Amtsgericht Baden-Baden Urteil, 15. Feb. 2006 - 16 C 255/05

published on 15.02.2006 00:00
Amtsgericht Baden-Baden Urteil, 15. Feb. 2006 - 16 C 255/05
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Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

 
Von der Darstellung eines Tatbestandes wird gem. § 313 a ZPO angesehen.

Entscheidungsgründe

 
Die zulässige Klage ist in der Sache nicht begründet.
Dabei geht das Gericht zunächst davon aus, dass es für die Frage, welche Leistungen, insbesondere bzgl. Hotel, Strand, Angebot und ähnliches von der Beklagten geschuldet und daher als Reiseleistung zu erbringen war, einzig allein auf die Reisebeschreibung der Beklagten und damit auch die Vertragsgrundlage insgesamt ankommen kann.
Ausweislich der von der Klägerin selbst vorgelegten Reisebeschreibung hat die Beklagte weder ein Zimmer mit Meerblick noch eine Dachterrasse versprochen. Die Klägerin trägt selbst vor, sie habe gegenüber dem Reiseveranstalter "um ein Zimmer mit Meerblick gebeten", dies aber letztlich dann doch nicht erhalten, sodass sie nunmehr aufgrund diesem gegenüber dem Reisevermittler geäußerten Wunsch kaum davon ausgehen kann und darf, das insoweit ein Reisemangel vorliegt.
Gleiches gilt für die Dachterrasse, die die Beklagte nicht angepriesen hat.
Weiter ergibt sich aus den von der Klägerin vorgelegten Lichtbilder, dass zwar am Strand Schilder mit der Aufschrift "Bitte schwimmen Sie nicht im Meer, wenn es Öl am Strand gibt", sich hieraus jedoch nicht ergibt, dass es tatsächlich Öl am Strand gab.
Bei dem Reiseziel der Klägerin Dubai handelt es sich bekanntermaßen um ein Land, das überwiegend von Handel mit selbstgewonnenem Erdöl lebt, sodass es insoweit nicht verwundern kann und darf, dass es im Meer vor Dubai Öltanker und andere große Schiffe gibt, was letztlich in durchaus nachvollziehbarer Weise nahezu zwangsläufig dazu führen kann, wenn nicht gar muss, dass immer wieder Erdölverschmutzungen im Meer auftreten. Wer eine Reise in ein erdölproduzierendes und erdölexportierendes Land unternimmt, muss letztlich damit rechnen und dies schließlich auch so akzeptieren. Wer dies nicht akzeptieren kann und will, hat in der heutigen Zeit ohne weiteres die Möglichkeit nach Konsultation einschlägiger Reiseführer, aber auch durch Einholung von Informationen über das Internet, von einer entsprechenden Reise Abstand zu nehmen. Eine Verpflichtung der Beklagten, darüber zu informieren, dass in einem erdölproduzierenden und erdölexportierenden Land mit dem Auftreten von Erdöl zu rechnen ist, vermag das Gericht nicht zu erkennen.
Die weiter von der Klägerin geltend gemachte zeitweise Geruchsbelästigung durch einen Dieselgenerator sowie den Umstand, dass Fenster im Zimmer der Klägerin nur durch das Personal zu öffnen waren, bewertet das Gericht eindeutig als Unannehmlichkeit, nicht jedoch als Mangel.
Die Klage war daher vollumfänglich abzuweisen.
10 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 708 ZPO.

Gründe

 
Die zulässige Klage ist in der Sache nicht begründet.
Dabei geht das Gericht zunächst davon aus, dass es für die Frage, welche Leistungen, insbesondere bzgl. Hotel, Strand, Angebot und ähnliches von der Beklagten geschuldet und daher als Reiseleistung zu erbringen war, einzig allein auf die Reisebeschreibung der Beklagten und damit auch die Vertragsgrundlage insgesamt ankommen kann.
Ausweislich der von der Klägerin selbst vorgelegten Reisebeschreibung hat die Beklagte weder ein Zimmer mit Meerblick noch eine Dachterrasse versprochen. Die Klägerin trägt selbst vor, sie habe gegenüber dem Reiseveranstalter "um ein Zimmer mit Meerblick gebeten", dies aber letztlich dann doch nicht erhalten, sodass sie nunmehr aufgrund diesem gegenüber dem Reisevermittler geäußerten Wunsch kaum davon ausgehen kann und darf, das insoweit ein Reisemangel vorliegt.
Gleiches gilt für die Dachterrasse, die die Beklagte nicht angepriesen hat.
Weiter ergibt sich aus den von der Klägerin vorgelegten Lichtbilder, dass zwar am Strand Schilder mit der Aufschrift "Bitte schwimmen Sie nicht im Meer, wenn es Öl am Strand gibt", sich hieraus jedoch nicht ergibt, dass es tatsächlich Öl am Strand gab.
Bei dem Reiseziel der Klägerin Dubai handelt es sich bekanntermaßen um ein Land, das überwiegend von Handel mit selbstgewonnenem Erdöl lebt, sodass es insoweit nicht verwundern kann und darf, dass es im Meer vor Dubai Öltanker und andere große Schiffe gibt, was letztlich in durchaus nachvollziehbarer Weise nahezu zwangsläufig dazu führen kann, wenn nicht gar muss, dass immer wieder Erdölverschmutzungen im Meer auftreten. Wer eine Reise in ein erdölproduzierendes und erdölexportierendes Land unternimmt, muss letztlich damit rechnen und dies schließlich auch so akzeptieren. Wer dies nicht akzeptieren kann und will, hat in der heutigen Zeit ohne weiteres die Möglichkeit nach Konsultation einschlägiger Reiseführer, aber auch durch Einholung von Informationen über das Internet, von einer entsprechenden Reise Abstand zu nehmen. Eine Verpflichtung der Beklagten, darüber zu informieren, dass in einem erdölproduzierenden und erdölexportierenden Land mit dem Auftreten von Erdöl zu rechnen ist, vermag das Gericht nicht zu erkennen.
Die weiter von der Klägerin geltend gemachte zeitweise Geruchsbelästigung durch einen Dieselgenerator sowie den Umstand, dass Fenster im Zimmer der Klägerin nur durch das Personal zu öffnen waren, bewertet das Gericht eindeutig als Unannehmlichkeit, nicht jedoch als Mangel.
Die Klage war daher vollumfänglich abzuweisen.
10 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 708 ZPO.
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Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

Annotations

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.