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§ 35Amtlich · § 5 UrhG

Finanzierungsmittel in der Teilwirtschaftlichkeitsberechnung

Zeitreise: 23.11.2007‹ § 34§ 36 ›

In der Teilwirtschaftlichkeitsberechnung sind zur Deckung der angesetzten anteiligen Gesamtkosten die Finanzierungsmittel, die nur für den Teil des Gebäudes oder der Wirtschaftseinheit bestimmt sind, der Gegenstand der Berechnung ist, in voller Höhe im Finanzierungsplan auszuweisen. Die anderen Finanzierungsmittel sind angemessen zu verteilen.

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Ende des Gesetzes