Amtsgericht Albstadt Beschluss, 30. Mai 2007 - 7 M 742/07

bei uns veröffentlicht am30.05.2007

Tenor

Auf die Erinnerung der Gläubigerin vom 03.04.2007 wird der Gerichtsvollzieher angewiesen von seinen bisherigen Bedenken Abstand zu nehmen.

Gründe

 
Der Schuldner (geb. ... 1946) gab am 27.11.2006 die eidesstattliche Versicherung ab. In dem Vermögensverzeichnis gab der Schuldner unter Ziffer 15 an: „Für die Dauer von ca. 16 Jahren wurden für mich an die Deutsche Rentenversicherung Bund in Berlin Rentenbeiträge abgeführt. Die Höhe meiner Rentenanwartschaften ist mir nicht bekannt. …“.
Die Gläubigerin beantragte mit Schreiben vom 29.03.2007, den Schuldner zur Ergänzung des Vermögensverzeichnisses vom 27.11.2006 zu laden. Dies im Hinblick auf konkrete und korrekte Angaben bezüglich der Rentenanwartschaften und des Rentenversicherungsträgers. Dem lag zugrunde, dass die gem. § 840 ZPO als Drittschuldnerin in Anspruch genommene Deutsche Rentenversicherung Bund mit Schreiben vom 12.12.2006 der Gläubigerin mitgeteilt hat, sie sei nicht für den Schuldner zuständig und könne aus datenschutzrechtlichen Gründen auch keine diesbezüglichen Angaben gegenüber der Gläubigerin machten
Der Antrag der Gläubigerin wurde am 30.03.2007 durch den Gerichtsvollzieher zurückgewiesen.
Hiergegen wendet sich die Gläubigerin mit ihrer Erinnerung.
Auf die Erinnerung der Gläubigerin war der Gerichtsvollzieher anzuweisen von seinen bisherigen Bedenken Abstand zu nehmen.
Die Erinnerung der Gläubigerin - die gem. § 766 Abs. 2 ZPO statthaft ist - ist begründet, da der Schuldner jedenfalls unvollständige Angaben in dem Vermögensverzeichnis vom 27.11.2006 gemacht hat und daher zur Nachbesserung dieses Verzeichnisses verpflichtet ist (§ 807 ZPO).
Der Schuldner hat im Vermögensverzeichnis angegeben ca. 16 Jahre lang Rentenversicherungsbeiträge an die Deutsche Rentenversicherung Bund abgeführt zu haben. Die Höhe der Rentenanwartschaften sei ihm nicht bekannt.
Hierbei geht das Gericht zunächst davon aus, dass die Angaben im Vermögensverzeichnis inhaltlich richtig sind. Zwar existiert die Deutsche Rentenversicherung Bund noch nicht so lange, dass der Schuldner an sie 16 Jahre lang Rentenversicherungsbeiträge abgeführt haben kann. Jedoch ergibt sich aus der Stellungnahme des Gerichtsvollziehers vom 17.04.2007, dass die Beiträge an die BfA Berlin abgeführt wurden, deren Rechtsnachfolgerin die Deutsche Rentenversicherung Bund ist. Da zum Zeitpunkt der Abgabe des Vermögensverzeichnisses die Deutsche Rentenversicherung Bund bereits existierte, ist sie durch den Gerichtsvollzieher aufgenommen worden. Es handelt sich somit lediglich um ein Problem der Bezeichnung.
Die Angaben des Schuldners sind indes unvollständig.
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Der Schuldner hat nach einhelliger Rechtsprechung (vgl. die Nachweise bei Zöller, 26. Aufl. 2007, § 807 Rn. 29) Art und Höhe des Anspruchs sowie den Leistungsträger anzugeben.
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Dieser Rechtsprechung schließt sich das Gericht an. Insbesondere kann den Schuldner nicht entlasten, dass im Zuge gesetzlicher Organisationsreformen ein Zuständigkeitswechsel beim Rentenversicherungsträger von statten gegangen ist.
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Zwar ist dem Schuldner zuzugeben, dass derartige „Reformen“ insbesondere für den juristischen Laien nur schwer zu durchschauen sind. Insoweit treffen die Ausführungen des Gerichtsvollziehers im Schreiben vom 30.03.2007 im Hinblick auf die entstehende Verwirrung durch Modernisierungs- und Reformierungsbestrebungen durchaus zu.
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Dennoch ist es Sache des Schuldners, sich Kenntnis über den für ihn zuständigen Rentenversicherungsträger zu verschaffen. Dies ist für ihn auch unschwer möglich.
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Insoweit vermag das Gericht die Bedenken des Gerichtsvollziehers nicht zu teilen. Es dürfte für den Schuldner kein größeres Problem darstellen, bei der Deutschen Rentenversicherung Bund nachzufragen, wer nunmehr zuständiger Rentenversicherungsträger für ihn ist. Das Gericht vermag sich auch nicht vorzustellen, dass eine Antwort auf die schlichte Frage nach der aktuellen Zuständigkeit für den Schuldner nicht verständlich oder nicht nachvollziehbar sein könnte. Sollte dies wider Erwarten dennoch der Fall sein, wird der Schuldner ein entsprechendes Antwortschreiben der Deutschen Rentenversicherung Bund im Rahmen der Ergänzung des Vermögensverzeichnisses vorlegen können, so dass ihm gegebenenfalls der Gerichtsvollzieher unterstützend zur Seite stehen kann.
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Dass Anfragen an die Deutschen Rentenversicherung Bund erst nach einer gewissen Zeit beantwortet werden, steht der Verpflichtung des Schuldners nicht entgegen. Gegebenenfalls kann dies bei der Terminierung durch den Gerichtsvollzieher berücksichtigt werden, solange sichergestellt ist, dass der Schuldner auch tatsächlich bei der Deutschen Rentenversicherung Bund angefragt hat.
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Eine Kostenentscheidung hat vorliegend zu unterbleiben. Es handelt sich um ein einseitiges Verfahren gem. § 766 Abs. 2 ZPO. Dem nicht beteiligten Schuldner können Kosten nicht auferlegt werden, der Gerichtsvollzieher ist nicht Verfahrensbeteiligter. Auch eine Kostenentscheidung zu lasten der Staatskasse scheidet aus (vgl. Zöller, § 766 Rn. 34).

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Gesetz über den Lastenausgleich


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Zivilprozessordnung - ZPO | § 766 Erinnerung gegen Art und Weise der Zwangsvollstreckung


(1) Über Anträge, Einwendungen und Erinnerungen, welche die Art und Weise der Zwangsvollstreckung oder das vom Gerichtsvollzieher bei ihr zu beobachtende Verfahren betreffen, entscheidet das Vollstreckungsgericht. Es ist befugt, die im § 732 Abs. 2 b

Zivilprozessordnung - ZPO | § 807 Abnahme der Vermögensauskunft nach Pfändungsversuch


(1) Hat der Gläubiger die Vornahme der Pfändung beim Schuldner beantragt und1.hat der Schuldner die Durchsuchung (§ 758) verweigert oder2.ergibt der Pfändungsversuch, dass eine Pfändung voraussichtlich nicht zu einer vollständigen Befriedigung des Gl

Zivilprozessordnung - ZPO | § 840 Erklärungspflicht des Drittschuldners


(1) Auf Verlangen des Gläubigers hat der Drittschuldner binnen zwei Wochen, von der Zustellung des Pfändungsbeschlusses an gerechnet, dem Gläubiger zu erklären:1.ob und inwieweit er die Forderung als begründet anerkenne und Zahlung zu leisten bereit

Referenzen

(1) Auf Verlangen des Gläubigers hat der Drittschuldner binnen zwei Wochen, von der Zustellung des Pfändungsbeschlusses an gerechnet, dem Gläubiger zu erklären:

1.
ob und inwieweit er die Forderung als begründet anerkenne und Zahlung zu leisten bereit sei;
2.
ob und welche Ansprüche andere Personen an die Forderung machen;
3.
ob und wegen welcher Ansprüche die Forderung bereits für andere Gläubiger gepfändet sei;
4.
ob innerhalb der letzten zwölf Monate im Hinblick auf das Konto, dessen Guthaben gepfändet worden ist, nach § 907 die Unpfändbarkeit des Guthabens festgesetzt worden ist, und
5.
ob es sich bei dem Konto, dessen Guthaben gepfändet worden ist, um ein Pfändungsschutzkonto im Sinne des § 850k oder ein Gemeinschaftskonto im Sinne des § 850l handelt; bei einem Gemeinschaftskonto ist zugleich anzugeben, ob der Schuldner nur gemeinsam mit einer oder mehreren anderen Personen verfügungsbefugt ist.

(2) Die Aufforderung zur Abgabe dieser Erklärungen muss in die Zustellungsurkunde aufgenommen werden; bei Zustellungen nach § 193a muss die Aufforderung als elektronisches Dokument zusammen mit dem Pfändungsbeschluss übermittelt werden. Der Drittschuldner haftet dem Gläubiger für den aus der Nichterfüllung seiner Verpflichtung entstehenden Schaden.

(3) Die Erklärungen des Drittschuldners können innerhalb der in Absatz 1 bestimmten Frist auch gegenüber dem Gerichtsvollzieher abgegeben werden. Werden die Erklärungen bei einer Zustellung des Pfändungsbeschlusses nach § 193 abgegeben, so sind sie in die Zustellungsurkunde aufzunehmen und von dem Drittschuldner zu unterschreiben.

(1) Über Anträge, Einwendungen und Erinnerungen, welche die Art und Weise der Zwangsvollstreckung oder das vom Gerichtsvollzieher bei ihr zu beobachtende Verfahren betreffen, entscheidet das Vollstreckungsgericht. Es ist befugt, die im § 732 Abs. 2 bezeichneten Anordnungen zu erlassen.

(2) Dem Vollstreckungsgericht steht auch die Entscheidung zu, wenn ein Gerichtsvollzieher sich weigert, einen Vollstreckungsauftrag zu übernehmen oder eine Vollstreckungshandlung dem Auftrag gemäß auszuführen, oder wenn wegen der von dem Gerichtsvollzieher in Ansatz gebrachten Kosten Erinnerungen erhoben werden.

(1) Hat der Gläubiger die Vornahme der Pfändung beim Schuldner beantragt und

1.
hat der Schuldner die Durchsuchung (§ 758) verweigert oder
2.
ergibt der Pfändungsversuch, dass eine Pfändung voraussichtlich nicht zu einer vollständigen Befriedigung des Gläubigers führen wird,
so kann der Gerichtsvollzieher dem Schuldner die Vermögensauskunft auf Antrag des Gläubigers abweichend von § 802f sofort abnehmen. § 802f Abs. 5 und 6 findet Anwendung.

(2) Der Schuldner kann einer sofortigen Abnahme widersprechen. In diesem Fall verfährt der Gerichtsvollzieher nach § 802f; der Setzung einer Zahlungsfrist bedarf es nicht.

(1) Über Anträge, Einwendungen und Erinnerungen, welche die Art und Weise der Zwangsvollstreckung oder das vom Gerichtsvollzieher bei ihr zu beobachtende Verfahren betreffen, entscheidet das Vollstreckungsgericht. Es ist befugt, die im § 732 Abs. 2 bezeichneten Anordnungen zu erlassen.

(2) Dem Vollstreckungsgericht steht auch die Entscheidung zu, wenn ein Gerichtsvollzieher sich weigert, einen Vollstreckungsauftrag zu übernehmen oder eine Vollstreckungshandlung dem Auftrag gemäß auszuführen, oder wenn wegen der von dem Gerichtsvollzieher in Ansatz gebrachten Kosten Erinnerungen erhoben werden.