Amtsgericht Baden-Baden Urteil, 22. Dez. 2004 - 16 C 162/04

22.12.2004

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

 
Der Kläger buchte bei der Beklagten in der Zeit vom 26.08.2003 bis 02.09.2003 eine Pauschalreise in die Türkei nach S.-K. in das Hotel P. M..
Der Kläger erlitt am 29.08.2003 einen Unfall, in dem er auf nassen Treppenstufen ausrutschte und stürzte. Dadurch erlitt der Kläger Blutergüsse am Gesäß und am Arm.
Mit seiner Klage verfolgt der Kläger Ansprüche gegenüber der Beklagten aus diesem Unfall.
Der Kläger trägt vor,
am 29.08.2003 habe gegen Mittag eine Animation statt gefunden, bei der mit nassen Handtüchern gespielt worden sei.
Nach Beendigung dieser Animation habe ein Hotelangestellter das daneben getropfte Wasser mit Hilfe eines Wasserschiebers in die Gründanlagen neben der Treppe geschoben.
Ein Teil des Wassers sei dabei offensichtlich auf die Treppe geflossen.
Als der Kläger nach Beendigung des Animationsspiels über die Treppe nach unten habe laufen wollen, sei er auf den nassen Treppenstufen ausgerutscht und gestürzt.
Der Kläger habe für den Rest des Urlaubs nicht richtig sitzen oder sich schmerzfrei bewegen können. Hierdurch sei sein Urlaub erheblich beeinträchtigt worden.
10 
Der Kläger begehrt insoweit Schmerzensgeld und Schadensersatz wegen des zur Hälfte vertanen Urlaubs.
11 
Der Kläger beantragt,
12 
die Beklagte zur verurteilen, an den Kläger 1.300,00 EUR zzgl. Zinsen daraus zu einem Prozentsatz in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit 25.06.2004 zu zahlen.
13 
Die Beklagte beantragt,
14 
die Klage abzuweisen.
15 
Die Beklagte trägt vor,
16 
sie sei für den Unfall des Klägers nicht verantwortlich. Im Poolbereich sei immer mit nassen Fliesen zu rechnen, der Kläger habe damit rechnen müssen, dass die Fliesen nass seien und sich entsprechend vorsehen müssen.
17 
Bzgl. der Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
18 
Die zulässige Klage ist in der Sache nicht begründet.
19 
Sowohl nach dem Vortrag in der Klageschrift, aber auch im Rahmen der Anhörung des Klägers im Termin zur mündlichen Verhandlung geht das Gericht davon aus, dass der Kläger das vorgenommene Animationsspiel am 29.08.2003 beobachtet hat. Genauso hat er beobachtet, dass hierbei Wasser daneben ging und dieses Wasser anschließend mit einem Wasserschieber von einem Hotelangestellten weg geschoben wurde.
20 
Nach Auffassung des Gerichts konnte der Kläger dabei nicht davon ausgehen, dass das Wasser vollständig entfernt worden war und somit keinerlei Rutschgefahr mehr bestehen konnte.
21 
Das Gericht verkennt dabei nicht, dass der Kläger einen durchaus schweren Unfall erlitten hat und er sich hierbei erheblich verletzte. Der Unfall ist jedoch nicht auf Umstände zurückzuführen, die die Beklagte bzw. ihr örtlicher Leistungsträger schuldhaft verursacht hat. Nach der allgemeinen Lebenserfahrung muss damit gerechnet werden, dass sich rund um einen Swimmingpool nasse Fliesen befinden und diese nassen Fliesen sodann auch rutschig sind, sodass Sturzgefahr besteht. Dies gilt auch für eine Verbindungstreppe zwischen zwei Swimmingpools, die von Urlaubern mit nasser - tropfender - Badekleidung benutzt wird. Dies gilt natürlich auch dann, wenn an diesem Swimmingpool in Nähe der Treppe mit Wasser gespielt und dieses Wasser sodann verteilt/weggeschoben wird. Zu berücksichtigen ist auch, dass der Kläger das Animationsspiel und das verteilen des Wasser beobachtet hat. Er hätte insoweit entsprechend sensibilisiert und damit vorsichtig sein können und auch müssen.
22 
Das Gericht geht somit davon aus, dass der bedauerliche Unfall des Klägers auf seinem alleinigen Verschulden beruht, sodass die Beklagte für die entsprechenden Folgen nicht einstandspflichtig ist.
23 
Die Klage war daher in vollem Umfang abzuweisen.
24 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 708 ZPO.

Gründe

 
18 
Die zulässige Klage ist in der Sache nicht begründet.
19 
Sowohl nach dem Vortrag in der Klageschrift, aber auch im Rahmen der Anhörung des Klägers im Termin zur mündlichen Verhandlung geht das Gericht davon aus, dass der Kläger das vorgenommene Animationsspiel am 29.08.2003 beobachtet hat. Genauso hat er beobachtet, dass hierbei Wasser daneben ging und dieses Wasser anschließend mit einem Wasserschieber von einem Hotelangestellten weg geschoben wurde.
20 
Nach Auffassung des Gerichts konnte der Kläger dabei nicht davon ausgehen, dass das Wasser vollständig entfernt worden war und somit keinerlei Rutschgefahr mehr bestehen konnte.
21 
Das Gericht verkennt dabei nicht, dass der Kläger einen durchaus schweren Unfall erlitten hat und er sich hierbei erheblich verletzte. Der Unfall ist jedoch nicht auf Umstände zurückzuführen, die die Beklagte bzw. ihr örtlicher Leistungsträger schuldhaft verursacht hat. Nach der allgemeinen Lebenserfahrung muss damit gerechnet werden, dass sich rund um einen Swimmingpool nasse Fliesen befinden und diese nassen Fliesen sodann auch rutschig sind, sodass Sturzgefahr besteht. Dies gilt auch für eine Verbindungstreppe zwischen zwei Swimmingpools, die von Urlaubern mit nasser - tropfender - Badekleidung benutzt wird. Dies gilt natürlich auch dann, wenn an diesem Swimmingpool in Nähe der Treppe mit Wasser gespielt und dieses Wasser sodann verteilt/weggeschoben wird. Zu berücksichtigen ist auch, dass der Kläger das Animationsspiel und das verteilen des Wasser beobachtet hat. Er hätte insoweit entsprechend sensibilisiert und damit vorsichtig sein können und auch müssen.
22 
Das Gericht geht somit davon aus, dass der bedauerliche Unfall des Klägers auf seinem alleinigen Verschulden beruht, sodass die Beklagte für die entsprechenden Folgen nicht einstandspflichtig ist.
23 
Die Klage war daher in vollem Umfang abzuweisen.
24 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 708 ZPO.

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Zivilprozessordnung - ZPO | § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht


(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

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(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.