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Rechtsgebiet

Bußgeldkatalog

80 von 153 Normen · 5 Urteile im Überblick

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Die Bußgeldkatalog-Verordnung (BKatV) ist die Richtschnur für Behörden, um alltägliche Verkehrsverstöße (Falschparken, Rotlichtverstöße) bundesweit einheitlich, schnell und ohne aufwendige richterliche Einzelfallprüfung zu sanktionieren (Gleichbehandlung). Dogmatische Grundlage ist die Ermächtigung des § 26a StVG. Die BKatV ordnet Verstößen pauschale Regelsätze an Geldbußen, Punkten und Fahrverboten zu. Diese „Regelsätze“ gehen jedoch von der Regelbegehung durch einen Ersttäter unter gewöhnlichen Umständen aus. Die Regelsätze gelten für gewöhnliche Tatumstände. Grundlage der Zumessung sind die Bedeutung der Ordnungswidrigkeit und der Vorwurf, der den Täter trifft (§ 17 Abs. 3 OWiG). Bei Besonderheiten kann deshalb vom Regelsatz abgewichen werden. Bei Vorsatz oder einschlägigen Voreintragungen kann der Regelsatz erhöht werden. Voreintragungen sind im Bußgeldkatalog grundsätzlich nicht berücksichtigt (§ 3 Abs. 1 BKatV). Umgekehrt kann ein im Katalog vorgesehenes Regelfahrverbot (z. B. wegen zu schnellen Fahrens) in juristischen Ausnahmefällen fallengelassen werden. Dies erfordert eine unzumutbare Härte (drohender Jobverlust), wobei das Bußgeld dann meist erhöht wird.

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Für dieses Unterthema zeigen wir die Inhalte des übergeordneten Gebiets „Ordnungswidrigkeitenrecht“.

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