Amtsgericht Bergheim Urteil, 30. März 2015 - 27 C 168/14
Gericht
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 5.000,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von
5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 23.03.2013 zu zahlen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils
vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar.
1
Tatbestand:
2Zwischen den Parteien bestand ein Kfz-Haftpflichtversicherungsvertrag für ein Fahrzeug der Beklagten des Typs Ford G mit dem amtlichen Kennzeichen XX-XX 000. Vertragsbestandteil waren die AKB der Beklagten (Stand: 01.10.2010, Anl. K1, Bl. 26 ff. d.A.).
3Am 00.00.0000 kam es in C zu einem Verkehrsunfall unter Beteiligung des vorgenannten Fahrzeugs, dessen Fahrerin die Beklagte war und welches auch zum damaligen Zeitpunkt bei der Klägerin haftpflichtversichert war. Die Beklagte kollidierte in einer Engstelle mit dem ihr entgegenkommenden Pkw des Geschädigten Herrn E, einem Ford G mit dem amtlichen Kennzeichen XX-X 000, welcher zur fraglichen Zeit von der nachbenannten Frau E geführt wurde.
4Die Zeugin E hatte das unfallgegnerische Fahrzeug zum Zeitpunkt der Kollision angehalten, während die Beklagte ihre Fahrt unter Missachtung des Rechtsfahrgebotes und ohne Herabsetzung ihrer Geschwindigkeit fortsetzte.
5Die Beklagte hielt ihr Fahrzeug erst deutlich nach der Unfallstelle an. Die Umstände dieses Anhaltens und des Verhaltens der Beklagten nach der Kollision sind zwischen den Parteien streitig.
6Zum Zeitpunkt des Unfalls war die Beklagte nicht im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis. Sie war lediglich in Besitz eines kroatischen Führerscheins, obwohl sie bereits seit dem 00.00.0000 in Deutschland wohnhaft war.
7Die Beklagte wurde durch Urteil des Amtsgerichts Bergheim vom 00.00.0000 wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort sowie Fahrens ohne gültige Fahrerlaubnis zu einer Gesamtgeldstrafe von 30 Tagessätzen á 15,00 EUR verurteilt. Auf die Berufung der Beklagten hin erfolgte eine Einstellung des Verfahrens gemäß § 153a StPO nach Zahlung eines Betrages in Höhe von 1.000,00 EUR.
8Zum Ausgleich des durch die Beklagte verursachten Fremdschadens hat die Klägerin als einstandspflichtiger Kraftfahrzeughaftpflichtversicherer Aufwendungen in Höhe von insgesamt 6.741,64 EUR getätigt, die sich wie folgt zusammensetzen:
9 Reparaturkosten brutto gemäß Rechnung 4.769,33 EUR
10 Minderwert 425,00 EUR
11 Sachverständigengebühren 452,69 EUR
12 Unkostenpauschale 25,00 EUR
13 Nutzungsausfallschaden 430,00 EUR
14 Anwaltsgebühren 639,62 EUR.
15Bezüglich der Einzelheiten wird auf die Regulierungsschreiben der Klägerin vom 00.00.0000 und vom 00.00.0000 sowie auf das Aufforderungsschreiben des Geschädigten vom 00.00.0000 verwiesen (Anlagen K7 und K8, Bl. 55-57 d.A.).
16Mit Schreiben vom 00.00.0000 forderte die Klägerin die Beklagte erfolglos auf, an sie einen Regressbetrag in Höhe von 5.000,00 EUR zu zahlen. Auch die erneute Aufforderung der Klägerin vom 00.00.0000 zur Zahlung binnen Wochenfrist blieb ohne Erfolg.
17Das Amtsgericht Hagen hat unter dem 00.00.0000 einen Mahnbescheid gegen die Beklagte über 5.000,00 EUR nebst Zinsen ab Zustellung des Mahnbescheids erlassen. Der Mahnbescheid ist der Beklagten am 00.00.0000 zugestellt worden. Nach Eingang des Widerspruchs der Beklagten am 00.00.0000 und Zahlungseingang des Gerichtskostenvorschusses am 00.00.
18Die Klägerin beantragt,
19die Beklagte zu verurteilen, an sie 5.000,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 00.00.0000 zu zahlen.
20Die Beklagte beantragt,
21die Klage abzuweisen.
22Sie behauptet, es wäre nicht zu einer Beeinträchtigung des Regresses durch ihr Verhalten nach dem Unfall gekommen. Zudem sei sie nicht ohne Fahrerlaubnis gefahren, da ihr Führerschein nach dem Unfall umgeschrieben worden sei. Zudem sei die Rechtslage hinsichtlich des Umschreibens des Führerscheins damals nicht einfach verständlich gewesen.
23Entscheidungsgründe:
24Die zulässige Klage ist begründet.
25I.
26Die Klägerin hat gegen die Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von 5.000,00 EUR aus § 426 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 116 Abs. 1 S. 2, 28 Abs. 2 VVG, Ziff. D.3.1 AKB.
27Die Beklagte hat unstreitig gegen Ziff. D.3.1 AKB verstoßen, da sie zum Zeitpunkt des Versicherungsabschlusses wie auch zum Zeitpunkt des Verkehrsunfalls nicht im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis war. Dem steht auch nicht entgegen, dass sie in Besitz einer kroatischen Fahrerlaubnis war. Insofern oblag es ihr, diese entsprechend umschreiben zu lassen, wie sie es dann im Folgenden ihrem eigenen Vortrag nach auch getan hat. Bis zu dieser Umschreibung fehlte es jedoch an einer gültigen Fahrerlaubnis.
28Die Beklagte handelte insofern auch vorsätzlich. Dass sie keine gültige Fahrerlaubnis hatte, war ihr bekannt, da sie bereits wiederholt wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis aufgefallen war. Insoweit ist auch darauf hinzuweisen, dass den Fahrer weitreichende Erkundigungspflichten treffen; er muss die Rechtslage sorgfältig prüfen und soweit erforderlich Rechtsrat einholen.
29Zwar ist nach § 28 Abs. 3 VVG grundsätzlich der Kausalitätsgegenbeweis zulässig. Die Beklagte hat aber weder dargetan noch bewiesen, dass die Verletzung der Obliegenheiten weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist (zu den Anforderungen an den Negativbeweis siehe nur Rixecker in Römer/Langheid, VVG, 4. Aufl. 2014, § 28 Rn. 96 m.w.N.). Ein substantiierter und entsprechend unter Beweis gestellter Vortrag der Beklagten, dass der Unfall auch bei Innehabung der erforderlichen Fahrerlaubnis eingetreten wäre, ist vorliegend nicht erfolgt. Auch ergibt sich ein Kausalitätsgegenbeweis nicht bereits dadurch, dass der kroatische Führerschein der Beklagten umgeschrieben werden konnte. Zwar war im Jahr 2011 die Umschreibung eines kroatischen Führerscheins nach den Sonderbestimmungen des § 31 FeV i.V.m. Anlage 11 FeV ohne erneute theoretische und praktische Prüfung sowie ohne Sehtest möglich. Die Umschreibung führt jedoch zu einer Prüfung der Echtheit des kroatischen Führerscheins und dessen berechtigten Erlangens, so dass die Umschreibung nicht lediglich als Formalität betrachtet werden kann.
30Durch die Leistung der Klägerin an den Geschädigten in Höhe von 6.741,64 EUR ist dessen Forderung in dieser Höhe auf die Klägerin übergegangen, in der sie im Innenverhältnis von der Beklagten Ausgleich verlangen kann (vgl. § 426 Abs. 2 S. 1 BGB). Gemäß Ziff. D.3.3 AKB ist der Regressanspruch jedoch auf 5.000,00 EUR beschränkt.
31Da die Beklagte bereits wegen ihres Verstoßes gegen Ziff. D.3.1 AKB zur Zahlung der Klageforderung verpflichtet ist, kann vorliegend offenbleiben, ob ihr auch ein Verstoß gegen Ziff. E.1.3 AKB durch Entfernen vom Unfallort und Erschweren der Aufklärung zu Last gelegt werden kann.
32II.
33Der Zinsanspruch folgt aus §§ 280, 286 BGB.
34III.
35Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1 S. 1, 709 S. 1, S. 2 ZPO.
36Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.
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(1) Mit Zustimmung des für die Eröffnung des Hauptverfahrens zuständigen Gerichts und des Beschuldigten kann die Staatsanwaltschaft bei einem Vergehen vorläufig von der Erhebung der öffentlichen Klage absehen und zugleich dem Beschuldigten Auflagen und Weisungen erteilen, wenn diese geeignet sind, das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung zu beseitigen, und die Schwere der Schuld nicht entgegensteht. Als Auflagen oder Weisungen kommen insbesondere in Betracht,
- 1.
zur Wiedergutmachung des durch die Tat verursachten Schadens eine bestimmte Leistung zu erbringen, - 2.
einen Geldbetrag zugunsten einer gemeinnützigen Einrichtung oder der Staatskasse zu zahlen, - 3.
sonst gemeinnützige Leistungen zu erbringen, - 4.
Unterhaltspflichten in einer bestimmten Höhe nachzukommen, - 5.
sich ernsthaft zu bemühen, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen (Täter-Opfer-Ausgleich) und dabei seine Tat ganz oder zum überwiegenden Teil wieder gut zu machen oder deren Wiedergutmachung zu erstreben, - 6.
an einem sozialen Trainingskurs teilzunehmen oder - 7.
an einem Aufbauseminar nach § 2b Abs. 2 Satz 2 oder an einem Fahreignungsseminar nach § 4a des Straßenverkehrsgesetzes teilzunehmen.
(2) Ist die Klage bereits erhoben, so kann das Gericht mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft und des Angeschuldigten das Verfahren vorläufig einstellen und zugleich dem Angeschuldigten die in Absatz 1 Satz 1 und 2 bezeichneten Auflagen und Weisungen erteilen. Absatz 1 Satz 3 bis 6 und 8 gilt entsprechend. Die Entscheidung nach Satz 1 ergeht durch Beschluß. Der Beschluß ist nicht anfechtbar. Satz 4 gilt auch für eine Feststellung, daß gemäß Satz 1 erteilte Auflagen und Weisungen erfüllt worden sind.
(3) Während des Laufes der für die Erfüllung der Auflagen und Weisungen gesetzten Frist ruht die Verjährung.
(4) § 155b findet im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 6, auch in Verbindung mit Absatz 2, entsprechende Anwendung mit der Maßgabe, dass personenbezogene Daten aus dem Strafverfahren, die nicht den Beschuldigten betreffen, an die mit der Durchführung des sozialen Trainingskurses befasste Stelle nur übermittelt werden dürfen, soweit die betroffenen Personen in die Übermittlung eingewilligt haben. Satz 1 gilt entsprechend, wenn nach sonstigen strafrechtlichen Vorschriften die Weisung erteilt wird, an einem sozialen Trainingskurs teilzunehmen.
(1) Die Gesamtschuldner sind im Verhältnis zueinander zu gleichen Anteilen verpflichtet, soweit nicht ein anderes bestimmt ist. Kann von einem Gesamtschuldner der auf ihn entfallende Beitrag nicht erlangt werden, so ist der Ausfall von den übrigen zur Ausgleichung verpflichteten Schuldnern zu tragen.
(2) Soweit ein Gesamtschuldner den Gläubiger befriedigt und von den übrigen Schuldnern Ausgleichung verlangen kann, geht die Forderung des Gläubigers gegen die übrigen Schuldner auf ihn über. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Gläubigers geltend gemacht werden.
(1) Im Verhältnis der Gesamtschuldner nach § 115 Abs. 1 Satz 4 zueinander ist der Versicherer allein verpflichtet, soweit er dem Versicherungsnehmer aus dem Versicherungsverhältnis zur Leistung verpflichtet ist. Soweit eine solche Verpflichtung nicht besteht, ist in ihrem Verhältnis zueinander der Versicherungsnehmer allein verpflichtet. Der Versicherer kann Ersatz der Aufwendungen verlangen, die er den Umständen nach für erforderlich halten durfte.
(2) Die Verjährung der sich aus Absatz 1 ergebenden Ansprüche beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch des Dritten erfüllt wird.
(1) Bei Verletzung einer vertraglichen Obliegenheit, die vom Versicherungsnehmer vor Eintritt des Versicherungsfalles gegenüber dem Versicherer zu erfüllen ist, kann der Versicherer den Vertrag innerhalb eines Monats, nachdem er von der Verletzung Kenntnis erlangt hat, ohne Einhaltung einer Frist kündigen, es sei denn, die Verletzung beruht nicht auf Vorsatz oder auf grober Fahrlässigkeit.
(2) Bestimmt der Vertrag, dass der Versicherer bei Verletzung einer vom Versicherungsnehmer zu erfüllenden vertraglichen Obliegenheit nicht zur Leistung verpflichtet ist, ist er leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit vorsätzlich verletzt hat. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.
(3) Abweichend von Absatz 2 ist der Versicherer zur Leistung verpflichtet, soweit die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist. Satz 1 gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat.
(4) Die vollständige oder teilweise Leistungsfreiheit des Versicherers nach Absatz 2 hat bei Verletzung einer nach Eintritt des Versicherungsfalles bestehenden Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit zur Voraussetzung, dass der Versicherer den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat.
(5) Eine Vereinbarung, nach welcher der Versicherer bei Verletzung einer vertraglichen Obliegenheit zum Rücktritt berechtigt ist, ist unwirksam.
(1) Beantragt der Inhaber einer Fahrerlaubnis, die in einem in Anlage 11 aufgeführten Staat und in einer in der Anlage 11 aufgeführten Klasse erteilt worden ist und die zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland berechtigt oder dazu berechtigt hat, die Erteilung einer Fahrerlaubnis für die entsprechende Klasse von Kraftfahrzeugen, sind folgende Vorschriften nicht anzuwenden:
- 1.
§ 11 Absatz 9 über die ärztliche Untersuchung und § 12 Absatz 6 über die Untersuchung des Sehvermögens, es sei denn, dass in entsprechender Anwendung der Regelungen in den §§ 23 und 24 eine Untersuchung erforderlich ist, - 2.
§ 12 Absatz 2 über den Sehtest, - 3.
§ 15 über die Befähigungsprüfung nach Maßgabe der Anlage 11, - 4.
§ 19 über die Schulung in Erster Hilfe, - 5.
die Vorschriften über die Ausbildung.
(1a) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 ordnet die Fahrerlaubnisbehörde eine Fahrerlaubnisprüfung an, wenn Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass der Bewerber die nach § 16 Absatz 1 und § 17 Absatz 1 erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nicht mehr besitzt.
(2) Beantragt der Inhaber einer Fahrerlaubnis aus einem nicht in Anlage 11 aufgeführten Staat unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 und 2 die Erteilung einer Fahrerlaubnis für die entsprechende Klasse von Kraftfahrzeugen, sind die Vorschriften über die Ausbildung nicht anzuwenden.
(3) Der Antragsteller hat den Besitz der ausländischen Fahrerlaubnis durch den nationalen Führerschein nachzuweisen. Außerdem hat er seinem Antrag auf Erteilung einer inländischen Fahrerlaubnis eine Erklärung des Inhalts beizugeben, dass seine ausländische Fahrerlaubnis noch gültig ist. Die Fahrerlaubnisbehörde ist berechtigt, die Richtigkeit der Erklärung zu überprüfen.
(4) Auf einem auf Grund des Absatzes 1 Satz 1 ausgestellten Führerschein ist zu vermerken, dass der Erteilung der Fahrerlaubnis eine Fahrerlaubnis zugrunde gelegen hat, die nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgestellt worden war. Der auf Grund des Absatzes 1 oder 2 ausgestellte Führerschein ist nur gegen Abgabe des ausländischen Führerscheins auszuhändigen. Die Fahrerlaubnisbehörde sendet ihn über das Kraftfahrt-Bundesamt an die Stelle zurück, die ihn ausgestellt hat, wenn mit dem betreffenden Staat eine entsprechende Vereinbarung besteht. In den anderen Fällen nimmt sie den Führerschein in Verwahrung. Er darf nur gegen Abgabe des auf seiner Grundlage ausgestellten inländischen Führerscheins wieder ausgehändigt werden. In begründeten Fällen kann die Fahrerlaubnisbehörde davon absehen, den ausländischen Führerschein in Verwahrung zu nehmen oder ihn an die ausländische Stelle zurückzuschicken. Verwahrte Führerscheine können nach drei Jahren vernichtet werden.
(5) Absatz 1 gilt auch für den in § 30 Absatz 5 genannten Personenkreis, sofern Gegenseitigkeit besteht. Der Vermerk nach Absatz 4 Satz 1 ist einzutragen. Absatz 4 Satz 2 bis 7 findet keine Anwendung.
(1) Die Gesamtschuldner sind im Verhältnis zueinander zu gleichen Anteilen verpflichtet, soweit nicht ein anderes bestimmt ist. Kann von einem Gesamtschuldner der auf ihn entfallende Beitrag nicht erlangt werden, so ist der Ausfall von den übrigen zur Ausgleichung verpflichteten Schuldnern zu tragen.
(2) Soweit ein Gesamtschuldner den Gläubiger befriedigt und von den übrigen Schuldnern Ausgleichung verlangen kann, geht die Forderung des Gläubigers gegen die übrigen Schuldner auf ihn über. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Gläubigers geltend gemacht werden.
(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.
(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.
(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.
(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn
- 1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist, - 2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt, - 3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert, - 4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.
(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.
(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.
(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.