Amtsgericht Biberach/Riß Urteil, 03. Apr. 2006 - 2 C 149/06

published on 03.04.2006 00:00
Amtsgericht Biberach/Riß Urteil, 03. Apr. 2006 - 2 C 149/06
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Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Streitwert: 500,-- EUR

Tatbestand

 
Auf das Abfassen des Tatbestandes wird gemäß § 313 a Abs. 1 ZPO verzichtet.

Entscheidungsgründe

 
Die zulässige Klage hat keine Aussicht auf Erfolg.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf weitere 500,00 EUR aus §§ 7 1, 18 StVG, § 3 PflVersG, §§ 823, 249 BGB.
Hinsichtlich des zugrunde zu legenden Restwertes hat sich der Kläger das von der Beklagten vorgeschlagene Restwertangebot in Höhe von 1.700,-- EUR entgegenzuhalten.
Der Kläger war verpflichtet, vor der Zerlegung des Motorrads die Beklagte zumindest vom Ergebnis der Begutachtung durch den Sachverständigen zu unterrichten und ihr ausreichend Gelegenheit zu geben, sich um eine günstigere Verwertung innerhalb angemessener Frist zu bemühen (so auch Landgericht Hagen, Aktenzeichen 10 S 517/89; Landgericht Aachen, Urteil vom 12.04.1991, Aktenzeichen 5 S 30/91); der Geschädigte ist regelmäßig gehalten, den Schaden durch geeignete und auch beschleunigte Maßnahmen möglichst gering zu halten. Dazu gehört auch, das Motorrad möglicherweise schnell zu zerlegen, um baldmöglichst einen Gewinn zu erzielen. Insbesondere da in diesem Fall das Fahrzeug zu beruflichen Zwecken genutzt worden ist. Im Rahmen der Verwertung des Motorrads ist der Geschädigte gehalten, die Restteile nach pflichtgemäßem Ermessen bestmöglichst zu verwerten. Dagegen hat die Beklagte ein nicht unerhebliches Interesse daran, Gelegenheit zu erhalten, sich seinerseits um Schadensminderung zu bemühen. Dies ist auch dann nicht ausgeschlossen, wenn der Restwert sachverständig abgeschätzt worden ist.
In diesem Spannungsverhältnis zwischen dem Gebot beschleunigter Realisierung des Restwertes einerseits und dem Interesse an einer bestmöglichen Verwertung andererseits ist der Geschädigte zumindest gehalten, dem Ersatzpflichtigen vor einer Veräußerung des Unfallfahrzeuges Gelegenheit zur eigenen Bemühung um eine günstige Verwertung zu geben (OLG Frankfurt, Versicherungsrecht, 1992, 620). Dieser Obliegenheit ist in diesem Fall der Geschädigte nicht nachgekommen.
Der Kläger hat das Motorrad bereits am 23.05.2005, also 4 Tage nach dem Unfall, zerlegt. Das Gutachten des Sachverständigen wurde an den Klägervertreter am 25.05.2005 geschickt. Erst am 27.05.2005 erhielt die Beklagte das Gutachten zur Einsicht und auch zur Kenntnisnahme. Bereits mit Schreiben vom 02.06.2005 hat die Beklagte darauf hingewiesen, dass das Fahrzeug nicht verkauft bzw. veräußert werden sollte, da bereits die Beklagte bemüht war, bessere Angebote zu finden. Aber selbst zu diesem Zeitpunkt war das Fahrzeug zerlegt. Der Geschädigte hat das Motorrad schon zu einem Zeitpunkt zerlegt gehabt, an dem weder der Klägervertreter noch die Beklagte das Gutachten in der Hand hält. Dabei ist es unerheblich, dass der Sachverständige gegenüber dem Geschädigten mündlich geäußert hat, es liege ein Totalschaden vor. Zum einen kann davon die Beklagte nichts wissen, zum anderen sagt ein Totalschaden noch nichts über den Restwert eines Unfallfahrzeuges aus. Ob dem Geschädigten die Wartezeit bis zum 06.06.2005 unzumutbar gewesen wäre, kann in diesem Fall dahinstehen, da das Fahrzeug vom Geschädigten bereits zerlegt worden ist, bevor die Beklagte überhaupt das Gutachten erhalten hat. Und eine Veräußerung zum Zeitpunkt, bevor die Beklagte das Gutachten zur Einsicht hat, ist auf jeden Fall ein Verstoß gegen Treu und Glauben, da der Versicherung, wie bereits oben erwähnt, Gelegenheit zu geben ist, sich um Schadensminderung zu bemühen. Gerade dies hat der Geschädigte in diesem Fall nicht getan.
Auch ist das Angebot der Beklagten in diesem Fall nicht unseriös. Die Beklagte hat unter Angabe des Namens, der Adresse, der Telefon- und Faxnummer ein verbindliches Kaufangebot einer Firma unterbreitet. Das Angebot war befristet gültig. Zudem wären dem Geschädigten keine weiteren Kosten für den Verkauf bzw. für die Abholung des Fahrzeugs entstanden. Demzufolge wäre es dem Geschädigten zumindest zumutbar gewesen, bei dieser benannten Firma anzurufen und das Angebot womöglich auch wahrzunehmen.
Da der Geschädigte gegen seine Schadensminderungspflicht nach § 254 BGB verstoßen hat, steht ihm auch kein weiterer Anspruch auf 500,- EUR zu.
10 
Die Klage war deshalb abzuweisen.
11 
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 ZPO, die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 708 Nr. 11 in Verbindung mit § 711 ZPO.

Gründe

 
Die zulässige Klage hat keine Aussicht auf Erfolg.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf weitere 500,00 EUR aus §§ 7 1, 18 StVG, § 3 PflVersG, §§ 823, 249 BGB.
Hinsichtlich des zugrunde zu legenden Restwertes hat sich der Kläger das von der Beklagten vorgeschlagene Restwertangebot in Höhe von 1.700,-- EUR entgegenzuhalten.
Der Kläger war verpflichtet, vor der Zerlegung des Motorrads die Beklagte zumindest vom Ergebnis der Begutachtung durch den Sachverständigen zu unterrichten und ihr ausreichend Gelegenheit zu geben, sich um eine günstigere Verwertung innerhalb angemessener Frist zu bemühen (so auch Landgericht Hagen, Aktenzeichen 10 S 517/89; Landgericht Aachen, Urteil vom 12.04.1991, Aktenzeichen 5 S 30/91); der Geschädigte ist regelmäßig gehalten, den Schaden durch geeignete und auch beschleunigte Maßnahmen möglichst gering zu halten. Dazu gehört auch, das Motorrad möglicherweise schnell zu zerlegen, um baldmöglichst einen Gewinn zu erzielen. Insbesondere da in diesem Fall das Fahrzeug zu beruflichen Zwecken genutzt worden ist. Im Rahmen der Verwertung des Motorrads ist der Geschädigte gehalten, die Restteile nach pflichtgemäßem Ermessen bestmöglichst zu verwerten. Dagegen hat die Beklagte ein nicht unerhebliches Interesse daran, Gelegenheit zu erhalten, sich seinerseits um Schadensminderung zu bemühen. Dies ist auch dann nicht ausgeschlossen, wenn der Restwert sachverständig abgeschätzt worden ist.
In diesem Spannungsverhältnis zwischen dem Gebot beschleunigter Realisierung des Restwertes einerseits und dem Interesse an einer bestmöglichen Verwertung andererseits ist der Geschädigte zumindest gehalten, dem Ersatzpflichtigen vor einer Veräußerung des Unfallfahrzeuges Gelegenheit zur eigenen Bemühung um eine günstige Verwertung zu geben (OLG Frankfurt, Versicherungsrecht, 1992, 620). Dieser Obliegenheit ist in diesem Fall der Geschädigte nicht nachgekommen.
Der Kläger hat das Motorrad bereits am 23.05.2005, also 4 Tage nach dem Unfall, zerlegt. Das Gutachten des Sachverständigen wurde an den Klägervertreter am 25.05.2005 geschickt. Erst am 27.05.2005 erhielt die Beklagte das Gutachten zur Einsicht und auch zur Kenntnisnahme. Bereits mit Schreiben vom 02.06.2005 hat die Beklagte darauf hingewiesen, dass das Fahrzeug nicht verkauft bzw. veräußert werden sollte, da bereits die Beklagte bemüht war, bessere Angebote zu finden. Aber selbst zu diesem Zeitpunkt war das Fahrzeug zerlegt. Der Geschädigte hat das Motorrad schon zu einem Zeitpunkt zerlegt gehabt, an dem weder der Klägervertreter noch die Beklagte das Gutachten in der Hand hält. Dabei ist es unerheblich, dass der Sachverständige gegenüber dem Geschädigten mündlich geäußert hat, es liege ein Totalschaden vor. Zum einen kann davon die Beklagte nichts wissen, zum anderen sagt ein Totalschaden noch nichts über den Restwert eines Unfallfahrzeuges aus. Ob dem Geschädigten die Wartezeit bis zum 06.06.2005 unzumutbar gewesen wäre, kann in diesem Fall dahinstehen, da das Fahrzeug vom Geschädigten bereits zerlegt worden ist, bevor die Beklagte überhaupt das Gutachten erhalten hat. Und eine Veräußerung zum Zeitpunkt, bevor die Beklagte das Gutachten zur Einsicht hat, ist auf jeden Fall ein Verstoß gegen Treu und Glauben, da der Versicherung, wie bereits oben erwähnt, Gelegenheit zu geben ist, sich um Schadensminderung zu bemühen. Gerade dies hat der Geschädigte in diesem Fall nicht getan.
Auch ist das Angebot der Beklagten in diesem Fall nicht unseriös. Die Beklagte hat unter Angabe des Namens, der Adresse, der Telefon- und Faxnummer ein verbindliches Kaufangebot einer Firma unterbreitet. Das Angebot war befristet gültig. Zudem wären dem Geschädigten keine weiteren Kosten für den Verkauf bzw. für die Abholung des Fahrzeugs entstanden. Demzufolge wäre es dem Geschädigten zumindest zumutbar gewesen, bei dieser benannten Firma anzurufen und das Angebot womöglich auch wahrzunehmen.
Da der Geschädigte gegen seine Schadensminderungspflicht nach § 254 BGB verstoßen hat, steht ihm auch kein weiterer Anspruch auf 500,- EUR zu.
10 
Die Klage war deshalb abzuweisen.
11 
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 ZPO, die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 708 Nr. 11 in Verbindung mit § 711 ZPO.
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(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. (2) Di

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt e

Annotations

(1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

(2) Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wird.

(3) Benutzt jemand das Kraftfahrzeug ohne Wissen und Willen des Fahrzeughalters, so ist er anstelle des Halters zum Ersatz des Schadens verpflichtet; daneben bleibt der Halter zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wenn die Benutzung des Kraftfahrzeugs durch sein Verschulden ermöglicht worden ist. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Benutzer vom Fahrzeughalter für den Betrieb des Kraftfahrzeugs angestellt ist oder wenn ihm das Kraftfahrzeug vom Halter überlassen worden ist.

(1) Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger, die auf öffentlichen Straßen in Betrieb gesetzt werden sollen, müssen von der zuständigen Behörde (Zulassungsbehörde) zum Verkehr zugelassen sein. Die Zulassung erfolgt auf Antrag des Verfügungsberechtigten des Fahrzeugs bei Vorliegen einer Betriebserlaubnis, Einzelgenehmigung oder EG-Typgenehmigung durch Zuteilung eines amtlichen Kennzeichens.

(2) Als Kraftfahrzeuge im Sinne dieses Gesetzes gelten Landfahrzeuge, die durch Maschinenkraft bewegt werden, ohne an Bahngleise gebunden zu sein.

(3) Keine Kraftfahrzeuge im Sinne dieses Gesetzes sind Landfahrzeuge, die durch Muskelkraft fortbewegt werden und mit einem elektromotorischen Hilfsantrieb mit einer Nenndauerleistung von höchstens 0,25 kW ausgestattet sind, dessen Unterstützung sich mit zunehmender Fahrzeuggeschwindigkeit progressiv verringert und

1.
beim Erreichen einer Geschwindigkeit von 25 km/h oder früher,
2.
wenn der Fahrer im Treten einhält,
unterbrochen wird. Satz 1 gilt auch dann, soweit die in Satz 1 bezeichneten Fahrzeuge zusätzlich über eine elektromotorische Anfahr- oder Schiebehilfe verfügen, die eine Beschleunigung des Fahrzeuges auf eine Geschwindigkeit von bis zu 6 km/h, auch ohne gleichzeitiges Treten des Fahrers, ermöglicht. Für Fahrzeuge im Sinne der Sätze 1 und 2 sind die Vorschriften über Fahrräder anzuwenden.

(1) In den Fällen des § 7 Abs. 1 ist auch der Führer des Kraftfahrzeugs zum Ersatz des Schadens nach den Vorschriften der §§ 8 bis 15 verpflichtet. Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Schaden nicht durch ein Verschulden des Führers verursacht ist.

(2) Die Vorschrift des § 16 findet entsprechende Anwendung.

(3) Ist in den Fällen des § 17 auch der Führer eines Kraftfahrzeugs zum Ersatz des Schadens verpflichtet, so sind auf diese Verpflichtung in seinem Verhältnis zu den Haltern und Führern der anderen beteiligten Kraftfahrzeuge, zu dem Tierhalter oder Eisenbahnunternehmer die Vorschriften des § 17 entsprechend anzuwenden.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.

(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.

(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.

(2) Dies gilt auch dann, wenn sich das Verschulden des Beschädigten darauf beschränkt, dass er unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen musste, oder dass er unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Die Vorschrift des § 278 findet entsprechende Anwendung.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.

(1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

(2) Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wird.

(3) Benutzt jemand das Kraftfahrzeug ohne Wissen und Willen des Fahrzeughalters, so ist er anstelle des Halters zum Ersatz des Schadens verpflichtet; daneben bleibt der Halter zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wenn die Benutzung des Kraftfahrzeugs durch sein Verschulden ermöglicht worden ist. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Benutzer vom Fahrzeughalter für den Betrieb des Kraftfahrzeugs angestellt ist oder wenn ihm das Kraftfahrzeug vom Halter überlassen worden ist.

(1) Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger, die auf öffentlichen Straßen in Betrieb gesetzt werden sollen, müssen von der zuständigen Behörde (Zulassungsbehörde) zum Verkehr zugelassen sein. Die Zulassung erfolgt auf Antrag des Verfügungsberechtigten des Fahrzeugs bei Vorliegen einer Betriebserlaubnis, Einzelgenehmigung oder EG-Typgenehmigung durch Zuteilung eines amtlichen Kennzeichens.

(2) Als Kraftfahrzeuge im Sinne dieses Gesetzes gelten Landfahrzeuge, die durch Maschinenkraft bewegt werden, ohne an Bahngleise gebunden zu sein.

(3) Keine Kraftfahrzeuge im Sinne dieses Gesetzes sind Landfahrzeuge, die durch Muskelkraft fortbewegt werden und mit einem elektromotorischen Hilfsantrieb mit einer Nenndauerleistung von höchstens 0,25 kW ausgestattet sind, dessen Unterstützung sich mit zunehmender Fahrzeuggeschwindigkeit progressiv verringert und

1.
beim Erreichen einer Geschwindigkeit von 25 km/h oder früher,
2.
wenn der Fahrer im Treten einhält,
unterbrochen wird. Satz 1 gilt auch dann, soweit die in Satz 1 bezeichneten Fahrzeuge zusätzlich über eine elektromotorische Anfahr- oder Schiebehilfe verfügen, die eine Beschleunigung des Fahrzeuges auf eine Geschwindigkeit von bis zu 6 km/h, auch ohne gleichzeitiges Treten des Fahrers, ermöglicht. Für Fahrzeuge im Sinne der Sätze 1 und 2 sind die Vorschriften über Fahrräder anzuwenden.

(1) In den Fällen des § 7 Abs. 1 ist auch der Führer des Kraftfahrzeugs zum Ersatz des Schadens nach den Vorschriften der §§ 8 bis 15 verpflichtet. Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Schaden nicht durch ein Verschulden des Führers verursacht ist.

(2) Die Vorschrift des § 16 findet entsprechende Anwendung.

(3) Ist in den Fällen des § 17 auch der Führer eines Kraftfahrzeugs zum Ersatz des Schadens verpflichtet, so sind auf diese Verpflichtung in seinem Verhältnis zu den Haltern und Führern der anderen beteiligten Kraftfahrzeuge, zu dem Tierhalter oder Eisenbahnunternehmer die Vorschriften des § 17 entsprechend anzuwenden.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.

(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.

(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.

(2) Dies gilt auch dann, wenn sich das Verschulden des Beschädigten darauf beschränkt, dass er unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen musste, oder dass er unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Die Vorschrift des § 278 findet entsprechende Anwendung.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.