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Rechtsgebiet

Handelsvertretergesellschaften

3 Schlüsselnormen · 5 Urteile im Überblick

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Handelsvertreter organisieren sich zunehmend in juristischen Personen (Handelsvertreter-GmbH). Dies bietet Haftungsschutz, birgt aber bei der Anwendung des auf natürliche Personen zugeschnittenen Handelsvertreterrechts (§§ 84 ff. HGB) massive dogmatische Sprengkraft. Nach § 84 HGB ist die GmbH selbst der Handelsvertreter, nicht ihr Geschäftsführer. Dies gefährdet den existenziellen Ausgleichsanspruch nach § 89b HGB: Kündigt ein normaler 65-jähriger Handelsvertreter, behält er seinen Ausgleich wegen Alters. Kündigt jedoch die GmbH, weil ihr alleiniger Geschäftsführer 65 wird, verliert sie den Anspruch (eine GmbH wird nicht alt). Im Vertrag sollte daher eine „Durchgriffsklausel“ vereinbart werden, die Alter und Krankheit des Geschäftsführers rechtlich der GmbH zurechnet. Hochbrisant ist auch das nachvertragliche Wettbewerbsverbot (§ 90a HGB). Das vertragliche Verbot bindet nur die GmbH. Der Geschäftsführer könnte die GmbH liquidieren und sofort für die Konkurrenz arbeiten. Unternehmer sollten daher verlangen, dass der Geschäftsführer dem Wettbewerbsverbot persönlich und vertraglich beitritt.

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