Amtsgericht Aalen Beschluss, 24. Apr. 2006 - 3 M 316/06

24.04.2006

Tenor

Die Erinnerung der Gläubigervertreter vom 14.03.2006 mit dem Ziel, den Gerichtsvollzieher anzuweisen, die restliche Forderung in Höhe von 14,76 Euro beizutreiben, wird

kostenpflichtig zurückgewiesen.

Gründe

 
Die Erinnerung ist das zulässige Rechtsmittel nach § 766 ZPO.
In der Sache hat das Rechtsmittel keine Aussicht auf Erfolg. Das Gericht teilt die Auffassung des Gerichtsvollziehers, dass die Anwaltsgebühr für die eidesstattliche Versicherung erst dann anfällt, wie Voraussetzungen zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung vorliegen. Dies ist vorliegend nicht der Fall.
Die Tatsache, dass der Schuldner Ratenzahlung angeboten hat, ist im Gesetz nicht vorgesehen als Voraussetzung, dass die eidesstattliche Versicherung abgenommen werden kann. Vielmehr bedarf es entweder die fruchtlose Vollstreckung oder die Weigerung, die Wohnung durchsuchen zu lassen. Soweit ist es vorliegend noch gar nicht gekommen. Der Schuldner hat vor der Vollstreckung freiwillig an den Gerichtsvollzieher geleistet.
Daher hat der Gläubigervertreter keinen Anspruch an seine Partei und gegenüber dem Beklagten auf Erstattung von Gebühren für das Verfahren auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.

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Referenzen - Gesetze

Amtsgericht Aalen Beschluss, 24. Apr. 2006 - 3 M 316/06 zitiert 2 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 97 Rechtsmittelkosten


(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

Zivilprozessordnung - ZPO | § 766 Erinnerung gegen Art und Weise der Zwangsvollstreckung


(1) Über Anträge, Einwendungen und Erinnerungen, welche die Art und Weise der Zwangsvollstreckung oder das vom Gerichtsvollzieher bei ihr zu beobachtende Verfahren betreffen, entscheidet das Vollstreckungsgericht. Es ist befugt, die im § 732 Abs. 2 b

Referenzen

(1) Über Anträge, Einwendungen und Erinnerungen, welche die Art und Weise der Zwangsvollstreckung oder das vom Gerichtsvollzieher bei ihr zu beobachtende Verfahren betreffen, entscheidet das Vollstreckungsgericht. Es ist befugt, die im § 732 Abs. 2 bezeichneten Anordnungen zu erlassen.

(2) Dem Vollstreckungsgericht steht auch die Entscheidung zu, wenn ein Gerichtsvollzieher sich weigert, einen Vollstreckungsauftrag zu übernehmen oder eine Vollstreckungshandlung dem Auftrag gemäß auszuführen, oder wenn wegen der von dem Gerichtsvollzieher in Ansatz gebrachten Kosten Erinnerungen erhoben werden.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)