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Rechtsgebiet

Nebenkosten

76 von 111 Normen · 5 Urteile im Überblick

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Die Nebenkosten („zweite Miete“) sind das fehleranfälligste Streitfeld des Mietrechts. Zivilrechtlich muss eigentlich der Vermieter alle Lasten der Mietsache tragen (§ 535 BGB). Eine Abwälzung der Kosten (Heizung, Müll, Grundsteuer) auf den Mieter erfordert eine präzise vertragliche Vereinbarung und fehlerfreie Abrechnung. Die juristische Zentralnorm für die Umlage ist § 556 BGB. Eine Abwälzung ist nur wirksam, wenn vertraglich auf die Betriebskostenverordnung (BetrKV) verwiesen wird. Diese listet abschließend 17 umlegbare Kostenarten auf. Instandhaltungs- und Verwaltungskosten gehören nicht zu den Betriebskosten (§ 1 Abs. 2 BetrKV); eine Vereinbarung, sie dem Wohnraummieter als Betriebskosten aufzuerlegen, ist unwirksam (§ 556 Abs. 5 BGB). Kleinreparaturen können in Grenzen vertraglich auf den Mieter übertragen werden. Das gefährlichste Fallbeil für den Vermieter ist die formelle Abrechnungsfrist (§ 556 Abs. 3 BGB). Der Vermieter muss spätestens bis zum Ablauf des 12. Monats nach Ende des Abrechnungszeitraums formell korrekt abrechnen (für 2023 also bis zum 31.12.2024). Verfehlt er diese Frist, ist er mit Nachforderungen ausgeschlossen, es sei denn, er hat die Verspätung nicht zu vertreten (§ 556 Abs. 3 Satz 3 BGB).

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Eine formularmäßige Vereinbarung in einem Wohnraummietvertrag, durch die ein Mieter anteilig mit Kosten für einen Aufzug belastet wird, mit dem seine Wohnung nicht erreicht werden kann, weil sich der … Weiterlesen ›

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Die Kosten einer Terrorversicherung, die der Vermieter während des bestehenden Mietverhältnisses für ein gewerbliches Mietobjekt abschließt, weil die Versicherung gegen Terrorgefahren nicht mehr von … Weiterlesen ›

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Ein Vermieter kann von einem Mieter auch dann die Nachzahlung von Betriebskosten verlangen, wenn die Betriebskostenabrechnung nur dem in Anspruch genommenen Mieter, nicht aber auch den weiteren … Weiterlesen ›

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Immobilien & BauträgerGrundbucheinsicht beantragen: das berechtigte Interesse darlegen (§ 12 GBO)Das Grundbuch steht jedem offen, der ein berechtigtes Interesse DARLEGT — nicht nur dem Eigentümer, und nicht jedem. Die App ordnet die Darlegung, zeigt die Teile des Antrags einzeln und schreibt ihn. Und sie sagt, was kaum jemand weiß: Ihre Einsicht wird protokolliert, und der Eigentümer darf erfahren, wer nachgesehen hat.
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Immobilien & BauträgerMaBV-Ratenplan prüfen: zulässige Bauträger-Raten (§ 3 Abs. 2 MaBV)Verlangt Ihr Bauträger zu viel im Voraus? Prüfen Sie die nach § 3 Abs. 2 MaBV je Bautenstand zulässigen Höchst-Raten — 1. Rate 30 % (bzw. 20 % bei Erbbaurecht), weitere Sätze von der Restsumme. Mit Vergleich zur geforderten Zahlung.
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Immobilien & BauträgerMaklerprovision: welcher Ihrer Einwände steht im Gesetz?„Ich kannte das Objekt doch schon“ ist ein echter Einwand — aber der schwächste von fünfen. Er steht in keiner Vorschrift, sondern folgt aus dem Wort „infolge“ in § 652 Abs. 1 S. 1 BGB, und damit aus einem Beweis, den Sie führen müssen. Vier andere stehen im Wortlaut: die Textform (§ 656a), die Verwirkung bei Doppeltätigkeit (§ 654), die ungleiche Doppelprovision (§ 656c) und die Fälligkeit erst nach Zahlungsnachweis (§ 656d).
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Immobilien & BauträgerÜberbau an der Grenze: entscheidend ist, ob SIE widersprochen haben§ 912 Abs. 1 BGB beantwortet „darf mein Nachbar das?“ an einem Punkt, der nicht ihn betrifft, sondern Sie: „es sei denn, dass er vor oder sofort nach der Grenzüberschreitung Widerspruch erhoben hat.“ Wer das versäumt, muss dulden — und bekommt dafür eine Geldrente (§ 912 Abs. 2, § 913 BGB) oder kann den Streifen jederzeit abkaufen lassen (§ 915 BGB).
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