Amtsgericht Ansbach Endurteil, 16. Aug. 2017 - 5 C 516/17

bei uns veröffentlicht am16.08.2017

Gericht

Amtsgericht Ansbach

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des insgesamt zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Der Antrag des Klägers auf Vollstreckungsschutz wird zurückgewiesen.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 1.349,70 € festgesetzt.

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Eintrittspflicht der Beklagten aus einem Wohngebäudeversicherungsvertrag.

Der Kläger schloss mit der Beklagten den mit Anlage K 1 vorgelegten Wohngebäudeversicherungsvertrag bezüglich des Wohngebäudes in der …straße in ... Mitversichert ist neben dem Wohngebäude auch die Terrasse des streitgegenständlichen Anwesens. In den Vertrag eingezogen wurden die mit Anlage K 2 vorgelegten allgemeinen Wohngebäudeversicherungsbedingungen (VGB 2000 ...). Als Leistungserweiterungen vereinbarten die Parteien ein Rund-ums-Gebäude-Paket Umfang A mit folgendem Wortlaut:

„Weiteres Zubehör und sonstige Grundstücksbestandteile:

Einfriedungen (einschließlich Hecken, soweit diese alleinige Einfriedungen sind), Mülltonnenhäuschen, Hundehütten, Carports, Schwimmbecken (ohne Abdeckungen), Zisternenanlagen, Masten, Wäschespinnen, Grundstücksbeleuchtungen, freistehende Antennen aller Art.“

Am 13.01.2017 wurde durch einen Sturm im Sinne des § 8 der VGB 2000... der die Terrasse umgebende Sichtschutzzaun des Klägers auf dem versicherten Grundstück beschädigt.

Der Kläger ließ den streitgegenständlichen Sichtschutzzaun reparieren und zahlte hierfür 1.349,70 Euro (vgl. Rechnung vom 31.03.2017, Anlage K 5).

Mit Schreiben seiner Prozessbevollmächtigen vom 27.03.2017 ließ der Kläger die Beklagte dazu auffordern, auf Grund des Versicherungsvertrages 1.500,00 Euro sowie die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu zahlen.

Der Kläger ist der Ansicht, es handele sich bei dem beschädigten Sichtschutzzaun um eine Ein friedung im Sinne des Versicherungsvertrages. Vom Versicherungsschutz seien nach dem Sinn und Zweck des Versicherungsvertrages sämtliche windanfälligen Grundstücksbestandteile und andere Gegenstände geschützt.

Der Kläger beantragt

I. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.349,70 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5% - Punkten über dem jeweils gültigen EU-Basiszinssatz seit 11.04.2017 zu zahlen.

II. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von den außergerichtlichen, nicht auf die Verfahrensgebühr anrechenbaren Kosten und Gebühren der Rechtsanwälte … in Höhe eines Betrages von 106,74 Euro durch Zahlung an die Rechtsanwälte … frei zu stellen.

...

V. Das Urteil ist gegebenenfalls gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar, wobei dem Kläger nachgelassen werden möge, Sicherheit durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank, Genossenschaftsbank oder Sparkasse erbringen zu dürfen.

VI. Höchstvorsorglich beantragen wir Vollstreckungsschutz, wobei dem Kläger nachgelassen werden möge Sicherheit in gleicher Weise wie oben beantragt leisten zu dürfen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte ist der Ansicht, der beschädigte Sichtschutzzaun sei nicht als Einfriedung im Sinne des Versicherungsvertrages anzusehen, da dieser gerade nicht das Grundstück, sondern lediglich die Terrasse umgrenzt.

Mit Zustimmung der Parteien hat das Gericht die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung angeordnet und als Termin, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können, den 10.08.2017 bestimmt.

Im Übrigen wird auf die in der Akte befindlichen Schriftsätze nebst Anlagen umfassend Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage ist nicht begründet.

I. Zulässigkeit

Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist das Amtsgericht Ansbach gemäß § 215 Abs. 1 Satz VVG örtlich und gemäß § 1 ZPO in Verbindung mit § 23 Nr. 1 GVG sachlich zuständig.

II. Begründetheit

Die Klage ist nicht begründet.

1) Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung von 1.349,70 Euro aus dem streitgegenständlichen Versicherungsvertrag.

Der Sichtschutzzaun auf der Terrasse des Klägers ist vom Versicherungsschutz nicht erfasst.

a) Zum einen handelt es sich bei dem Sichtschutzzaun nicht um einen Bestandteil der versicherten Terrasse selbst. Dieses Verständnis legen auch beide Parteien dem Versicherungsvertrag zu Grunde. Bereits nach dem natürlichen Wortsinn, sind die Terrasse und die auf der Terrasse befindlichen Gegenstände voneinander zu unterscheiden. Eine Terrasse ist nach dem natürlichen Sprachgebrauch nicht erst dann fertiggestellt, wenn sie von einer Abgrenzung in Form eines Zaunes umgeben ist.

b) Der streitgegenständliche Sichtschutzzaun ist auch nicht deswegen vom Versicherungsschutz des steitgegenständlichen Wohngebäudeversicherungsvertrages erfasst, da Einfriedungen vorliegend ausdrücklich mitversichert sind.

Maßgeblich für die rechtliche Bedeutung einer Vertragserklärung ist gemäß §§ 133, 157 BGB die objektive Bedeutung der Vereinbarung. Die Auslegung erfolgt dabei nach dem objektiven Empfängerhorizont. Unter einer Einfriedung wird im allgemeinen Sprachgebrauch, die Umgrenzung eines Grundstücks durch eine Mauer, einen Zaun, eine Hecke oder ähnlichem zur Kennzeichnung des befriedeten Besitztums und zur Verhinderung unbefugten Eindringens verstanden. Demgegenüber stellt ein die Privatsphäre auf der Terrasse unterstützender Sichtschutzzaun nicht eine Einfriedung nach dem natürlichen Wortsinn dar.

Hinsichtlich der Einordnung einer Anlage als Einfriedung ist, entgegen der Ansicht des Klägers, nicht auf die durch den Kläger vorgenommene Widmung abzustellen, sondern auf das Urteil eines objektiven Betrachters. Etwas anderes kann von den Vertragspartnern ersichtlich nicht gewünscht sein, da der Vertrag sonst nicht mehr durchführbar wäre, weil der Umfang des Versicherungsschutzes weitgehend von subjektiven Betrachtungen des Versicherungsnehmers abhängig wäre.

2) Weitere Anspruchsgrundlagen sind für das Begehren des Klägers nicht ersichtlich.

3) Mangels Hauptforderung hat der Kläger keinen Anspruch auf die geltend gemachten Nebenforderungen in Form der Zinsen und der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten.

III. Nebenentscheidungen

1. Der Schutzantrag des Klägers nach § 712 ZPO war zurückzuweisen.

Der Kläger trägt keinerlei Umstände dafür vor, dass ihm aus der vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils ein irgendwie gearteter berücksichtigungsfähiger Nachteil entstünde.

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

3. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11,711, 108 ZPO.

4. Der Streitwertbeschluss beruht auf § 48 Abs. 1 GKG in Verbindung mit §§ 3ff. ZPO.

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Referenzen - Gesetze

Amtsgericht Ansbach Endurteil, 16. Aug. 2017 - 5 C 516/17 zitiert 10 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Zivilprozessordnung - ZPO | § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht


(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 133 Auslegung einer Willenserklärung


Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 157 Auslegung von Verträgen


Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 48 Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten


(1) In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten richten sich die Gebühren nach den für die Zuständigkeit des Prozessgerichts oder die Zulässigkeit des Rechtsmittels geltenden Vorschriften über den Wert des Streitgegenstands, soweit nichts anderes bestimmt i

Gerichtsverfassungsgesetz - GVG | § 23


Die Zuständigkeit der Amtsgerichte umfaßt in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, soweit sie nicht ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes den Landgerichten zugewiesen sind:1.Streitigkeiten über Ansprüche, deren Gegenstand an Geld oder Gelde

Zivilprozessordnung - ZPO | § 712 Schutzantrag des Schuldners


(1) Würde die Vollstreckung dem Schuldner einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen, so hat ihm das Gericht auf Antrag zu gestatten, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung ohne Rücksicht auf eine Sicherheitsleistung des Gläub

Zivilprozessordnung - ZPO | § 1 Sachliche Zuständigkeit


Die sachliche Zuständigkeit der Gerichte wird durch das Gesetz über die Gerichtsverfassung bestimmt.

Versicherungsvertragsgesetz - VVG 2008 | § 215 Gerichtsstand


(1) Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag oder der Versicherungsvermittlung ist auch das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Versicherungsnehmer zur Zeit der Klageerhebung seinen Wohnsitz, in Ermangelung eines solchen seinen gewöhnliche

Referenzen

(1) Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag oder der Versicherungsvermittlung ist auch das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Versicherungsnehmer zur Zeit der Klageerhebung seinen Wohnsitz, in Ermangelung eines solchen seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Für Klagen gegen den Versicherungsnehmer ist dieses Gericht ausschließlich zuständig.

(2) § 33 Abs. 2 der Zivilprozessordnung ist auf Widerklagen der anderen Partei nicht anzuwenden.

(3) Eine von Absatz 1 abweichende Vereinbarung ist zulässig für den Fall, dass der Versicherungsnehmer nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.

Die sachliche Zuständigkeit der Gerichte wird durch das Gesetz über die Gerichtsverfassung bestimmt.

Die Zuständigkeit der Amtsgerichte umfaßt in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, soweit sie nicht ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes den Landgerichten zugewiesen sind:

1.
Streitigkeiten über Ansprüche, deren Gegenstand an Geld oder Geldeswert die Summe von fünftausend Euro nicht übersteigt;
2.
ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes:
a)
Streitigkeiten über Ansprüche aus einem Mietverhältnis über Wohnraum oder über den Bestand eines solchen Mietverhältnisses; diese Zuständigkeit ist ausschließlich;
b)
Streitigkeiten zwischen Reisenden und Wirten, Fuhrleuten, Schiffern oder Auswanderungsexpedienten in den Einschiffungshäfen, die über Wirtszechen, Fuhrlohn, Überfahrtsgelder, Beförderung der Reisenden und ihrer Habe und über Verlust und Beschädigung der letzteren, sowie Streitigkeiten zwischen Reisenden und Handwerkern, die aus Anlaß der Reise entstanden sind;
c)
Streitigkeiten nach § 43 Absatz 2 des Wohnungseigentumsgesetzes; diese Zuständigkeit ist ausschließlich;
d)
Streitigkeiten wegen Wildschadens;
e)
(weggefallen)
f)
(weggefallen)
g)
Ansprüche aus einem mit der Überlassung eines Grundstücks in Verbindung stehenden Leibgedings-, Leibzuchts-, Altenteils- oder Auszugsvertrag.

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Würde die Vollstreckung dem Schuldner einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen, so hat ihm das Gericht auf Antrag zu gestatten, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung ohne Rücksicht auf eine Sicherheitsleistung des Gläubigers abzuwenden; § 709 Satz 2 gilt in den Fällen des § 709 Satz 1 entsprechend. Ist der Schuldner dazu nicht in der Lage, so ist das Urteil nicht für vorläufig vollstreckbar zu erklären oder die Vollstreckung auf die in § 720a Abs. 1, 2 bezeichneten Maßregeln zu beschränken.

(2) Dem Antrag des Schuldners ist nicht zu entsprechen, wenn ein überwiegendes Interesse des Gläubigers entgegensteht. In den Fällen des § 708 kann das Gericht anordnen, dass das Urteil nur gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten richten sich die Gebühren nach den für die Zuständigkeit des Prozessgerichts oder die Zulässigkeit des Rechtsmittels geltenden Vorschriften über den Wert des Streitgegenstands, soweit nichts anderes bestimmt ist. In Musterfeststellungsklagen nach Buch 6 der Zivilprozessordnung und in Rechtsstreitigkeiten aufgrund des Unterlassungsklagengesetzes darf der Streitwert 250 000 Euro nicht übersteigen.

(2) In nichtvermögensrechtlichen Streitigkeiten ist der Streitwert unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Parteien, nach Ermessen zu bestimmen. Der Wert darf nicht über eine Million Euro angenommen werden.

(3) Ist mit einem nichtvermögensrechtlichen Anspruch ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Anspruch, und zwar der höhere, maßgebend.