Amtsgericht Alzey Beschluss, 12. Mai 2009 - 1 IN 125/02
Gericht
Tenor
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Sch. Inh. der Bauunternehmung Sch. wird der Antrag des Schuldners auf Erteilung der Restschuldbefreiung vor Aufhebung des Insolvenzverfahrens zurückgewiesen. Die Entscheidung über die Restschuldbefreiung erfolgt nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens.
Gründe
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Unbestritten ist die Laufzeit der Abtretungserklärung verstrichen. Dennoch scheidet die Erteilung der Restschuldbefreiung zum jetzigen Zeitpunkt aus, da das Insolvenzverfahren noch nicht abgeschlossen ist. Der Auffassung des vom Schuldner zitierte AG Hannover und des LG Dresden (NZI 08, 508) kann insofern nicht gefolgt werden. Die Entscheidungen verkennen ein Vielzahl von Problemen:
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Mit der Erteilung der Restschuldbefreiung sind die Forderungen der Insolvenzgläubiger nicht mehr durchsetzbar (§ 301 InsO). Demgemäß darf der Insolvenzverwalter auch keine Verteilung mehr an diese Gläubiger vornehmen, da sie bereits vollständig von der Restschuldbefreiung erfasst sind. Vorliegend ist eine Masse von ca. 140.000€ vorhanden, die nach Abzug der Kosten und Masseverbindlichkeiten streng genommen an den Schuldner auszukehren wäre nach Erteilung der Restschuldbefreiung vor Abschluss des Verfahrens.
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Würde bereits jetzt nach Anhörung der Gläubiger die Restschuldbefreiung erteilt, wäre es den Gläubigern nicht mehr möglich Anträge auf Versagung der Restschuldbefreiung nach § 290 INSO zu stellen. Wie der BGH mehrfach ein eindeutig entschieden hat, können Einwendungen nach § 290 InsO ausschließlich im Schlusstermin erhoben werden. Da ein Schlusstermin jedoch noch nicht bestimmt werden kann, laufen die Gläubiger Gefahr mit ihren Einwendungen abgeschnitten zu werden.
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Ähnlich verhält es sich mit den Versagungsgründen des § 295 INSO. Wie der BGH erst kürzlich entschieden hat (BGH NZI 2009, 191) entstehen die Obliegenheiten des § 295 erst mit der Ankündigung der Restschuldbefreiung. Da ein Eintritt in die Wohlverhaltensphase bisher nicht erfolgt ist, können die Gläubiger auch insofern keine Einwendungen nach § 300 InsO erheben. Das Anhörungsrecht der Gläubiger wird somit zur Farce, da diese hieraus keinerlei Rechte herleiten könnten.
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Auch systematisch ist das Restschuldbefreiungsverfahren an ein Insolvenzverfahren geknüpft. § 287 InsO setzt ausdrücklich den Insolvenzantrag des Schuldners voraus. Aus der Regelung des § 289 wird deutlich, dass die Restschuldbefreiung erst angekündigt werden kann, wenn der Schlusstermin durchgeführt und das Insolvenzverfahren abgeschlossen ist. Dem steht auch nicht die Regelung des § 289 III 1 InsO entgegen: Die Ankündigung der Restschuldbefreiung wird nämlich für den Fall ausgeschlossen, dass Massearmut nach § 207 vorliegt und somit ein geordnetes Verfahren gerade nicht mehr durchgeführt werden konnte. Dass im Falle der Masseunzulänglichkeit nach § 208 InsO dennoch die Ankündigung erfolgen kann, beruht auf der Erwägung, dass mit Einstellung nach § 218 bereits das Insolvenzverfahren einen Abwicklungsstatus erreicht hat, der die Feststellung der Insolvenzgläubiger und die Masseverwertung ermöglichte. Die Durchführung des Insolvenzverfahrens ist somit Voraussetzung der Ankündigung der Restschuldbefreiung (Berliner Kommentar § 289 Rn 1, 10, 16)
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Ursprünglich hat der Gesetzgeber diesem Schema auch Rechnung getragen mit der Regelung, dass die Wohlverhaltensfrist erst mit Aufhebung des Verfahrens zu laufen begann. Der Gesetzgeber empfand diese Frist im Einzelfall zu unbillig, zu lang und wollte durch die Verschiebung des Fristbeginns auf die Eröffnung eine Abkürzung erreichen. Dass es dabei zu Situationen kommen kann, wie dem Vorliegenden, hat der er einfach übersehen, da ansonsten entsprechende Regelungen aufgenommen worden wären. Hierin ist aber keineswegs eine Abkehr von der Verbindung von Restschuldbefreiung und Insolvenzverfahren zu sehen.
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Wird die Restschuldbefreiung vorzeitig erteilt und endet die Laufzeit der Abtretungen, so bleibt der Insolvenzbeschlag und die Verfügungsbeschränkung dennoch erhalten. § 35 INSO ordnet den Neuerwerb jedoch eindeutig der Insolvenzmasse zu, so dass dieser Beschlag erhalten bleibt. Das LG Dresden vermag nicht überzeugend zu begründen, aus welchen Erwägungen heraus die vorherige Erteilung der Restschuldbefreiung Einfluss haben soll auf den Umfang der Insolvenzmasse. Die Restschuldbefreiung betrifft nur die Passivseite, also die Gläubiger des Insolvenzschuldners. Die Aktivseite ist in der Wohlverhaltensphase allein durch die Abtretungserklärung gedeckt. Somit entfällt nach Ablauf der Frist allein die Abtretung, nicht aber der Insolvenzbeschlag.
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Der Anhörung des Verwalters und der Gläubiger bedurfte es vorliegend nicht, da die Voraussetzungen des § 300 InsO nicht vorliegen.
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Zu der Entscheidung ist auch der Rechtspfleger berufen, da die Restschuldbefreiung nicht gänzlich versagt wurde, sondern nur zum jetzigen Zeitpunkt nicht möglich ist. Auch beruht die Entscheidung nicht auf einem Versagungsantrag eines Gläubigers.
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Annotations
(1) Wird die Restschuldbefreiung erteilt, so wirkt sie gegen alle Insolvenzgläubiger. Dies gilt auch für Gläubiger, die ihre Forderungen nicht angemeldet haben.
(2) Die Rechte der Insolvenzgläubiger gegen Mitschuldner und Bürgen des Schuldners sowie die Rechte dieser Gläubiger aus einer zu ihrer Sicherung eingetragenen Vormerkung oder aus einem Recht, das im Insolvenzverfahren zur abgesonderten Befriedigung berechtigt, werden durch die Restschuldbefreiung nicht berührt. Der Schuldner wird jedoch gegenüber dem Mitschuldner, dem Bürgen oder anderen Rückgriffsberechtigten in gleicher Weise befreit wie gegenüber den Insolvenzgläubigern.
(3) Wird ein Gläubiger befriedigt, obwohl er auf Grund der Restschuldbefreiung keine Befriedigung zu beanspruchen hat, so begründet dies keine Pflicht zur Rückgewähr des Erlangten.
(4) Ein allein aufgrund der Insolvenz des Schuldners erlassenes Verbot, eine gewerbliche, geschäftliche, handwerkliche oder freiberufliche Tätigkeit aufzunehmen oder auszuüben, tritt mit Rechtskraft der Erteilung der Restschuldbefreiung außer Kraft. Satz 1 gilt nicht für die Versagung und die Aufhebung einer Zulassung zu einer erlaubnispflichtigen Tätigkeit.
(1) Die Restschuldbefreiung ist durch Beschluss zu versagen, wenn dies von einem Insolvenzgläubiger, der seine Forderung angemeldet hat, beantragt worden ist und wenn
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der Schuldner in den letzten fünf Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag wegen einer Straftat nach den §§ 283 bis 283c des Strafgesetzbuchs rechtskräftig zu einer Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen oder einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten verurteilt worden ist, - 2.
der Schuldner in den letzten drei Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorsätzlich oder grob fahrlässig schriftlich unrichtige oder unvollständige Angaben über seine wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht hat, um einen Kredit zu erhalten, Leistungen aus öffentlichen Mitteln zu beziehen oder Leistungen an öffentliche Kassen zu vermeiden, - 3.
(weggefallen) - 4.
der Schuldner in den letzten drei Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorsätzlich oder grob fahrlässig die Befriedigung der Insolvenzgläubiger dadurch beeinträchtigt hat, daß er unangemessene Verbindlichkeiten begründet oder Vermögen verschwendet oder ohne Aussicht auf eine Besserung seiner wirtschaftlichen Lage die Eröffnung des Insolvenzverfahrens verzögert hat, - 5.
der Schuldner Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten nach diesem Gesetz vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat, - 6.
der Schuldner in der nach § 287 Absatz 1 Satz 3 vorzulegenden Erklärung und in den nach § 305 Absatz 1 Nummer 3 vorzulegenden Verzeichnissen seines Vermögens und seines Einkommens, seiner Gläubiger und der gegen ihn gerichteten Forderungen vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht hat, - 7.
der Schuldner seine Erwerbsobliegenheit nach § 287b verletzt und dadurch die Befriedigung der Insolvenzgläubiger beeinträchtigt; dies gilt nicht, wenn den Schuldner kein Verschulden trifft; § 296 Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(2) Der Antrag des Gläubigers kann bis zum Schlusstermin oder bis zur Entscheidung nach § 211 Absatz 1 schriftlich gestellt werden; er ist nur zulässig, wenn ein Versagungsgrund glaubhaft gemacht wird. Die Entscheidung über den Versagungsantrag erfolgt nach dem gemäß Satz 1 maßgeblichen Zeitpunkt.
(3) Gegen den Beschluss steht dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger, der die Versagung der Restschuldbefreiung beantragt hat, die sofortige Beschwerde zu. Der Beschluss ist öffentlich bekannt zu machen.
Dem Schuldner obliegt es, in dem Zeitraum zwischen Beendigung des Insolvenzverfahrens und dem Ende der Abtretungsfrist
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eine angemessene Erwerbstätigkeit auszuüben und, wenn er ohne Beschäftigung ist, sich um eine solche zu bemühen und keine zumutbare Tätigkeit abzulehnen; - 2.
Vermögen, das er von Todes wegen oder mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht oder durch Schenkung erwirbt, zur Hälfte des Wertes sowie Vermögen, das er als Gewinn in einer Lotterie, Ausspielung oder in einem anderen Spiel mit Gewinnmöglichkeit erwirbt, zum vollen Wert an den Treuhänder herauszugeben; von der Herausgabepflicht sind gebräuchliche Gelegenheitsgeschenke und Gewinne von geringem Wert ausgenommen; - 3.
jeden Wechsel des Wohnsitzes oder der Beschäftigungsstelle unverzüglich dem Insolvenzgericht und dem Treuhänder anzuzeigen, keine von der Abtretungserklärung erfaßten Bezüge und kein von Nummer 2 erfaßtes Vermögen zu verheimlichen und dem Gericht und dem Treuhänder auf Verlangen Auskunft über seine Erwerbstätigkeit oder seine Bemühungen um eine solche sowie über seine Bezüge und sein Vermögen zu erteilen; - 4.
Zahlungen zur Befriedigung der Insolvenzgläubiger nur an den Treuhänder zu leisten und keinem Insolvenzgläubiger einen Sondervorteil zu verschaffen; - 5.
keine unangemessenen Verbindlichkeiten im Sinne des § 290 Absatz 1 Nummer 4 zu begründen.
(1) Das Insolvenzgericht entscheidet nach dem regulären Ablauf der Abtretungsfrist über die Erteilung der Restschuldbefreiung. Der Beschluss ergeht nach Anhörung der Insolvenzgläubiger, des Insolvenzverwalters oder Treuhänders und des Schuldners. Eine nach Satz 1 erteilte Restschuldbefreiung gilt als mit Ablauf der Abtretungsfrist erteilt.
(2) Wurden im Insolvenzverfahren keine Forderungen angemeldet oder sind die Insolvenzforderungen befriedigt worden und hat der Schuldner die Kosten des Verfahrens und die sonstigen Masseverbindlichkeiten berichtigt, so entscheidet das Gericht auf Antrag des Schuldners schon vor Ablauf der Abtretungsfrist über die Erteilung der Restschuldbefreiung. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Das Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 1 ist vom Schuldner glaubhaft zu machen. Wird die Restschuldbefreiung nach Satz 1 erteilt, so gelten die §§ 299 und 300a entsprechend.
(3) Das Insolvenzgericht versagt die Restschuldbefreiung auf Antrag eines Insolvenzgläubigers, wenn die Voraussetzungen des § 290 Absatz 1, des § 296 Absatz 1 oder Absatz 2 Satz 3, des § 297 oder des § 297a vorliegen, oder auf Antrag des Treuhänders, wenn die Voraussetzungen des § 298 vorliegen.
(4) Der Beschluss ist öffentlich bekannt zu machen. Gegen den Beschluss steht dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger, der bei der Anhörung nach Absatz 1 oder Absatz 2 die Versagung der Restschuldbefreiung beantragt oder der das Nichtvorliegen der Voraussetzungen einer vorzeitigen Restschuldbefreiung nach Absatz 2 geltend gemacht hat, die sofortige Beschwerde zu.
(1) Die Restschuldbefreiung setzt einen Antrag des Schuldners voraus, der mit seinem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens verbunden werden soll. Wird er nicht mit diesem verbunden, so ist er innerhalb von zwei Wochen nach dem Hinweis gemäß § 20 Abs. 2 zu stellen. Der Schuldner hat dem Antrag eine Erklärung beizufügen, ob ein Fall des § 287a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 oder 2 vorliegt. Die Richtigkeit und Vollständigkeit der Erklärung nach Satz 3 hat der Schuldner zu versichern.
(2) Dem Antrag ist die Erklärung des Schuldners beizufügen, dass dieser seine pfändbaren Forderungen auf Bezüge aus einem Dienstverhältnis oder auf an deren Stelle tretende laufende Bezüge für den Zeitraum von drei Jahren nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens (Abtretungsfrist) an einen vom Gericht zu bestimmenden Treuhänder abtritt. Ist dem Schuldner auf Grundlage eines nach dem 30. September 2020 gestellten Antrags bereits einmal Restschuldbefreiung erteilt worden, so beträgt die Abtretungsfrist in einem erneuten Verfahren fünf Jahre; der Schuldner hat dem Antrag eine entsprechende Abtretungserklärung beizufügen.
(3) Vereinbarungen des Schuldners sind insoweit unwirksam, als sie die Abtretungserklärung nach Absatz 2 vereiteln oder beeinträchtigen würden.
(4) Die Insolvenzgläubiger, die Forderungen angemeldet haben, sind bis zum Schlusstermin zu dem Antrag des Schuldners zu hören.
(1) Sind die Kosten des Insolvenzverfahrens gedeckt, reicht die Insolvenzmasse jedoch nicht aus, um die fälligen sonstigen Masseverbindlichkeiten zu erfüllen, so hat der Insolvenzverwalter dem Insolvenzgericht anzuzeigen, daß Masseunzulänglichkeit vorliegt. Gleiches gilt, wenn die Masse voraussichtlich nicht ausreichen wird, um die bestehenden sonstigen Masseverbindlichkeiten im Zeitpunkt der Fälligkeit zu erfüllen.
(2) Das Gericht hat die Anzeige der Masseunzulänglichkeit öffentlich bekanntzumachen. Den Massegläubigern ist sie besonders zuzustellen.
(3) Die Pflicht des Verwalters zur Verwaltung und zur Verwertung der Masse besteht auch nach der Anzeige der Masseunzulänglichkeit fort.
(1) Das Insolvenzverfahren erfaßt das gesamte Vermögen, das dem Schuldner zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens gehört und das er während des Verfahrens erlangt (Insolvenzmasse).
(2) Übt der Schuldner eine selbstständige Tätigkeit aus oder beabsichtigt er, demnächst eine solche Tätigkeit auszuüben, hat der Insolvenzverwalter ihm gegenüber zu erklären, ob Vermögen aus der selbstständigen Tätigkeit zur Insolvenzmasse gehört und ob Ansprüche aus dieser Tätigkeit im Insolvenzverfahren geltend gemacht werden können. § 295a gilt entsprechend. Auf Antrag des Gläubigerausschusses oder, wenn ein solcher nicht bestellt ist, der Gläubigerversammlung ordnet das Insolvenzgericht die Unwirksamkeit der Erklärung an.
(3) Der Schuldner hat den Verwalter unverzüglich über die Aufnahme oder Fortführung einer selbständigen Tätigkeit zu informieren. Ersucht der Schuldner den Verwalter um die Freigabe einer solchen Tätigkeit, hat sich der Verwalter unverzüglich, spätestens nach einem Monat zu dem Ersuchen zu erklären.
(4) Die Erklärung des Insolvenzverwalters ist dem Gericht gegenüber anzuzeigen. Das Gericht hat die Erklärung und den Beschluss über ihre Unwirksamkeit öffentlich bekannt zu machen.
(1) Das Insolvenzgericht entscheidet nach dem regulären Ablauf der Abtretungsfrist über die Erteilung der Restschuldbefreiung. Der Beschluss ergeht nach Anhörung der Insolvenzgläubiger, des Insolvenzverwalters oder Treuhänders und des Schuldners. Eine nach Satz 1 erteilte Restschuldbefreiung gilt als mit Ablauf der Abtretungsfrist erteilt.
(2) Wurden im Insolvenzverfahren keine Forderungen angemeldet oder sind die Insolvenzforderungen befriedigt worden und hat der Schuldner die Kosten des Verfahrens und die sonstigen Masseverbindlichkeiten berichtigt, so entscheidet das Gericht auf Antrag des Schuldners schon vor Ablauf der Abtretungsfrist über die Erteilung der Restschuldbefreiung. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Das Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 1 ist vom Schuldner glaubhaft zu machen. Wird die Restschuldbefreiung nach Satz 1 erteilt, so gelten die §§ 299 und 300a entsprechend.
(3) Das Insolvenzgericht versagt die Restschuldbefreiung auf Antrag eines Insolvenzgläubigers, wenn die Voraussetzungen des § 290 Absatz 1, des § 296 Absatz 1 oder Absatz 2 Satz 3, des § 297 oder des § 297a vorliegen, oder auf Antrag des Treuhänders, wenn die Voraussetzungen des § 298 vorliegen.
(4) Der Beschluss ist öffentlich bekannt zu machen. Gegen den Beschluss steht dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger, der bei der Anhörung nach Absatz 1 oder Absatz 2 die Versagung der Restschuldbefreiung beantragt oder der das Nichtvorliegen der Voraussetzungen einer vorzeitigen Restschuldbefreiung nach Absatz 2 geltend gemacht hat, die sofortige Beschwerde zu.