Gericht

Amtsgericht Aschaffenburg

Tenor

1. Der Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Coburg vom 19.07.2016, Az. 16-7497050-0-7, wird aufrechterhalten.

2. Der Beklagte hat die weiteren Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckung aus dem Vollstreckungsbescheid darf nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 2.499,00 € festgesetzt.

Tatbestand

Die Parteien streiten um Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit dem Kauf eines Fahrzeugs.

Der Kläger bot Anfang April 2016 auf der Internetplattform Ebay einen „Rolls Royce Silver Shadow Serie 1“ (Artikelnummer 13...44) zum Preis von 19.999,00 € zum Sofortkauf an. Im Angebot war zum Stichpunkt „Versand“ vermerkt, dass das Fahrzeug am Artikelstandort „RheinMain Deutschland“ abzuholen sei, während zur Zahlung vermerkt war, dass die Möglichkeit der Barzahlung bei Abholung bestünde. Am 10.04.2016 um 12:11 Uhr kam es zu einer Annahme des Angebots durch den Beklagten, wobei zwischen den Parteien streitig ist, ob es hier zum Abschluss eines Kaufvertrages kam. 11 Minuten später teilte der Beklagte dem Kläger mit, dass er nicht auf kaufen gedrückt habe. Es kam zu einem Schriftwechsel zwischen den Parteien. Der Kläger forderte den Beklagten mehrfach auf, das Fahrzeug zu bezahlen und bei ihm abzuholen. Nachdem der Beklagte dies abgelehnt hatte, erklärte der Kläger den Rücktritt vom Kaufvertrag. Der Kläger veräußerte das Fahrzeug rund vier Wochen später zu einem Preis von 17.500,00 €, nachdem er es bei Ebay Kleinanzeigen, mobile.de und AutoScout zum Preis von 19.999,00 € inseriert hatte.

Der Kläger behauptet, bei Einstellung des Fahrzeugs im April 2016 habe das Fahrzeug einen Marktwert von mindestens 19.999,00 € gehabt. Das Fahrzeug sei durch das Scheitern des Verkaufs über Ebay „verbrannt“ gewesen, so dass der Marktwert von 19.999,00 € beim Verkauf einen Monat später nicht mehr zu erzielen gewesen sei. Der Kläger habe das Fahrzeug nach Erstellung des Wertgutachtens im Jahr 2014 bis zum Verkauf im Jahr 2016 nur wenig genutzt. Im Zeitraum zwischen dem Sofortkauf und der Weiterveräußerung habe er lediglich rund 2 km zurückgelegt.

Der Kläger meint, das Amtsgericht Aschaffenburg sei gemäß § 29 ZPO örtlich zuständig. Es sei ein wirksamer Kaufvertrag zustande gekommen.

Am 19.07.2016 erging durch das Amtsgericht Coburg unter dem Aktenzeichen 16-7497050-0-7 ein Vollstreckungsbescheid hinsichtlich der Hauptforderung von 334,75 € zuzüglich Verzugszinsen seit Zustellung des Mahnbescheids am 28.06.2016 sowie vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten gegen den Beklagten, der am 23.07.2016 zugestellt wurde. Hiergegen hat der Beklagte mit Schriftsatz vom 03.08.2016, eingegangen am selben Tag, Einspruch eingelegt.

Der Kläger beantragt:

  • 1.Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 2.499,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 28.6.2016 zu zahlen.

  • 2.Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 334,75 € zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte behauptet, eine Fehlfunktion an seinem Handy habe den Sofortkauf ausgelöst. Die Sperrfunktion habe nicht funktioniert, obwohl der Beklagte die entsprechende Taste gedrückt habe. Der Beklagte bestreitet, dass das Fahrzeug im Jahr 2016 überhaupt noch 17.500,00 € wert war.

Der Beklagte meint, die Klage sei mangels örtlicher Zuständigkeit des Amtsgerichts Aschaffenburg unzulässig. Es sei kein Kaufvertrag zustande gekommen. Jedenfalls habe der Kläger seine Schadensminderungspflicht verletzt.

Mit Beschluss vom 30.06.2017 hat das Oberlandesgericht Bamberg das Amtsgericht Aschaffenburg - ZwSt. Alzenau gemäß § 36 ZPO als zuständiges Gericht bestimmt. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines Gutachtens sowie durch die Anhörung des Sachverständigen Dipl.-Ing. Christof zur Erläuterung seines schriftlichen Gutachtens. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten vom 18.04.2018 (Bl. 182 ff d.A.) sowie das Protokoll der öffentlichen Sitzung vom 13.03.2019 (Bl. 259 ff d.A.) Bezug genommen und verwiesen. Hinsichtlich weiteren Parteivortrags wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Vorbringen in der öffentlichen Sitzung vom 16.08.2017 (Protokoll Bl. 150 ff d.A.) Bezug genommen und verwiesen.

Gründe

Die zulässige Klage ist begründet.

Insbesondere ist das Amtsgericht Aschaffenburg, ZwSt. Alzenau gemäß § 29 ZPO örtlich zuständig (vgl. hierzu Beschluss des OLG Bamberg vom 30.06.2017 - 8 SA 17/17, BeckRS 2017, 118278 = Bl. 98 ff d.A.). Im Rahmen des § 29 ZPO kommt es für die Bestimmung des Erfüllungsorts auf die jeweils streitige Verpflichtung an. Der Erfüllungsort bestimmt sich nach materiell-rechtlichen Vorschriften oder aufgrund Parteivereinbarung. Bei gegenseitigen Verträgen ist für jede aus dem Vertrag folgende Verpflichtung der Erfüllungsort gesondert zu bestimmen (BGH NJW-RR 2013, 309). Vorliegend handelt es sich bei der verletzten Primärpflicht um die Pflicht zur Kaufpreiszahlung, so dass sich der Gerichtsstand nach dem Ort dieser Vertragspflicht richtet. Kaufpreisschulden sind, soweit nichts anderes vereinbart ist oder sich nicht anderes aus den Umständen ergibt, gemäß §§ 269 Abs. 1 und 2, 270 Abs. 4 BGB am Wohnsitz des Schuldners bzw. am Ort seiner Niederlassung zu erfüllen (Vollkommer in: Zöller, ZPO, 32. Auflage, § 29 ZPO, Rn. 25). Nach dem maßgeblichen Vortrag des Klägers war die Verpflichtung zur Kaufpreiszahlung am Ort der Abholung zu erfüllen, mithin in Omersbach. Das Amtsgericht Aschaffenburg, ZwSt. Alzenau ist hierfür örtlich zuständig.

I.

Der Kläger hat gegen den Beklagten Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 2.499,00 €.

1. Zwischen den Parteien kam zunächst ein wirksamer Kaufvertrag über das streitgegenständliche Fahrzeug zustande. Insbesondere kann der Beklagte sich nicht auf eine Fehlfunktion seines Handys berufen.

a) Entgegen der Auffassung des Beklagten kommt eine Anwendung des § 105 Abs. 2 BGB vorliegen nicht in Betracht, da weder für eine direkte noch für eine entsprechende Anwendung die Voraussetzungen vorlagen.

b) Der Beklagte hat ein Angebot des Klägers auf Abschluss eines Kaufvertrages über das Fahrzeug angenommen, so dass ein Kaufvertrag zustande gekommen ist. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Beklagte das Angebot abgeben wollte. Empfangsbedürftige Willenserklärungen sind so auszulegen, wie sie der Erklärungsempfänger nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte verstehen durfte. Nach dem Empfängerhorizont hat aber der Beklagte ein Angebot über einen Sofortkauf angenommen (LG Kiel, Beschluss vom 11.02.2004 - 1 S 153/03, BeckRS 2007, 01398; so im Ergebnis auch Palandt, BGB, 76. Auflage, § 130 BGB, Rn. 4).

c) Der Beklagte beruft sich darauf, den Vertrag jedenfalls wirksam angefochten zu haben. Der Beklagte ist dabei für das Vorliegen eines Anfechtungsgrundes darlegungs- und beweisbelastet. Der Beklagte beruft sich hier auf eine Fehlfunktion seines Handys dahingehend, dass sich das Telefon trotz Drückens der Sperrtaste nicht gesperrt habe. Die Klagepartei hat substantiiert dazu vorgetragen, dass jedenfalls noch eine zweimalige Bestätigung des Kaufs erforderlich ist, auch wenn der Nutzer bei Ebay bereits eingeloggt ist und den Artikel bereits aufgerufen hat. Das pauschale Bestreiten des Beklagten ist unbeachtlich. Der Beklagte hat jedoch nicht dazu vorgetragen, wie es dazu gekommen sein soll, dass das - unterstellt - nicht gesperrte Handy selbständig zweimal den Kauf bestätigt.

d) Im Übrigen ergäbe sich auch dann, wenn man von einer wirksamen Anfechtung des Kaufvertrags ausgeht, eine Schadensersatzpflicht des Beklagten. Der Beklagte hätte dann gemäß § 122 Abs. 2 BGB dem Kläger das negative Interesse, begrenzt durch das Erfüllungsinteresse zu erstatten.

2. Der Kläger forderte den Beklagten unstreitig mehrfach zur Abholung des Fahrzeugs sowie zur Zahlung des Kaufpreises auf. Der Beklagte hat dies abgelehnt. Der Kläger durfte gemäß §§ 433, 323 Abs. 1 BGB vom Kaufvertrag zurücktreten.

3. Der ersatzpflichtige Schaden des Klägers beläuft sich auf 2.499,00 €.

a) Beim Verkauf des Fahrzeugs hat der Kläger unstreitig lediglich 17.500,00 € erlöst anstelle der im Kaufvertrag mit dem Beklagten vereinbarten 19.999,00 €, so dass ein Verlust in Höhe von 2.499,00 € eingetreten ist. Ein Mitverschulden ist dem Kläger nicht anzurechnen. Die Beweislast für das Mitverschulden bzw. einen Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht trägt der Schädiger (Looschelders in: BeckOGK, Stand: 01.03.2019, § 254 BGB, Rn. 336). Soweit die maßgeblichen Umstände in der Sphäre des Geschädigten liegen, hat dieser im Rahmen des Zumutbaren an der Aufklärung des Sachverhalts mitzuwirken (BeckOGK, a.a.O.).

b) Der Vorwurf, das Fahrzeug nicht möglichst schnell zu einem möglichst guten Preis verkauft zu haben, kann dem Kläger nicht gemacht werden. Zwar hat der Kläger den Nachweis, dass das Fahrzeug nach dem ersten Einstellen bei ebay „verbrannt“ gewesen sei, nicht führen können, da dies nach nachvollziehbarer und schlüssiger Feststellung des gerichtlich bestellten Sachverständigen Dipl.-Ing. Christof einer sachverständigen Feststellung nicht zugänglich ist. Nach dem unbestrittenen Vortrag des Klägers im Rahmen seiner informatorischen Anhörung hat dieser jedoch das Fahrzeug nach dem hier streitgegenständlichen Verkauf bei ebay Kleinanzeigen, bei mobile.de und bei Auto-Scout zum Preis von 19.999,00 € inseriert. Dabei ist zu berücksichtigen, dass es sich bei dem streitgegenständlichen Fahrzeug unstreitig nicht um ein gängiges Fahrzeug handelt, sondern ein solches, welches nur einen begrenzten Käuferkreis ansprechen dürfte. Dass ein anderer Käufer vorhanden und bereit gewesen wäre, einen Preis von 19.999,00 € für das Fahrzeug zu zahlen, ist nicht dargetan. Auch ist zwischen den Parteien unstreitig, dass der Kläger für das Fahrzeug nach dem gescheiterten Verkauf eine Garage anmieten musste, was mit weiterem Zeitablauf zu weiteren Kosten geführt hätte.

b) Auch ist am Fahrzeug kein vom Kläger zu vertretender Wertverlust eingetreten, der gegen den Mindererlös aufzurechnen wäre. Nach dem nicht substantiiert bestrittenen Vortrag des Klägers hat dieser mit dem Fahrzeug nach Erstellung des Wertgutachtens im Jahr 2014 dieses nur wenig genutzt und sodann zwischen dem Verkauf am 10.04.2016 und dem Weiterverkauf am 16.05.2016 lediglich rund 2 km bis zu einer angemieteten Garage zurückgelegt. Das Gericht hat zum Marktwert des Fahrzeugs im Jahr 2016 ein Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. Christof eingeholt. Der Sachverständige kommt zu dem Ergebnis, dass ein Marktwert von mindestens 19.999,00 € auf Grundlage der vorhandenen Anknüpfungstatsachen bestätigt werden könne. Zu berücksichtigen sei jedoch, dass der Sachverständige das Fahrzeug nicht in Augenschein nehmen konnte und daher seine Ausführungen ausschließlich nach Aktenlage getätigt hat. Sofern zwischenzeitlich Verschlechterungen am Fahrzeug, beispielsweise durch Unfall, eingetreten sind, ergebe sich ggf. eine andere Beurteilung. Diese Ausführungen hat der Sachverständige auch im Rahmen seiner mündlichen Anhörung zur Erläuterung des Gutachtens vom 13.03.2019 bestätigt. Ausdrücklich hat der Sachverständige dabei auch darauf hingewiesen, dass der konkrete Marktwert nicht zu bestimmen gewesen sei; aufgrund der Fragestellung im Beweisbeschluss habe er auf Grundlage der vorliegenden Anknüpfungstatsachen jedoch den Mindestwert von 19.999,00 € bestätigen können. Die Ausführungen des Sachverständigen sind in sich schlüssig und nachvollziehbar. Die mündlichen Angaben des Sachverständigen haben die Feststellungen aus dem schriftlichen Gutachten bestätigt. Die Parteien haben zuletzt keine Einwände gegen die Ausführungen des Sachverständigen vorgebracht. Das Gericht hat an der Sachkunde des Sachverständigen keine Zweifel und schließt sich dessen Ausführungen vollumfänglich an. Auf Grundlage dessen geht das Gericht davon aus, dass das Fahrzeug im Jahr 2016 noch einen Marktwert von mindestens 19.999,00 € hatte. Zwar ist dem Beklagten zuzugeben, dass nicht auszuschließen ist, dass zwischenzeitlich aufgrund eines Unfalls oder sonstiger Beschädigungen o.ä. lediglich noch ein niedrigerer Marktwert gegeben war. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass es zu einer solchen Verschlechterung tatsächlich gekommen ist, trägt er jedoch nicht vor.

II.

Der Zinsanspruch ergibt sich aus Verzug gemäß §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286 BGB. Der Zinsbeginn ergibt sich aus der Zustellung des Mahnbescheids.

III.

Der Anspruch auf vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten ergibt sich ebenfalls aus Verzug. Die Höhe berechnet sich aus einer 1,3 Geschäftsgebühr aus einem Betrag von 2.499,00 €, mithin 261,30 €, zuzüglich der Auslagenpauschale nach Nr. 7002 VV RVG in Höhe von 20,00 €, zuzüglich der Mehrwertsteuer nach Nr. 7008 VV RVG in Höhe von 53,45 €, mithin insgesamt 334,75 €. Die Klägervertreterin hat zum Nachweis der erfolgten Rechnungsstellung und Zahlung durch den Kläger die Rechnung vom 02.12.2016 sowie eine Quittung über die Zahlung des Rechnungsbetrages vorgelegt (Bl. 156 d.A.).

IV.

Die Kostenentscheidung ergeht nach § 91 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Grundlage in § 709 S. 1 und S. 3 ZPO.

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Oberlandesgericht Bamberg Beschluss, 30. Juni 2017 - 8 SA 17/17

bei uns veröffentlicht am 30.06.2017

Tenor Örtlich zuständig ist das Amtsgericht Aschaffenburg – Zweigstelle Alzenau i.Ufr. Gründe I. Der Kläger erhob – nach vorgeschaltetem Mahnverfahrens – Klage zum Amtsgericht Aschaffe

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(1) Für Streitigkeiten aus einem Vertragsverhältnis und über dessen Bestehen ist das Gericht des Ortes zuständig, an dem die streitige Verpflichtung zu erfüllen ist.

(2) Eine Vereinbarung über den Erfüllungsort begründet die Zuständigkeit nur, wenn die Vertragsparteien Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen sind.

(1) Das zuständige Gericht wird durch das im Rechtszug zunächst höhere Gericht bestimmt:

1.
wenn das an sich zuständige Gericht in einem einzelnen Fall an der Ausübung des Richteramtes rechtlich oder tatsächlich verhindert ist;
2.
wenn es mit Rücksicht auf die Grenzen verschiedener Gerichtsbezirke ungewiss ist, welches Gericht für den Rechtsstreit zuständig sei;
3.
wenn mehrere Personen, die bei verschiedenen Gerichten ihren allgemeinen Gerichtsstand haben, als Streitgenossen im allgemeinen Gerichtsstand verklagt werden sollen und für den Rechtsstreit ein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand nicht begründet ist;
4.
wenn die Klage in dem dinglichen Gerichtsstand erhoben werden soll und die Sache in den Bezirken verschiedener Gerichte belegen ist;
5.
wenn in einem Rechtsstreit verschiedene Gerichte sich rechtskräftig für zuständig erklärt haben;
6.
wenn verschiedene Gerichte, von denen eines für den Rechtsstreit zuständig ist, sich rechtskräftig für unzuständig erklärt haben.

(2) Ist das zunächst höhere gemeinschaftliche Gericht der Bundesgerichtshof, so wird das zuständige Gericht durch das Oberlandesgericht bestimmt, zu dessen Bezirk das zuerst mit der Sache befasste Gericht gehört.

(3) Will das Oberlandesgericht bei der Bestimmung des zuständigen Gerichts in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts oder des Bundesgerichtshofs abweichen, so hat es die Sache unter Begründung seiner Rechtsauffassung dem Bundesgerichtshof vorzulegen. In diesem Fall entscheidet der Bundesgerichtshof.

(1) Für Streitigkeiten aus einem Vertragsverhältnis und über dessen Bestehen ist das Gericht des Ortes zuständig, an dem die streitige Verpflichtung zu erfüllen ist.

(2) Eine Vereinbarung über den Erfüllungsort begründet die Zuständigkeit nur, wenn die Vertragsparteien Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen sind.

Tenor

Örtlich zuständig ist das Amtsgericht Aschaffenburg – Zweigstelle Alzenau i.Ufr.

Gründe

I.

Der Kläger erhob – nach vorgeschaltetem Mahnverfahrens – Klage zum Amtsgericht Aschaffenburg – Zweigstelle Alzenau i.Ufr. mit dem Antrag, den Beklagten zur Zahlung von 2.499,00 Euro Schadensersatz nebst Zinsen und 334,75 Euro vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten zu verurteilen.

Gegenstand des Rechtsstreits ist ein Kaufvertrag über einen gebrauchten Rolls Royce Silver Shadow, der, so der Kläger über die Verkaufsplattform „ebay“ per „Sofort-Kauf“ am 10.04.2016 wirksam zustande kam. Im Angebot war zum Stichpunkt „Versand“ vermerkt, dass das Fahrzeug am Artikelstandort „RheinMain Deutschland“ abzuholen sei und zur Zahlung, dass die Möglichkeit der Barzahlung bei Abholung und „weitere Zahlungsmethoden“ bestünden.

Der Beklagte holte das bezeichnete Fahrzeug in der Folge nicht ab und bezahlte es auch nicht. Der Kläger erklärte daraufhin den Rücktritt vom Vertrag und fordert nun vom Beklagten Schadensersatz in Höhe der Differenz zum Kaufpreis aus einem Ersatzverkauf.

Am 18.10.2016 fragte das Amtsgericht Aschaffenburg – Zweigstelle Alzenau i.Ufr. bei der Stadt Riedenburg an, ob der Beklagte dort unter der Anschrift „..., 93339 Riedenburg“ am 10.04.2016 gemeldet gewesen sei. Am 20.10.2016 teilte das Einwohnermeldeamt der Stadt Riedenburg dem Gericht mit, dass der Beklagte sich am 01.12.2010 von dort nach Birsfelden/Schweiz abgemeldet habe.

Das Amtsgericht Aschaffenburg – Zweigstelle Alzenau i.Ufr. wies die Parteien mit Verfügung vom 26.10.2016 darauf hin, dass sich die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts nicht aus § 29 ZPO ergebe. Eine Klage auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung der Zahlung des Kaufpreises gemäß § 281 BGB sei am Wohnort des Käufers zu erheben. Für die (ehemalige) Adresse des Beklagten wäre das Amtsgericht Kelheim zuständig; für die vom Beklagten bezeichnete Wohnadresse in der Schweiz sei vor einem schweizerischen Gericht zu klagen.

Der Kläger wies mit Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 08.11.2016 darauf hin, dass zwischen den Parteien eine Vereinbarung zum Erfüllungsort getroffen worden sei, indem das Fahrzeug am Artikelstandort, d.h. in Omersbach im Landgerichtsbezirk Aschaffenburg gewesen, bar zu bezahlen gewesen sei.

Das Amtsgericht Aschaffenburg – Zweigstelle Alzenau i.Ufr. wies den Kläger mit Verfügung vom 14.11.2016 darauf hin, dass an dem in der Verfügung vom 26.10.2016 dargelegten Rechtsstandpunkt festgehalten werde.

Der Kläger wies mit weiterem Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 04.12.2016 erneut darauf hin, dass seines Erachtens mit dem Vermerk im Angebot „Barzahlung bei Abholung“ ein Erfüllungsort für die Zahlung vereinbart worden sei. Hilfsweise stellte er den Antrag auf Verweisung an das AG Kelheim. Der seinerzeitige Ebay-Accounts des Beklagten habe 93339 Riedenburg als Wohnort des Beklagten bezeichnet.

Der Beklagte äußerte sich zu diesem Hilfsantrag nicht.

Mit Beschluss vom 21.03.2017 erklärte sich das Amtsgericht Aschaffenburg – Zweigstelle Alzenau i.Ufr. für unzuständig und verwies den Rechtsstreit an das Amtsgericht Kelheim (Bl. 69 d.A.). Zur Begründung führte das Gericht aus, neben der „Barzahlung bei Abholung“ seien auch andere Zahlungsmethoden und -wege vereinbart und damit möglich gewesen. Deshalb bleibe es dabei, dass der Leistungsort für Geldschulden der Wohnort des Schuldners zum Zeitpunkt der Entstehung des Schuldverhältnisses sei.

Das Amtsgericht Kelheim lehnte die Übernahme des Verfahrens mit Verfügung vom 02.02.2017 ab und gab die Akte an das Ausgangsgericht zurück (Bl. 72 f. d.A.). Zur Begründung führte es aus, dass der im Rahmen der Amtshilfe vom AG Aschaffenburg eingeholten Auskunft des Einwohnermeldeamtes Riedenburg zu entnehmen sei, dass der Beklagte, wie er auch selbst angibt, zum Zeitpunkt des behaupteten Vertragsschlusses dort nicht mehr gewohnt habe. Angaben in einem Ebay-Account seien nicht zuverlässiger. Das verweisende Gericht habe sich in den Gründen zum Verweisungsbeschluss nur mit der eigenen Unzuständigkeit, nicht mit der Zuständigkeit des Gerichts befasst, an das verwiesen worden sei. Die Verweisung gerade an das Amtsgericht Kelheim sei deshalb unverständlich und willkürlich und somit nicht bindend. Zuständig sei wohl tatsächlich ein schweizerisches Gericht. Eine in diesem Fall ggf. veranlasste Abweisung der zu einem deutschen Gericht erhobenen Klage habe durch das Amtsgericht Aschaffenburg zu erfolgen.

Mit „Hinweis“ vom 03.03.2017 machte das Amtsgericht Aschaffenburg – Zweigstelle Alzenau i.Ufr. weitere Ausführungen zu der von ihm angenommenen Zuständigkeit des Amtsgerichts Kelheim (Bl. 75 d.A.). Grundlage seien die Angaben des Beklagten in seinem Ebay-Account und die Umstände, dass der Mahnbescheid über eine Zustellung in Riedenburg den Beklagten tatsächlich erreicht habe und der Beklagte dem Antrag auf Verweisung an das Amtsgericht Kelheim nicht entgegengetreten sei.

Beide Parteien äußerten sich zum Hinweis vom 03.03.2017. Mit Beschluss vom 23.05.2017 legte das Amtsgerichts Aschaffenburg – Zweigstelle Alzenau i.Ufr. das Verfahren dem Senat zur Zuständigkeitsbestimmung vor.

Die Parteien hatten im Bestimmungsverfahren Gelegenheit zur Stellungnahme.

Der Kläger hält weiterhin das Amtsgerichts Aschaffenburg – Zweigstelle Alzenau i.Ufr. für örtlich zuständig. Mit dem Vermerk „Barzahlung bei Abholung“ sei der Wohnort des Klägers als Erfüllungsort für die Zahlung vereinbart.

Der Beklagte beantragt, keine Bestimmung nach § 36 Abs. 1 ZPO durchzuführen, da kein Gerichtsstand in Deutschland vorhanden sei.

II.

Der Zuständigkeitsstreit ist gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 6 und Abs. 2 ZPO durch das Oberlandesgericht Bamberg zu entscheiden, weil das zu seinem Bezirk gehörende Amtsgericht Aschaffenburg zuerst mit der Sache befasst war.

Die Voraussetzungen für eine Zuständigkeitsbestimmung nach § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO liegen vor, da die Amtsgerichte Aschaffenburg und Kelheim in einem negativen Kompetenzkonflikt verfangen sind und zumindest ein Gericht auf, der Basis der insoweit maßgeblichen klägerischen Darstellungen und Behauptungen zuständig ist.

Örtlich zuständig ist das Amtsgericht Aschaffenburg – Zweigstelle Alzenau i.Ufr.

Es entspricht höchstricherlicher Rechtsprechung (vgl. etwa BGH NJW-RR 2013, 309), dass es im Rahmen von § 29 Abs. 1 ZPO auf den Erfüllungsort für die jeweils streitige Verpflichtung ankommt, der sich danach bestimmt, wo aufgrund materiell-rechtlicher Vorschriften oder aufgrund (ausdrücklicher oder konkludenter) Parteivereinbarung die im Streit befindliche vertragliche Verpflichtung zu erfüllen ist. Bei gegenseitigen Verträgen besteht deshalb im Allgemeinen kein einheitlicher Erfüllungsort, dieser ist vielmehr für jede aus dem Vertrag folgende Verpflichtung gesondert zu bestimmen (BGH a.a.O., Rn 14). Maßgeblich für die Erfüllungsortzuständigkeit ist die dem erhobenen Anspruch zugrundeliegende Vertragspflicht, deren Verletzung gerügt wird. Dementsprechend erfasst der Gerichtsstand des Erfüllungsortes einer Primärverbindlichkeit auch Klagen auf Schadensersatz wegen Nicht- oder Schlechterfüllung von Haupt- oder Nebenpflichten. Der Erfüllungsort solcher „Sekundärverbindlichkeiten“ folgt grundsätzlich dem Erfüllungsort der verletzten Primärverbindlichkeit (vgl. hierzu auch Zöller-Vollkommer, ZPO, 31. Aufl., § 29, Rn. 25, Stichwort „Schadensersatz“).

Zutreffend gehen beide in den negativen Kompetenzkonflikt verfangenen Gerichte davon aus, dass es sich bei der verletzten Primärpflicht um die Kaufpreiszahlung handelt.

Kaufpreisschulden sind, wie andere Geldschulden, im Zweifel am Wohnsitz des Schuldners bzw. am Ort seiner Niederlassung zu erfüllen; §§ 269 Abs. 1 und 2, 270 Abs. 4 BGB (BGH, Urteil vom 02. Oktober 2002 – VIII ZR 163/01 – Rn. 9, juris). § 269 Abs. 1 BGB ist allerdings Dispositivnorm (BGH, NJW 2004, 54 ff.). Ein abweichender Erfüllungsort kann vereinbart werden oder sich, wie dies zum Beispiel beim klassischen Ladengeschäft des täglichen Lebens angenommen wird (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO, 31. Aufl., § 29 Rn. 25 „Kaufvertrag“ m.w.N.), aus den Umständen ergeben.

Nach den insoweit maßgeblichen Angaben des Klägers haben die Parteien vorliegend eine ausdrückliche Vereinbarung getroffen, wonach Barzahlung am Ort der Fahrzeugübergabe zu erfolgen hatte. Vereinbarter Erfüllungsort für die Zahlung ist demnach der für die Fahrzeugübergabe vereinbarte Ort. Dieser Ort liegt im Bezirk des Amtsgerichts Aschaffenburg – Zweigstelle Alzenau i.Ufr., das mithin für das Verfahren örtlich zuständig ist.

Unerheblich ist insoweit, dass dem Käufer grundsätzlich auch andere Möglichkeiten der Bezahlung angeboten wurden, jedenfalls solange er von dieser Wahlmöglichkeit – wie vorliegend – noch keinen Gebrauch gemacht hat.

Selbst wenn man hiervon nicht ausgehen wollte, so ergibt sich doch in keinem Fall eine Zuständigkeit des Amtsgerichts Kelheim. Insbesondere ist – entgegen der Auffassung des Amtsgerichts Aschaffenburg – eine Wohnsitzzuständigkeit jenes Gerichts nicht begründet. Denn selbst wenn von dem Regelfall auszugehen wäre, nach dem die Klage auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung des Kaufpreisanspruchs gemäß § 281 BGB am Wohnsitz des Käufers zu stellen ist (§ 29 ZPO bzw. Art. 2 LugÜ), so liegt dieser Wohnsitz zum maßgeblichen Zeitpunkt nicht im Bezirk des Amtsgerichts Kelheim. Ausweislich der amtlichen Mitteilung des Einwohnermeldeamts der Stadt Riedenburg (in Übereinstimmung mit den Angaben der Beklagtenseite) wohnte der Beklagte nämlich schon seit 01.04.2010 nicht mehr dort.

Der Verweisungsbeschluss des Amtsgerichts Aschaffenburg – Zweigstelle Alzenau i.Ufr. vom 21.03.2017 entfaltet auch keine Bindungswirkung. Im Falle eines negativen Kompetenzkonflikts innerhalb der ordentlichen Gerichtsbarkeit ist zwar grundsätzlich das Gericht als zuständig zu bestimmen, an das die Sache in dem zuerst ergangenen Verweisungsbeschluss verwiesen worden ist. Dies folgt aus der Regelung in § 281 Abs. 2 Satz 4 ZPO, wonach ein auf der Grundlage von § 281 ZPO ergangener Verweisungsbeschluss für das Gericht, an das die Sache verwiesen wird, bindend ist. Die Bindungswirkung entfällt aber dann, wenn der Verweisungsbeschluss schlechterdings nicht als im Rahmen des § 281 ZPO ergangen anzusehen ist, etwa, weil er auf einer Verletzung rechtlichen Gehörs beruht, nicht durch den gesetzlichen Richter erlassen wurde oder jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt und deshalb als willkürlich betrachtet werden muss. Hierfür genügt nicht, dass der Beschluss inhaltlich unrichtig oder fehlerhaft ist. Willkür liegt nur vor, wenn der Verweisungsbeschluss bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken nicht mehr verständlich erscheint und offensichtlich unhaltbar ist (vgl. BGH NJW-RR 2013, 764; NJW-RR 2011, 1364; NJW-RR 2015, 1016).

Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben. Das Amtsgereicht Kelheim weist zutreffend darauf hin, dass die Gründe zum Beschluss vom 21.03.2017 sich ausschließlich mit der Frage der eigenen Unzuständigkeit, in keiner Weise aber mit der Frage einer Zuständigkeit des Amtsgerichts Kelheim befassen. Eine eingehende Befassung wäre allerdings veranlasst gewesen, zum einen, weil der Beklagte schon ausdrücklich darauf hingewiesen hatte, dass er bei Vertragsschluss nicht in Riedenburg wohnte (und wohnhaft gemeldet war) und zum anderen das Amtsgerichts Aschaffenburg – Zweigstelle Alzenau i.Ufr. selbst unmittelbar vor Erlass des Verweisungsbeschlusses eine amtliche Auskunft angefordert und erhalten hatte, aus der sich ergibt, dass der Beklagte sich bereits 5 Jahre vor Vertragsschluss, nämlich am 01.12.2010, bei der Stadt Riedenburg abgemeldet hatte, weil er in die Schweiz verzogen war. Vor diesem Hintergrund ist der Verweisungsbeschluss vom 21.03.2017 nicht mehr verständlich. Daran ändern auch die vom Gericht nachgeschobenen Gründe nichts. Die Angaben in einem Ebay-Account sind keineswegs im Verhältnis zu amtlichen Auskünften eines Einwohnermeldeamts als höherwertiger bzw. zuverlässiger zu bewerten.

Selbst wenn das Amtsgericht Aschaffenburg – Alzenau an seiner Auffassung festhalten sollte, dass allein eine Wohnsitzzuständigkeit, mithin eine Zuständigkeit eines Schweizer Gerichts, gegeben ist, so hat es hierüber selbst in eigener Zuständigkeit – etwa im Wege der Klageabweisung als unzulässig – zu befinden.

(1) Für Streitigkeiten aus einem Vertragsverhältnis und über dessen Bestehen ist das Gericht des Ortes zuständig, an dem die streitige Verpflichtung zu erfüllen ist.

(2) Eine Vereinbarung über den Erfüllungsort begründet die Zuständigkeit nur, wenn die Vertragsparteien Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen sind.

(1) Ist ein Ort für die Leistung weder bestimmt noch aus den Umständen, insbesondere aus der Natur des Schuldverhältnisses, zu entnehmen, so hat die Leistung an dem Ort zu erfolgen, an welchem der Schuldner zur Zeit der Entstehung des Schuldverhältnisses seinen Wohnsitz hatte.

(2) Ist die Verbindlichkeit im Gewerbebetrieb des Schuldners entstanden, so tritt, wenn der Schuldner seine gewerbliche Niederlassung an einem anderen Ort hatte, der Ort der Niederlassung an die Stelle des Wohnsitzes.

(3) Aus dem Umstand allein, dass der Schuldner die Kosten der Versendung übernommen hat, ist nicht zu entnehmen, dass der Ort, nach welchem die Versendung zu erfolgen hat, der Leistungsort sein soll.

(1) Für Streitigkeiten aus einem Vertragsverhältnis und über dessen Bestehen ist das Gericht des Ortes zuständig, an dem die streitige Verpflichtung zu erfüllen ist.

(2) Eine Vereinbarung über den Erfüllungsort begründet die Zuständigkeit nur, wenn die Vertragsparteien Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen sind.

(1) Die Willenserklärung eines Geschäftsunfähigen ist nichtig.

(2) Nichtig ist auch eine Willenserklärung, die im Zustand der Bewusstlosigkeit oder vorübergehender Störung der Geistestätigkeit abgegeben wird.

(1) Eine Willenserklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben ist, wird, wenn sie in dessen Abwesenheit abgegeben wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in welchem sie ihm zugeht. Sie wird nicht wirksam, wenn dem anderen vorher oder gleichzeitig ein Widerruf zugeht.

(2) Auf die Wirksamkeit der Willenserklärung ist es ohne Einfluss, wenn der Erklärende nach der Abgabe stirbt oder geschäftsunfähig wird.

(3) Diese Vorschriften finden auch dann Anwendung, wenn die Willenserklärung einer Behörde gegenüber abzugeben ist.

(1) Ist eine Willenserklärung nach § 118 nichtig oder auf Grund der §§ 119, 120 angefochten, so hat der Erklärende, wenn die Erklärung einem anderen gegenüber abzugeben war, diesem, andernfalls jedem Dritten den Schaden zu ersetzen, den der andere oder der Dritte dadurch erleidet, dass er auf die Gültigkeit der Erklärung vertraut, jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus, welches der andere oder der Dritte an der Gültigkeit der Erklärung hat.

(2) Die Schadensersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Beschädigte den Grund der Nichtigkeit oder der Anfechtbarkeit kannte oder infolge von Fahrlässigkeit nicht kannte (kennen musste).

(1) Durch den Kaufvertrag wird der Verkäufer einer Sache verpflichtet, dem Käufer die Sache zu übergeben und das Eigentum an der Sache zu verschaffen. Der Verkäufer hat dem Käufer die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen.

(2) Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen und die gekaufte Sache abzunehmen.

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(1) Erbringt bei einem gegenseitigen Vertrag der Schuldner eine fällige Leistung nicht oder nicht vertragsgemäß, so kann der Gläubiger, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat, vom Vertrag zurücktreten.

(2) Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn

1.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
2.
der Schuldner die Leistung bis zu einem im Vertrag bestimmten Termin oder innerhalb einer im Vertrag bestimmten Frist nicht bewirkt, obwohl die termin- oder fristgerechte Leistung nach einer Mitteilung des Gläubigers an den Schuldner vor Vertragsschluss oder auf Grund anderer den Vertragsabschluss begleitenden Umstände für den Gläubiger wesentlich ist, oder
3.
im Falle einer nicht vertragsgemäß erbrachten Leistung besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen den sofortigen Rücktritt rechtfertigen.

(3) Kommt nach der Art der Pflichtverletzung eine Fristsetzung nicht in Betracht, so tritt an deren Stelle eine Abmahnung.

(4) Der Gläubiger kann bereits vor dem Eintritt der Fälligkeit der Leistung zurücktreten, wenn offensichtlich ist, dass die Voraussetzungen des Rücktritts eintreten werden.

(5) Hat der Schuldner eine Teilleistung bewirkt, so kann der Gläubiger vom ganzen Vertrag nur zurücktreten, wenn er an der Teilleistung kein Interesse hat. Hat der Schuldner die Leistung nicht vertragsgemäß bewirkt, so kann der Gläubiger vom Vertrag nicht zurücktreten, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist.

(6) Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Gläubiger für den Umstand, der ihn zum Rücktritt berechtigen würde, allein oder weit überwiegend verantwortlich ist oder wenn der vom Schuldner nicht zu vertretende Umstand zu einer Zeit eintritt, zu welcher der Gläubiger im Verzug der Annahme ist.

(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.

(2) Dies gilt auch dann, wenn sich das Verschulden des Beschädigten darauf beschränkt, dass er unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen musste, oder dass er unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Die Vorschrift des § 278 findet entsprechende Anwendung.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.