Amtsgericht Böblingen Urteil, 10. Jan. 2005 - 19 C 2735/04

published on 10/01/2005 00:00
Amtsgericht Böblingen Urteil, 10. Jan. 2005 - 19 C 2735/04
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Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger als Gesamtschuldner.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Kläger dürfen die gegen sie gerichtete Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Streitwert: EUR 1.400,–

Tatbestand

 
Die Kläger begehren Schmerzensgeld nach einem Verkehrsunfall vom 04.07.2004.
Im einzelnen:
Am 04.07.2004 fuhr der Kläger mit seinem PKW Fiat, amtliches Kennzeichen ... gegen 16.40 Uhr kurz vor dem Ortsausgang von Si (Richtung L) aus einer Seitenstraße in Richtung L Straße. Die Klägerin Ziff. 2 war als Beifahrerin im Fahrzeug. Beide Kläger waren ordnungsgemäß angeschnallt.
Der Kläger hielt vor der Einfahrt in die bevorrechtigte L Straße an und wollte gerade mit dem Einfahrvorgang beginnen, als der Beklagte Ziff. 2 mit dem bei der Beklagten Ziff. 1 versicherten PKW, amtliches Kennzeichen ... von hinten auf das Heck des Klägers auffuhr.
Am PKW des Klägers entstand ein Fahrzeugschaden in Höhe von netto EUR 551,91.
Die Kläger behaupten, infolge dieses Verkehrsunfalls verletzt worden zu sein. Beim Kläger sei eine schmerzhaft eingeschränkte Beweglichkeit in der rechten HWS-Muskulatur eingetreten, weshalb er für 2 Wochen bis zum 18.07.2004 arbeitsunfähig geschrieben worden sei. Danach sei der Kläger Ziff. 1 weitgehend beschwerdefrei gewesen. Auch die Klägerin Ziff. 2 habe nach dem Unfall Schmerzen verspürt, die sich ca. 4 – 5 Stunden nach dem Unfall verstärkten. Von Seiten ihres behandelnden Arztes sei eine endgradig schmerzhafte Reklination bzw. eine HWS-Distorsion diagnostiziert worden.
Die Kläger sind der Auffassung, ein angemessenes Schmerzensgeld in Höhe von jeweils EUR 700,– beanspruchen zu können.
Sie beantragen:
1. Die Beklagten werden verurteilt, an den Kläger Ziff. 1 ein angemessenes Schmerzensgeld nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.
10 
2. Die Beklagten werden verurteilt, an die Klägerin Ziff. 2 ein angemessenes Schmerzensgeld nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.
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Die Beklagten beantragen:
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Klagabweisung.
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Sie bestreiten, dass die Kläger aufgrund des streitgegenständlichen Verkehrsunfalls in ihrer Gesundheit beeinträchtigt worden seien. Die aufprallbedingte Geschwindigkeitsänderung am Fahrzeug der Kläger habe lediglich bei ca. 5 km/h gelegen. Bei einer solch geringen Geschwindigkeitsänderung sei der Eintritt der klägerseits geltend gemachten Verletzungen unmöglich.
14 
Für den weiteren Sachvortrag der Parteien wird auf die wechselseitigen Schriftsätze Bezug genommen.
15 
Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung des verkehrstechnischen Sachverständigen Dipl.-Ing. R sowie des medizinischen Sachverständigen Prof. Dr. H W.
16 
Für das Ergebnis der Beweisaufnahme wird auf die Akten, Bl. 36/39 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
17 
Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg.
18 
Die Beweisaufnahme in der mündlichen Verhandlung vom 20.12.2004 hat beim Gericht keine Überzeugung von den klägerseits behaupteten Verletzungen erbracht. Der technische Sachverständige Dipl.-Ing. R hat aufgrund des im Anschluss an den Unfall eingeholten Kostenvoranschlags der Fa. V und den sich daraus ergebenden unfallbedingten Beschädigungen am klägerischen Fiat die anstoßbedingte Geschwindigkeitsänderung zur Überzeugung des Gerichts auf maximal 6 km/h eingegrenzt. Auf der Grundlage dieser technischen Feststellungen sind nach den überzeugenden Angaben des medizinischen Sachverständigen Prof. Dr. W die subjektiven Befunde zwar von vorn herein nicht ungeeignet, als Folge eines HSW-Schleudertraumas angesehen zu werden. Für sich allein, d. h. ohne die Überschreitung der biomechanischen Geschwindigkeitsdifferenzschwelle von ca. 10 km/h und ohne Vorliegen von objektiven Befunden sind sie jedoch nicht geeignet, ein heckstoßbedingtes HWS-Schleudertrauma aus rechtsmedizinischer Sicht zu beweisen.
19 
Auch eine Beweiserleichterung zugunsten des Klägers kommt bei der vom technischen Sachverständigen festgestellten, geringen anstoßbedingten Geschwindigkeitsänderung von maximal 6 km/h nicht in Betracht. Die Klage war abzuweisen.
20 
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.

Gründe

 
17 
Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg.
18 
Die Beweisaufnahme in der mündlichen Verhandlung vom 20.12.2004 hat beim Gericht keine Überzeugung von den klägerseits behaupteten Verletzungen erbracht. Der technische Sachverständige Dipl.-Ing. R hat aufgrund des im Anschluss an den Unfall eingeholten Kostenvoranschlags der Fa. V und den sich daraus ergebenden unfallbedingten Beschädigungen am klägerischen Fiat die anstoßbedingte Geschwindigkeitsänderung zur Überzeugung des Gerichts auf maximal 6 km/h eingegrenzt. Auf der Grundlage dieser technischen Feststellungen sind nach den überzeugenden Angaben des medizinischen Sachverständigen Prof. Dr. W die subjektiven Befunde zwar von vorn herein nicht ungeeignet, als Folge eines HSW-Schleudertraumas angesehen zu werden. Für sich allein, d. h. ohne die Überschreitung der biomechanischen Geschwindigkeitsdifferenzschwelle von ca. 10 km/h und ohne Vorliegen von objektiven Befunden sind sie jedoch nicht geeignet, ein heckstoßbedingtes HWS-Schleudertrauma aus rechtsmedizinischer Sicht zu beweisen.
19 
Auch eine Beweiserleichterung zugunsten des Klägers kommt bei der vom technischen Sachverständigen festgestellten, geringen anstoßbedingten Geschwindigkeitsänderung von maximal 6 km/h nicht in Betracht. Die Klage war abzuweisen.
20 
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.
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Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

Annotations

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.