016 festgestellt hat, dass dessen Kritik – und Urteilsfähigkeit deutlich eingeschränkt ist und er entscheidungsunfähig und zugleich leicht beeinflussbar wirkte.
39Bei seiner Anhörung durch den Abteilungsrichter am 14.03.2016 konnte sich der Betroffene an einen Notartermin nicht erinnern und verneinte, eine Vollmacht erteilt zu haben.
40Auch gegenüber dem Verfahrenspfleger äußerte er sich am 20.04.2016 auf Nachfrage nur vage zu der notariellen Vollmacht und konnte nicht angeben, wer Vollmachtnehmer ist.
41Dem stehen die Äußerungen des Betroffenen im Anhörungstermin vom 16.08.2016 nicht entgegen. Hier schließt sich der Abteilungsrichter der Bewertung des Verfahrenspflegers an, dass der Betroffene durch die Beteiligten zu 1 - 3 auf das Anhörungsgespräch“ präpariert“ worden war.
42Auffallend war hier, dass der Betroffene, ohne dass er über den Grund der Anhörung informiert worden war, von sich aus fragte: „Geht es um den Notar?“ und er von sich aus das Datum der Vollmachtsurkunde richtig nannte, obwohl er sich zuvor nicht einmal erinnern konnte, dass er überhaupt eine Vollmacht unterschrieben hat. Über den Inhalt der Vollmacht ist sich Herr N T2-X1 nicht im Klaren. Auf die entsprechende Frage hat er vielmehr erklärt: „Habe ich eine Vollmacht unterschrieben? Weiß ich nicht genau.“
43Befragt, was eine Vollmacht sei, hat er erklärt, dass eine Vollmacht sehr vielseitig sei, man damit alles Mögliche machen könne und er darüber noch intensiver hätte nachdenken müssen.
44Soweit der Verfahrensbevollmächtigte der Beteiligten zu 1-3 beantragt hat, eine dienstliche Äußerung des Notars zur Geschäftsfähigkeit des Betroffenen einzuholen, braucht dem nicht nachgegangen zu werden, da der Notar ein medizinischer Laie und daher nicht in der Lage ist, die Geschäftsfähigkeit des Betroffenen zum Zeitpunkt der Vollmachtserteilung zu beurteilen.
45Bei Abwägung aller Gesamtumstände ist daher davon auszugehen, dass der Betroffene bei Erteilung der Vollmacht nicht mehr geschäftsfähig war und die Vollmacht daher unwirksam ist.
46Der Umfang der Betreuung war an die aktuelle Erforderlichkeit anzupassen und um den Aufgabenkreisen Widerruf der notariellen Vollmacht vom 08.03.2016 zu erweitern. Zwar ist die Vollmacht unwirksam. Die Vollmachtsurkunde erzeugt jedoch einen Rechtsschein. Der Betreuer muss zum Schutz des Betroffenen in die Lage versetzt werden können, diesen Rechtsschein durch Widerruf der Vollmacht zu zerstören.
47Die Frist zur erneuten Überprüfung der Notwendigkeit der Betreuung ist entsprechend der ärztlichen Stellungnahme festgesetzt.
48Eine Übertragung der Betreuung auf die Beteiligten zu 1 - 3 wird abgelehnt.
49Schlägt der Betroffene eine bestimmte Person vor, so ist dieser zum Betreuer zu bestellen, wenn es nicht seinem Wohl zuwiderläuft, § 1897 Abs. 4 S. 1 BGB.
50Voraussetzung ist weder Geschäftsfähigkeit noch ein besonderer Grad an Einsichtsfähigkeit. Allerdings muss das Betreuungsgericht davon überzeugt sein, dass der Wunsch des Betroffenen auf seiner eigenständigen und dauerhaften Willensbildung des Betroffenen beruht (BayObLG, BtPrax 2003, 270)
51Hieran bestehen angesichts der widersprüchlichen Äußerungen des Betroffenen erhebliche Zweifel. Zwar hat der Betroffene in der Anhörung vom 16.08.2016 auf die Frage des Abteilungsrichters, wer seine Angelegenheiten regeln soll, wenn die Vollmacht nicht wirksam sei, auf die Beteiligten zu 1- 3 gezeigt. In seiner Anhörung am 14.03.2016 hat er dagegen erklärt, dass seine Schwester alles regeln soll und in der notariellen Vollmacht vom 08.03.2016 eine verfügt, dass der Beteiligte zu 1 im Falle der Unwirksamkeit der Vollmacht zum Betreuer bestellt werden soll.
52Jedenfalls aber ist davon auszugehen, dass die Bestellung der Beteiligten zu 1 bis 3 dem Wohle des Betroffenen zuwiderlaufen würde.
53Diese haben sich in der Vergangenheit nicht um die Interessen des Betroffenen gekümmert.
54Der Beteiligte zu 1 hat angegeben, dass er den Betroffenen im Rahmen von Familientreffen erst vor ca. zwei Jahren kennen gelernt hat und Kontakt eigentlich nur zu dessen verstorbenen Bruder gehabt hat.
55Die Beteiligte zu 2 hat erklärt, dass der Kontakt zum Betroffenen erst in letzter Zeit intensiver geworden sei. Vorher habe sie mit ihm telefoniert und ihn nur ca. einmal im Jahr gesehen. Sie habe zuhause eigene Verpflichtungen. Das sich dies geändert habe, ist nicht ersichtlich.
56Wenn die Beteiligte zu 3 behauptet, dass sie sich seit vielen Jahren um den Betroffenen gekümmert habe, ist vollkommen unverständlich, wieso der Betroffene selbst als auch seine Wohnung in einen derart desolaten Zustand geraten konnten, dass sich die Betreuungsbehörde veranlasst sah, eine Betreuung anzuregen und der vom ehemaligen Betreuer eingeschaltete Pflegedienst den Zustand in der Wohnung als gesundheitsgefährdend angesehen hat. Es erscheint wenig glaubhaft, dass die Familie von dieser Situation nichts wusste, wenn die Beteiligte zu 3 sich - wie behauptet - intensiv um den Betroffenen gekümmert hätte.
57Ganz offensichtlich geht es dem Beteiligten zu 1 - 3 nur um die Wahrung eigener Interessen im Rahmen der beabsichtigten Adoption des Beteiligten zu 1 durch den Betroffenen.
58Ein Betreuerwechsel kommt daher nicht in Betracht. Die Anordnung der sofortigen Wirksamkeit beruht auf § 287 Abs. 2 FamFG.
59Rechtsbehelfsbelehrung:
60Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben.
61Beschwerdeberechtigt ist diejenige/derjenige, deren/dessen Rechte durch diesen Beschluss beeinträchtigt sind. Dies ist vor allem die/der Betroffene selbst, ferner sein Verfahrenspfleger sowie die zuständige Betreuungsbehörde in den Fällen des § 303 Abs. 1 FamFG.
62Schließlich sind im Interesse des Betroffenen beschwerdeberechtigt gegen eine von Amts wegen ergangene Entscheidung diejenigen Vertrauenspersonen und Angehörigen des Betroffenen, welche am Verfahren beteiligt worden sind.
63Die Beschwerde ist beim Amtsgericht - Betreuungsgericht - Bonn, Wilhelmstr. 21, 53111 Bonn schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Ist die/der Betroffene untergebracht, kann sie/er die Beschwerde auch bei dem Amtsgericht einlegen, in dessen Bezirk sie/er untergebracht ist. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle abgegeben werden.
64Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass die Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.
65Die Beschwerde muss spätestens innerhalb eines Monats nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses bei dem Amtsgericht - Betreuungsgericht - Bonn eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.
ra.de-Urteilsbesprechung zu Amtsgericht Bonn Beschluss, 22. Sept. 2016 - 36 XVII 525/14
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Referenzen - Gesetze
(1) Beschlüsse über Umfang, Inhalt oder Bestand der Bestellung eines Betreuers, über die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts oder über den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 300 werden mit der Bekanntgabe an den Betreuer wirksam.
(2) Ist die Bekanntgabe an den Betreuer nicht möglich oder ist Gefahr im Verzug, kann das Gericht die sofortige Wirksamkeit des Beschlusses anordnen. In diesem Fall wird er wirksam, wenn der Beschluss und die Anordnung seiner sofortigen Wirksamkeit
- 1.
dem Betroffenen oder dem Verfahrenspfleger bekannt gegeben werden oder - 2.
der Geschäftsstelle zum Zweck der Bekanntgabe nach Nummer 1 übergeben werden.
(3) Ein Beschluss, der die Genehmigung nach § 1829 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zum Gegenstand hat, wird erst zwei Wochen nach Bekanntgabe an den Betreuer oder Bevollmächtigten sowie an den Verfahrenspfleger wirksam.
(1) Das Recht der Beschwerde steht der zuständigen Behörde gegen Entscheidungen über
- 1.
die Bestellung eines Betreuers oder die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts, - 2.
Umfang, Inhalt oder Bestand einer in Nummer 1 genannten Maßnahme
(2) Das Recht der Beschwerde gegen eine von Amts wegen ergangene Entscheidung steht im Interesse des Betroffenen
- 1.
dessen Ehegatten oder Lebenspartner, wenn die Ehegatten oder Lebenspartner nicht dauernd getrennt leben, sowie den Eltern, Großeltern, Pflegeeltern, Abkömmlingen und Geschwistern des Betroffenen sowie - 2.
einer Person seines Vertrauens
(3) Das Recht der Beschwerde steht dem Verfahrenspfleger zu.
(4) Der Betreuer oder der Vorsorgebevollmächtigte kann gegen eine Entscheidung, die seinen Aufgabenkreis betrifft, auch im Namen des Betroffenen Beschwerde einlegen. Führen mehrere Betreuer oder Vorsorgebevollmächtigte ihr Amt gemeinschaftlich, kann jeder von ihnen für den Betroffenen selbständig Beschwerde einlegen.