Rechtsgebiet
KG-Steuerrecht
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Die Kommanditgesellschaft (KG) ist als Personengesellschaft kein eigenes Steuersubjekt im Bereich der Ertragsteuern. Im deutschen Steuerrecht gilt für sie das sogenannte Transparenzprinzip. Das bedeutet, dass die KG selbst weder Einkommensteuer noch Körperschaftsteuer zahlt.
Stattdessen wird der erwirtschaftete Gewinn der KG zunächst auf Ebene der Gesellschaft einheitlich und gesondert festgestellt und sodann den einzelnen Gesellschaftern entsprechend ihren vertraglichen Gewinnanteilen zugerechnet. Jeder Gesellschafter versteuert seinen Gewinnanteil individuell mit seiner persönlichen Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer nach § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG als Einkünfte aus Gewerbebetrieb.
Anders verhält es sich bei der Gewerbesteuer und der Umsatzsteuer: Hier ist die KG als unternehmerisches Gebilde selbst Steuersubjekt. Sie schuldet die Gewerbesteuer, wobei die gezahlte Gewerbesteuer auf die persönliche Einkommensteuer der natürlichen Gesellschafter pauschaliert angerechnet wird (§ 35 EStG), um eine wirtschaftliche Doppelbelastung zu vermeiden.
⚠️ Rechtsstand-Hinweis maschinell geprüft am 1. August 2026. Dieser Beitrag ist am 02.05.2012 erschienen. Weiterlesen ›
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⚠️ Rechtsstand-Hinweis maschinell geprüft am 1. August 2026. Dieser Beitrag ist am 17.10.2014 erschienen. Weiterlesen ›
Für dieses Unterthema zeigen wir die Inhalte des übergeordneten Gebiets „Recht der KG“.
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