Rechtsgebiet
Passivprozesse
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Das Schicksal von Passivprozessen (Klagen gegen den Schuldner) ist einer der dogmatisch härtesten Einschnitte im Insolvenzrecht. Da der Schuldner entmachtet wird (§ 80 InsO), darf das Gericht rechtlich kein Urteil mehr gegen ihn fällen. Die juristische zentrale Norm ist § 240 ZPO. Mit der Verfahrenseröffnung wird jeder anhängige Passivprozess, der die Insolvenzmasse betrifft, kraft Gesetzes unterbrochen. Ein Gerichtsbeschluss ist hierfür nicht erforderlich. Der Kläger muss seine Forderung zur Insolvenztabelle anmelden (§ 174 InsO). Ein gefährliches Streitfeld ist die Prozessaufnahme (§ 85 InsO). Widerspricht der Insolvenzverwalter der angemeldeten Forderung, muss der Kläger den Prozess gegen den Verwalter wieder aufnehmen. Nimmt er ihn fälschlicherweise gegen den ursprünglichen Schuldner auf, ist die Klage abzuweisen. Bestreitet hingegen nur der Schuldner die Forderung, bleibt der Prozess gegen den Verwalter unterbrochen, und der Kläger muss gegen den Schuldner persönlich weiterklagen (§ 184 InsO).
Das Verhältnis zwischen Insolvenzverfahren und Gerichtsverfahren ist ein wichtiger Aspekt des Insolvenzrechts, da beide Verfahren oft miteinander verknüpft sind und sich gegenseitig beeinflussen … Weiterlesen ›
So entschied das OLG Brandenburg am 25.05.2011 (Az. 13 U 100/07). Entscheidung: In dem Rechtsstreit hat der 13. Weiterlesen ›
Für dieses Unterthema zeigen wir die Inhalte des übergeordneten Gebiets „Verhältnis zwischen Insolvenzverfahren und Gerichtsverfahren“.
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