2.1. Bußgeldkatalog
published on 04/01/2009 00:27
2.1. Bußgeldkatalog
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Geschwindigkeitsüberschreitung mit dem Pkw
Folgende Strafen gelten für Pkw ohne Anhänger und Motorräder (hierbei kommen ab 40 € mindestens 28,50 € Gebühren hinzu).
innerhalb geschlossener Ortschaften (gilt auch für 30 km/h-Zone)
21-25 km/h: 80,- €, 1 Punkt
26-30 km/h: 100,- €, 3 Punkte
31-40 km/h: 160,- €, 3 Punkte, 1 Monat Fahrverbot
41-50 km/h: 200,- €, 4 Punkte, 1 Monat Fahrverbot
51-60 km/h: 280,- €, 4 Punkte, 2 Monate Fahrverbot
61-70 km/h: 480,- €, 4 Punkte, 3 Monate Fahrverbot
über 70 km/h: 680,- €, 4 Punkte, 3 Monate Fahrverbot
außerhalb geschlossener Ortschaften (z.B. Landstraße, Autobahn)
bis 10 km/h: 10,- €
11-15 km/h: 20,- €
16-20 km/h: 30,- €
21-25 km/h: 70,- €, 1 Punkt
26-30 km/h: 80,- €, 3 Punkte
31-40 km/h: 120,- €, 3 Punkte
41-50 km/h: 160,- €, 3 Punkte, 1 Monat Fahrverbot
51-60 km/h: 240,- €, 4 Punkte, 1 Monat Fahrverbot
61-70 km/h: 440,- €, 4 Punkte, 2 Monate Fahrverbot
über 70 km/h: 600,- €, 4 Punkte, 3 Monate Fahrverbot
Ein Fahrverbot wird auch verhängt, wenn innerhalb eines Jahres zwei Geschwindigkeitsüberschreitungen von mehr als 25 km/h festgestellt wurden!
Toleranz (wird vom gemessenen Wert abgezogen): meist 3 km/h bei weniger als 100 km/h, darüber 3%.
Im Normalfall zeigt das Tachometer des Autos mehr an als die tatsächliche Geschwindigkeit.
Abstand
Abstandsverstöße werden seit 2009 mit höheren Bußgeldbeträgen geahndet. Verschärft worden sind die Bußgeldregelsätze bei Abstandsverkürzungen unterhalb des 0,8-Sekunden-Abstands und damit bei den konkret gefährdenden Abstandsverstößen, sofern die Geschwindigkeit mehr als 80 km/h beträgt:
Bei den Regelfahrverboten wird die Eingangsschwelle im Vergleich zur bisherigen Regelung um eine Stufe abgesenkt. Sie liegt nun bei Abständen, die weniger als 3/10 des halben Tachowerts betragen, sofern die Geschwindigkeit bei mehr als 100 km/h liegt.
Bei der Dauer des Fahrverbots wird in Abhängigkeit vom Ausmaß der Abstandsverkürzung differenziert. Damit will man dem Umstand Rechnung tragen, dass die Unfallwahrscheinlichkeit, die Unfallfolgen sowie die Offensichtlichkeit der Zuwiderhandlung für die Kraftfahrer bei Abstandsverkürzungen, die unter noch weiterer Verkürzung des 0,8-Sekunden-Abstands und bei noch höherer Geschwindigkeit begangen werden, nochmals zunehmen. Die Eingangsschwelle für das Fahrverbot liegt jetzt bei einem Abstand von etwa 0,7 sec. In solchen Fällen sind in der Regel die Indizien gegeben, die die Zuwiderhandlung als besonders verantwortungslos und grob kennzeichnen.
Konkret ergeben sich nun folgende Regelsanktionen:
Bei einer Geschwindigkeit bis 80 km/h: 25 €
bei Gefährdung: 30,- €, bei Sachbeschädigung: 35,- €
bei über 80 km/h, wenn nicht in Metern weniger als
ein Viertel des Tachowertes: 35,- €
bei Geschwindigkeit von mehr als 80 km/h
weniger als 5/10 des halben Tachowerts: 75 €, 1 Punkt
weniger als 4/10 des halben Tachowerts: 100 €, 2 Punkte
weniger als 3/10 des halben Tachowerts: 160 €, 3 Punkte und zusätzlich 1 Monat Fahrverbot, soweit mehr als 100 km/h
weniger als 2/10 des halben Tachowerts: 240 €, 4 Punkte und zusätzlich 2 Monate Fahrverbot, soweit mehr als 100 km/h
weniger als 1/10 des halben Tachowerts: 320 €, 4 Punkte und zusätzlich 3 Monate Fahrverbot, soweit mehr als 100 km/h
bei mehr als 130 km/h
weniger als 5/10 des halben Tachowerts: 100 €, 2 Punkte
weniger als 4/10 des halben Tachowerts: 180 €, 3 Punkte
weniger als 3/10 des halben Tachowerts: 240 €, 4 Punkte, 1 Monat Fahrverbot
weniger als 2/10 des halben Tachowerts: 320 €, 4 Punkte, 2 Monate Fahrverbot
weniger als 1/10 des halben Tachowerts: 400 €, 4 Punkte, 3 Monate Fahrverbot
Überholen
Überholt unter Nichtbeachten des Verkehrszeichens "Überholverbot": 70,- €, 1 Punkt
Mit nicht wesentlich höherer Geschwindigkeit als der zu Überholende überholt: 80,- € und 1 Punkt.
Beim Überholen ausreichenden Seitenabstand zu einem anderen Verkehrsteilnehmer nicht eingehalten: 30,- €, bei Sachbeschädigung: 35,- €
Nach dem Überholen nicht sobald wie möglich wieder nach rechts eingeordnet: 10,- €
Nach dem Überholen beim Einordnen einen Überholten behindert: 20,- €
Vorschriftswidrig links überholt, obwohl der Fahrer des vorausfahrenden Fahrzeugs die Absicht, nach links abzubiegen, angekündigt und sich eingeordnet hatte: 25,- €, bei Sachbeschädigung: 30,- €
Fahrtrichtungsanzeiger nicht wie vorgeschrieben benutzt: 10,- €
Außerhalb geschlossener Ortschaften rechts überholt: 100,- €, 3 Punkte
Überholt, obwohl nicht übersehen werden konnte, dass während des ganzen Überholvorgangs jede Behinderung des Gegenverkehrs ausgeschlossen war, oder bei unklarer Verkehrslage: 100,- €, 3 Punkte
und dabei "Überholverbot"-Verkehrszeichen nicht beachtet oder Fahrstreifenbegrenzung überquert oder überfahren oder der durch Pfeile vorgeschriebenen Fahrtrichtung nicht gefolgt: 150,- €, 4 Punkte
mit Gefährdung: 200,- €, 4 Punkte, 1 Monat Fahrverbot
mit Sachbeschädigung: 240,- €, 4 Punkte, 1 Monat Fahrverbot
Halten und Parken
Parken: Verlassen des Fahrzeugs oder Halten für mehr als 3 Minuten
Unzulässig gehalten z.B. auf Fußgängerüberwegen, bis zu 5 m davor, auf Bahnübergängen, vor und in Feuerwehrzufahrten, an Taxiständen, bis zu 10 m vor Lichtzeichen, im Halteverbot, im eingeschränkten Halteverbot: 10,- €, bei Behinderung 15,- €
Halten in "zweiter Reihe": 15,- €, bei Behinderung: 20,- €
Parken z.B. auf Geh- und Radwegen, an engen und unübersichtlichen Straßenstellen, im Bereich von scharfen Kurven, auf Fußgängerüberwegen sowie bis zu 5 m davor, auf Bahnübergängen, bis zu 10 m vor Lichtzeichen, im Halteverbot, im eingeschränkten Halteverbot: 15,- €, bei Behinderung: 25,- €
länger als eine Stunde: 25,- €, bei Behinderung: 35,- €
Behinderung von Rettungsfahrzeugen durch Parken: 40,- €, 1 Punkt
Unberechtigt auf Schwerbehinderten-Parkplatz geparkt: 35,- €
Mit Kraftfahrzeuganhängern ohne Zugfahrzeug länger als zwei Wochen geparkt: 20,- €
Parken in "zweiter Reihe": 20,- €, bei Behinderung: 25,- €
länger als 15 Minuten: 30,- €, bei Behinderung: 35,- €
Vorrang des Berechtigten beim Einparken in eine Parklücke nicht beachtet: 10,- €
Nicht platzsparend gehalten oder geparkt: 10,- €
Einrichtungen zur Überwachung der Parkzeit:
An einer abgelaufenen Parkuhr, ohne vorgeschriebene Parkscheibe, ohne Parkschein oder unter Überschreitung der Höchstparkdauer geparkt 10,- €
bis 30 Minuten 10,- €
bis zu einer Stunde 15,- €
bis zu zwei Stunden 20,- €
bis zu drei Stunden 25,- €
länger als drei Stunden 30,- €
Wechsellichtzeichen, Dauerlichtzeichen und Grünpfeil
Als Fahrzeugführer in anderen als den Fällen des Rechtsabbiegens mit Grünpfeil, rotes Wechsellichtzeichen oder rotes Dauerlichtzeichen nicht befolgt: 90,- €; 3 Punkte
mit Gefährdung: 200; 4 Punkte; 1 Monat Fahrverbot oder Sachbeschädigung: 240,- €; 4 Punkte; 1 Monat Fahrverbot
bei schon länger als eine Sekunde andauernder Rotphase eines Wechsellichtzeichens: 200,- €; 4 Punkte; 1 Monat Fahrverbot
mit Gefährdung: 320,- €; 4 Punkte; 1 Monat Fahrverbot oder Sachbeschädigung: 360,- €; 4 Punkte; 1 Monat Fahrverbot
Beim Rechtsabbiegen mit Grünpfeil
vor dem Rechtsabbiegen mit Grünpfeil nicht angehalten: 70,- €; 3 Punkte
den Fahrzeugverkehr der freigegebenen Verkehrsrichtungen, ausgenommen den Fahrradverkehr auf Radwegfurten, gefährdet: 60,- €; 3 Punkte
den Fußgängerverkehr oder den Fahrradverkehr auf Radwegfurten der freigegebenen Verkehrsrichtungen
behindert: 60,- €; 3 Punkte
gefährdet 75,- €; 3 Punkte
TÜV / AU
Als Halter Fahrzeug zur Haupt- oder Zwischenuntersuchung nicht angemeldet oder vorgeführt; bei einer Überschreitung des Anmelde- oder Vorführtermins von
mehr als zwei bis vier Monaten: 15,- €
vier bis acht Monaten: 25,- €
acht Monaten: 40,- €, 2 Punkte
Abgasuntersuchung:
Als Halter die Frist für die Abgasuntersuchung überschritten um
mehr als zwei bis zu acht Monate 15,- EUR
mehr als acht Monate 40,- EUR, 1 Punkt
Fahrzeug zur Nachprüfung der Mängelbeseitigung nicht rechtzeitig vorgeführt 15,- €
Alkoholgehalt im Blut (Mindeststrafen)
ab 0,3 bis unter 0,5 Promille: nicht strafbar, wenn keine Anzeichen für Fahrunsicherheit vorliegen und es nicht zu einem Unfall kommt; strafbar bei Anzeichen von Fahrunsicherheit oder bei Beteiligung an einem Unfall mit 7 Punkten und Geld- oder Freiheitsstrafe und Führerscheinentzug
ab 0,5 Promille: 500,- €, 4 Punkte, 1 Monat Fahrverbot
bei Eintragung von bereits einer Entscheidung: 1000,- €, 4 Punkte, 3 Monate Fahrverbot
bei Eintragung von bereits mehreren Entscheidungen: 1500,- €, 4 Punkte, 3 Monate Fahrverbot
ab 1,1 Promille: Geldstrafe oder Freiheitsentzug, 7 Punkte, 6 Monate bis 5 Jahre Entzug der Fahrerlaubnis
Bei Ersttätern sind bei einem Entzug der Fahrerlaubnis ein bis zwei Netto-Monatslöhne und eine Sperrfrist von 6 bis 12 Monaten üblich.
Für Fahrer, die jünger als 21 Jahre und/oder noch in der Probezeit sind, gilt jetzt die Null-Promille-Grenze.
Verstöße dagegen werden mit 250 Euro, 2 Punkten
und während der Probezeit mit Aufbauseminar und Probezeitverlängerung bestraft.
Auf dem Fahrrad wird ab 1,6 Promille eine MPU fällig.
Beim Nichtbestehen wird der Auto-Führerschein eingezogen.
Berauschende Mittel
Dazu gehören: Cannabis, Heroin, Kokain, Morphin, Amphetamine, Ecstasy:
500,- €, 4 Punkte, 1 Monat Fahrverbot
bei Eintragung von bereits einer Entscheidung 1000,- €, 4 Punkte, 3 Monate Fahrverbot
bei Eintragung von bereits mehreren Entscheidungen 1500,- €, 4 Punkte, 3 Monate Fahrverbot
Der Genuss von harten Drogen (auch außerhalb des Straßenverkehrs)
führt im Normalfall zum Entzug der Fahrerlaubnis.
Ein hoher Wert beim Cannabis-Abbauprodukt (THC-COOH) kann zum Führerscheinentzug
führen, weil dies einen regelmäßigen Konsum anzeigt.
Wird man beim Fahren unter Drogen erwischt, droht ein Drogenscreening oder die MPU.
Erhöhung der Regelsätze
bei Hinzutreten einer Gefährdung oder Sachbeschädigung
falls diese Merkmale nicht bereits im Grundtatbestand enthalten sind, bei:
40,- €: mit Gefährdung 50,- €, mit Sachbeschädigung 60,- €
50,- €: mit Gefährdung 60,- €, mit Sachbeschädigung 75,- €
60,- €: mit Gefährdung 75,- €, mit Sachbeschädigung 90,- €
75,- €: mit Gefährdung 100,- €, mit Sachbeschädigung 125,- €
90,- €: mit Gefährdung 110,- €, mit Sachbeschädigung 135,- €
100,- €: mit Gefährdung 125,- €, mit Sachbeschädigung 150,- €
125,- €: mit Gefährdung 150,- €, mit Sachbeschädigung 175,- €
150,- €: mit Gefährdung 175,- €, mit Sachbeschädigung 225,- €
175,- €: mit Gefährdung 200,- €, mit Sachbeschädigung 225,- €
200,- €: mit Gefährdung 225,- €, mit Sachbeschädigung 225,- €
Enthält der Grundtatbestand bereits eine Gefährdung, führt Sachschaden zu folgender Erhöhung:
40,- €: 50,- €; 50,- €: 60,- €; 60,- €: 75,- €; 75,- €: 100,- €
Sonstiges
An illegalem Rennen teilgenommen 400,- €, 4 Punkte, 1 Monat Fahrverbot
Als Veranstalter: 500,- €
Fahrzeug in Betrieb genommen, obwohl das vorgeschriebene amtliche oder rote Kennzeichen oder Kurzkennzeichen fehlte 40,- €; 1 Punkt
Bei laufendem Motor ein Handy zur Benutzung in die Hand genommen 40,- €, 1 Punkt
Mit einem Fahrrad fahrend ein Handy zur Benutzung in die Hand genommen 25,- €
Mit abgefahrenen Reifen gefahren 50/75,- €; 3 Punkte
Kennzeichen mit Glas, Folien oder ähnlichen Abdeckungen versehen 50,- €; 1 Punkt
Nebelscheinwerfer statt Abblendlicht trotz ausreichender Sicht benutzt 10,- €
Vorgeschriebenen Sicherheitsgurt während der Fahrt nicht angelegt 30,- €
Als Kfz-Führer Kind ohne jede Sicherung befördert
bei einem Kind 40,- €, 1 Punkt
bei mehreren Kindern 50,- €, 1 Punkt
Als Kfz-Führer oder als anderer Verantwortlicher bei der Beförderung eines Kindes nicht für die vorschriftsmäßige Sicherung gesorgt
bei einem Kind 30,- €
bei mehreren Kindern 35,- €
(Umweltschutz:) Innerhalb einer Ortschaft unnütz hin- und hergefahren und dadurch einen anderen belästigt 20,- €
Als Unfallbeteiligter den Verkehr nicht gesichert oder bei geringfügigem Schaden nicht unverzüglich beiseite gefahren 30,- €, bei Sachbeschädigung 35,- €
Unfallspuren beseitigt, bevor die notwendigen Feststellungen getroffen worden waren 30,- €
Vorgeschriebenes Ausweispapier, vorgeschriebene Urkunde über eine Erlaubnis oder sonstige Bescheinigung nicht mitgeführt oder auf Verlangen nicht ausgehändigt 10,- €
Kraftfahrzeug, dessen Schalldämpferanlage defekt war, in Betrieb genommen 20,- €
Vorfahrt nicht beachtet und dadurch einen Vorfahrtsberechtigten gefährdet 50,- €, 3 Punkte
Missachtung des Rechtsfahrgebots: 80,- €, 1 Punkt
Bei erheblicher Sichtbehinderung durch Nebel, Schneefall oder Regen außerhalb geschlossener Ortschaften am Tage nicht mit Abblendlicht gefahren 40,- €, 3 Punkte
Auf Autobahnen und Kraftfahrstraßen gewendet, rückwärts oder entgegen der Fahrtrichtung gefahren in einer Ein- oder Ausfahrt 75,- €, 4 Punkte
auf der Nebenfahrbahn oder dem Seitenstreifen 130,- €, 4 Punkte
auf der durchgehenden Fahrbahn 200,- €, 4 Punkte, 1 Monat Fahrverbot
Auf Autobahnen oder Kraftfahrstraßen geparkt 70,- €, 2 Punkte
Seitenstreifen zum Zweck des schnelleren Vorwärtskommens benutzt 75,- €, 2 Punkte
Zeichen oder Haltegebot eines Polizeibeamten nicht befolgt 50,- €, 3 Punkte
Fahrtenbuch nicht ordnungsgemäß geführt, nicht ausgehändigt oder nicht für die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt 50,- €, 1 Punkt
Ohne Abblendlicht im Tunnel gefahren 10,- EUR
Wenden im Tunnel 40,- EUR, 1 Punkt
In der Nothaltebucht unberechtigt gehalten 20,- EUR; geparkt 25,- EUR
An einer Schranke nicht gehalten 150,- EUR, 1 Monat Fahrverbot
Eine geschlossene Schranke umfahren 700,- EUR, 3 Monate Fahrverbot
Straftaten
Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort: 7 Punkte
Davon ausgenommen können kleinere Unfälle außerhalb des fließenden Verkehrs sein, wenn kein Personenschaden und kein bedeutender Sachschaden entstanden sind und sich der verursachende Autofahrer innerhalb von 24 Stunden bei der Polizei meldet.
Straßenverkehrsgefährdung durch Führen eines Fahrzeugs bei Fahrunsicherheit infolge
Alkoholgenusses, Genuss anderer berauschender Mittel, geistiger oder körperlicher Mängel: 7 Punkte
Straßenverkehrsgefährdung durch grob verkehrswidrige und rücksichtslose
Vorfahrtmissachtung, Fehlverhalten beim Überholen, Fehlverhalten an Fußgängerüberwegen, zu schnelles Fahren unter anderem an unübersichtlichen Stellen, Missachtung des Rechtsfahrgebots, Wenden, Fahren entgegen der Fahrtrichtung oder versuchtes Wenden, Rückwärtsfahren, Fahren entgegen der Fahrtrichtung oder versuchtes Wenden, Fahren entgegen der Fahrtrichtung auf Autobahnen oder Kraftstraßen, Nichtkenntlichmachung haltender oder liegengebliebener Fahrzeuge: 7 Punkte
Führen oder Anordnen oder Zulassen des Führens eines Kraftfahrzeuges
ohne Fahrerlaubnis oder trotz Fahrverbots und trotz Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins: 6 Punkte
Kennzeichenmissbrauch, Gebrauch oder Gestatten des Gebrauchs unversicherter Kraftfahrzeuge oder Anhänger: 6 Punkte
Unbefugter Gebrauch von Kraftfahrzeugen: 5 Punkte
Nötigung, Tötung, Körperverletzung, gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr, unterlassene Hilfeleistung, andere Straftaten: 5 Punkte
Folgende Strafen gelten für Pkw ohne Anhänger und Motorräder (hierbei kommen ab 40 € mindestens 28,50 € Gebühren hinzu).
innerhalb geschlossener Ortschaften (gilt auch für 30 km/h-Zone)
bis 10 km/h: 15,- €
11-15 km/h: 25,- €
16-20 km/h: 35,- €11-15 km/h: 25,- €
21-25 km/h: 80,- €, 1 Punkt
26-30 km/h: 100,- €, 3 Punkte
31-40 km/h: 160,- €, 3 Punkte, 1 Monat Fahrverbot
41-50 km/h: 200,- €, 4 Punkte, 1 Monat Fahrverbot
51-60 km/h: 280,- €, 4 Punkte, 2 Monate Fahrverbot
61-70 km/h: 480,- €, 4 Punkte, 3 Monate Fahrverbot
über 70 km/h: 680,- €, 4 Punkte, 3 Monate Fahrverbot
außerhalb geschlossener Ortschaften (z.B. Landstraße, Autobahn)
bis 10 km/h: 10,- €
11-15 km/h: 20,- €
16-20 km/h: 30,- €
21-25 km/h: 70,- €, 1 Punkt
26-30 km/h: 80,- €, 3 Punkte
31-40 km/h: 120,- €, 3 Punkte
41-50 km/h: 160,- €, 3 Punkte, 1 Monat Fahrverbot
51-60 km/h: 240,- €, 4 Punkte, 1 Monat Fahrverbot
61-70 km/h: 440,- €, 4 Punkte, 2 Monate Fahrverbot
über 70 km/h: 600,- €, 4 Punkte, 3 Monate Fahrverbot
Ein Fahrverbot wird auch verhängt, wenn innerhalb eines Jahres zwei Geschwindigkeitsüberschreitungen von mehr als 25 km/h festgestellt wurden!
Toleranz (wird vom gemessenen Wert abgezogen): meist 3 km/h bei weniger als 100 km/h, darüber 3%.
Im Normalfall zeigt das Tachometer des Autos mehr an als die tatsächliche Geschwindigkeit.
Abstand
Abstandsverstöße werden seit 2009 mit höheren Bußgeldbeträgen geahndet. Verschärft worden sind die Bußgeldregelsätze bei Abstandsverkürzungen unterhalb des 0,8-Sekunden-Abstands und damit bei den konkret gefährdenden Abstandsverstößen, sofern die Geschwindigkeit mehr als 80 km/h beträgt:
Bei den Regelfahrverboten wird die Eingangsschwelle im Vergleich zur bisherigen Regelung um eine Stufe abgesenkt. Sie liegt nun bei Abständen, die weniger als 3/10 des halben Tachowerts betragen, sofern die Geschwindigkeit bei mehr als 100 km/h liegt.
Bei der Dauer des Fahrverbots wird in Abhängigkeit vom Ausmaß der Abstandsverkürzung differenziert. Damit will man dem Umstand Rechnung tragen, dass die Unfallwahrscheinlichkeit, die Unfallfolgen sowie die Offensichtlichkeit der Zuwiderhandlung für die Kraftfahrer bei Abstandsverkürzungen, die unter noch weiterer Verkürzung des 0,8-Sekunden-Abstands und bei noch höherer Geschwindigkeit begangen werden, nochmals zunehmen. Die Eingangsschwelle für das Fahrverbot liegt jetzt bei einem Abstand von etwa 0,7 sec. In solchen Fällen sind in der Regel die Indizien gegeben, die die Zuwiderhandlung als besonders verantwortungslos und grob kennzeichnen.
Konkret ergeben sich nun folgende Regelsanktionen:
Bei einer Geschwindigkeit bis 80 km/h: 25 €
bei Gefährdung: 30,- €, bei Sachbeschädigung: 35,- €
bei über 80 km/h, wenn nicht in Metern weniger als
ein Viertel des Tachowertes: 35,- €
bei Geschwindigkeit von mehr als 80 km/h
weniger als 5/10 des halben Tachowerts: 75 €, 1 Punkt
weniger als 4/10 des halben Tachowerts: 100 €, 2 Punkte
weniger als 3/10 des halben Tachowerts: 160 €, 3 Punkte und zusätzlich 1 Monat Fahrverbot, soweit mehr als 100 km/h
weniger als 2/10 des halben Tachowerts: 240 €, 4 Punkte und zusätzlich 2 Monate Fahrverbot, soweit mehr als 100 km/h
weniger als 1/10 des halben Tachowerts: 320 €, 4 Punkte und zusätzlich 3 Monate Fahrverbot, soweit mehr als 100 km/h
bei mehr als 130 km/h
weniger als 5/10 des halben Tachowerts: 100 €, 2 Punkte
weniger als 4/10 des halben Tachowerts: 180 €, 3 Punkte
weniger als 3/10 des halben Tachowerts: 240 €, 4 Punkte, 1 Monat Fahrverbot
weniger als 2/10 des halben Tachowerts: 320 €, 4 Punkte, 2 Monate Fahrverbot
weniger als 1/10 des halben Tachowerts: 400 €, 4 Punkte, 3 Monate Fahrverbot
Überholen
Überholt unter Nichtbeachten des Verkehrszeichens "Überholverbot": 70,- €, 1 Punkt
Mit nicht wesentlich höherer Geschwindigkeit als der zu Überholende überholt: 80,- € und 1 Punkt.
Beim Überholen ausreichenden Seitenabstand zu einem anderen Verkehrsteilnehmer nicht eingehalten: 30,- €, bei Sachbeschädigung: 35,- €
Nach dem Überholen nicht sobald wie möglich wieder nach rechts eingeordnet: 10,- €
Nach dem Überholen beim Einordnen einen Überholten behindert: 20,- €
Vorschriftswidrig links überholt, obwohl der Fahrer des vorausfahrenden Fahrzeugs die Absicht, nach links abzubiegen, angekündigt und sich eingeordnet hatte: 25,- €, bei Sachbeschädigung: 30,- €
Fahrtrichtungsanzeiger nicht wie vorgeschrieben benutzt: 10,- €
Außerhalb geschlossener Ortschaften rechts überholt: 100,- €, 3 Punkte
Überholt, obwohl nicht übersehen werden konnte, dass während des ganzen Überholvorgangs jede Behinderung des Gegenverkehrs ausgeschlossen war, oder bei unklarer Verkehrslage: 100,- €, 3 Punkte
und dabei "Überholverbot"-Verkehrszeichen nicht beachtet oder Fahrstreifenbegrenzung überquert oder überfahren oder der durch Pfeile vorgeschriebenen Fahrtrichtung nicht gefolgt: 150,- €, 4 Punkte
mit Gefährdung: 200,- €, 4 Punkte, 1 Monat Fahrverbot
mit Sachbeschädigung: 240,- €, 4 Punkte, 1 Monat Fahrverbot
Halten und Parken
Parken: Verlassen des Fahrzeugs oder Halten für mehr als 3 Minuten
Unzulässig gehalten z.B. auf Fußgängerüberwegen, bis zu 5 m davor, auf Bahnübergängen, vor und in Feuerwehrzufahrten, an Taxiständen, bis zu 10 m vor Lichtzeichen, im Halteverbot, im eingeschränkten Halteverbot: 10,- €, bei Behinderung 15,- €
Halten in "zweiter Reihe": 15,- €, bei Behinderung: 20,- €
Parken z.B. auf Geh- und Radwegen, an engen und unübersichtlichen Straßenstellen, im Bereich von scharfen Kurven, auf Fußgängerüberwegen sowie bis zu 5 m davor, auf Bahnübergängen, bis zu 10 m vor Lichtzeichen, im Halteverbot, im eingeschränkten Halteverbot: 15,- €, bei Behinderung: 25,- €
länger als eine Stunde: 25,- €, bei Behinderung: 35,- €
Behinderung von Rettungsfahrzeugen durch Parken: 40,- €, 1 Punkt
Unberechtigt auf Schwerbehinderten-Parkplatz geparkt: 35,- €
Mit Kraftfahrzeuganhängern ohne Zugfahrzeug länger als zwei Wochen geparkt: 20,- €
Parken in "zweiter Reihe": 20,- €, bei Behinderung: 25,- €
länger als 15 Minuten: 30,- €, bei Behinderung: 35,- €
Vorrang des Berechtigten beim Einparken in eine Parklücke nicht beachtet: 10,- €
Nicht platzsparend gehalten oder geparkt: 10,- €
Einrichtungen zur Überwachung der Parkzeit:
An einer abgelaufenen Parkuhr, ohne vorgeschriebene Parkscheibe, ohne Parkschein oder unter Überschreitung der Höchstparkdauer geparkt 10,- €
bis 30 Minuten 10,- €
bis zu einer Stunde 15,- €
bis zu zwei Stunden 20,- €
bis zu drei Stunden 25,- €
länger als drei Stunden 30,- €
Wechsellichtzeichen, Dauerlichtzeichen und Grünpfeil
Als Fahrzeugführer in anderen als den Fällen des Rechtsabbiegens mit Grünpfeil, rotes Wechsellichtzeichen oder rotes Dauerlichtzeichen nicht befolgt: 90,- €; 3 Punkte
mit Gefährdung: 200; 4 Punkte; 1 Monat Fahrverbot oder Sachbeschädigung: 240,- €; 4 Punkte; 1 Monat Fahrverbot
bei schon länger als eine Sekunde andauernder Rotphase eines Wechsellichtzeichens: 200,- €; 4 Punkte; 1 Monat Fahrverbot
mit Gefährdung: 320,- €; 4 Punkte; 1 Monat Fahrverbot oder Sachbeschädigung: 360,- €; 4 Punkte; 1 Monat Fahrverbot
Beim Rechtsabbiegen mit Grünpfeil
vor dem Rechtsabbiegen mit Grünpfeil nicht angehalten: 70,- €; 3 Punkte
den Fahrzeugverkehr der freigegebenen Verkehrsrichtungen, ausgenommen den Fahrradverkehr auf Radwegfurten, gefährdet: 60,- €; 3 Punkte
den Fußgängerverkehr oder den Fahrradverkehr auf Radwegfurten der freigegebenen Verkehrsrichtungen
behindert: 60,- €; 3 Punkte
gefährdet 75,- €; 3 Punkte
TÜV / AU
Als Halter Fahrzeug zur Haupt- oder Zwischenuntersuchung nicht angemeldet oder vorgeführt; bei einer Überschreitung des Anmelde- oder Vorführtermins von
mehr als zwei bis vier Monaten: 15,- €
vier bis acht Monaten: 25,- €
acht Monaten: 40,- €, 2 Punkte
Abgasuntersuchung:
Als Halter die Frist für die Abgasuntersuchung überschritten um
mehr als zwei bis zu acht Monate 15,- EUR
mehr als acht Monate 40,- EUR, 1 Punkt
Fahrzeug zur Nachprüfung der Mängelbeseitigung nicht rechtzeitig vorgeführt 15,- €
Alkoholgehalt im Blut (Mindeststrafen)
ab 0,3 bis unter 0,5 Promille: nicht strafbar, wenn keine Anzeichen für Fahrunsicherheit vorliegen und es nicht zu einem Unfall kommt; strafbar bei Anzeichen von Fahrunsicherheit oder bei Beteiligung an einem Unfall mit 7 Punkten und Geld- oder Freiheitsstrafe und Führerscheinentzug
ab 0,5 Promille: 500,- €, 4 Punkte, 1 Monat Fahrverbot
bei Eintragung von bereits einer Entscheidung: 1000,- €, 4 Punkte, 3 Monate Fahrverbot
bei Eintragung von bereits mehreren Entscheidungen: 1500,- €, 4 Punkte, 3 Monate Fahrverbot
ab 1,1 Promille: Geldstrafe oder Freiheitsentzug, 7 Punkte, 6 Monate bis 5 Jahre Entzug der Fahrerlaubnis
Bei Ersttätern sind bei einem Entzug der Fahrerlaubnis ein bis zwei Netto-Monatslöhne und eine Sperrfrist von 6 bis 12 Monaten üblich.
Für Fahrer, die jünger als 21 Jahre und/oder noch in der Probezeit sind, gilt jetzt die Null-Promille-Grenze.
Verstöße dagegen werden mit 250 Euro, 2 Punkten
und während der Probezeit mit Aufbauseminar und Probezeitverlängerung bestraft.
Auf dem Fahrrad wird ab 1,6 Promille eine MPU fällig.
Beim Nichtbestehen wird der Auto-Führerschein eingezogen.
Berauschende Mittel
Dazu gehören: Cannabis, Heroin, Kokain, Morphin, Amphetamine, Ecstasy:
500,- €, 4 Punkte, 1 Monat Fahrverbot
bei Eintragung von bereits einer Entscheidung 1000,- €, 4 Punkte, 3 Monate Fahrverbot
bei Eintragung von bereits mehreren Entscheidungen 1500,- €, 4 Punkte, 3 Monate Fahrverbot
Der Genuss von harten Drogen (auch außerhalb des Straßenverkehrs)
führt im Normalfall zum Entzug der Fahrerlaubnis.
Ein hoher Wert beim Cannabis-Abbauprodukt (THC-COOH) kann zum Führerscheinentzug
führen, weil dies einen regelmäßigen Konsum anzeigt.
Wird man beim Fahren unter Drogen erwischt, droht ein Drogenscreening oder die MPU.
Erhöhung der Regelsätze
bei Hinzutreten einer Gefährdung oder Sachbeschädigung
falls diese Merkmale nicht bereits im Grundtatbestand enthalten sind, bei:
40,- €: mit Gefährdung 50,- €, mit Sachbeschädigung 60,- €
50,- €: mit Gefährdung 60,- €, mit Sachbeschädigung 75,- €
60,- €: mit Gefährdung 75,- €, mit Sachbeschädigung 90,- €
75,- €: mit Gefährdung 100,- €, mit Sachbeschädigung 125,- €
90,- €: mit Gefährdung 110,- €, mit Sachbeschädigung 135,- €
100,- €: mit Gefährdung 125,- €, mit Sachbeschädigung 150,- €
125,- €: mit Gefährdung 150,- €, mit Sachbeschädigung 175,- €
150,- €: mit Gefährdung 175,- €, mit Sachbeschädigung 225,- €
175,- €: mit Gefährdung 200,- €, mit Sachbeschädigung 225,- €
200,- €: mit Gefährdung 225,- €, mit Sachbeschädigung 225,- €
Enthält der Grundtatbestand bereits eine Gefährdung, führt Sachschaden zu folgender Erhöhung:
40,- €: 50,- €; 50,- €: 60,- €; 60,- €: 75,- €; 75,- €: 100,- €
Sonstiges
An illegalem Rennen teilgenommen 400,- €, 4 Punkte, 1 Monat Fahrverbot
Als Veranstalter: 500,- €
Fahrzeug in Betrieb genommen, obwohl das vorgeschriebene amtliche oder rote Kennzeichen oder Kurzkennzeichen fehlte 40,- €; 1 Punkt
Bei laufendem Motor ein Handy zur Benutzung in die Hand genommen 40,- €, 1 Punkt
Mit einem Fahrrad fahrend ein Handy zur Benutzung in die Hand genommen 25,- €
Mit abgefahrenen Reifen gefahren 50/75,- €; 3 Punkte
Kennzeichen mit Glas, Folien oder ähnlichen Abdeckungen versehen 50,- €; 1 Punkt
Nebelscheinwerfer statt Abblendlicht trotz ausreichender Sicht benutzt 10,- €
Vorgeschriebenen Sicherheitsgurt während der Fahrt nicht angelegt 30,- €
Als Kfz-Führer Kind ohne jede Sicherung befördert
bei einem Kind 40,- €, 1 Punkt
bei mehreren Kindern 50,- €, 1 Punkt
Als Kfz-Führer oder als anderer Verantwortlicher bei der Beförderung eines Kindes nicht für die vorschriftsmäßige Sicherung gesorgt
bei einem Kind 30,- €
bei mehreren Kindern 35,- €
(Umweltschutz:) Innerhalb einer Ortschaft unnütz hin- und hergefahren und dadurch einen anderen belästigt 20,- €
Als Unfallbeteiligter den Verkehr nicht gesichert oder bei geringfügigem Schaden nicht unverzüglich beiseite gefahren 30,- €, bei Sachbeschädigung 35,- €
Unfallspuren beseitigt, bevor die notwendigen Feststellungen getroffen worden waren 30,- €
Vorgeschriebenes Ausweispapier, vorgeschriebene Urkunde über eine Erlaubnis oder sonstige Bescheinigung nicht mitgeführt oder auf Verlangen nicht ausgehändigt 10,- €
Kraftfahrzeug, dessen Schalldämpferanlage defekt war, in Betrieb genommen 20,- €
Vorfahrt nicht beachtet und dadurch einen Vorfahrtsberechtigten gefährdet 50,- €, 3 Punkte
Missachtung des Rechtsfahrgebots: 80,- €, 1 Punkt
Bei erheblicher Sichtbehinderung durch Nebel, Schneefall oder Regen außerhalb geschlossener Ortschaften am Tage nicht mit Abblendlicht gefahren 40,- €, 3 Punkte
Auf Autobahnen und Kraftfahrstraßen gewendet, rückwärts oder entgegen der Fahrtrichtung gefahren in einer Ein- oder Ausfahrt 75,- €, 4 Punkte
auf der Nebenfahrbahn oder dem Seitenstreifen 130,- €, 4 Punkte
auf der durchgehenden Fahrbahn 200,- €, 4 Punkte, 1 Monat Fahrverbot
Auf Autobahnen oder Kraftfahrstraßen geparkt 70,- €, 2 Punkte
Seitenstreifen zum Zweck des schnelleren Vorwärtskommens benutzt 75,- €, 2 Punkte
Zeichen oder Haltegebot eines Polizeibeamten nicht befolgt 50,- €, 3 Punkte
Fahrtenbuch nicht ordnungsgemäß geführt, nicht ausgehändigt oder nicht für die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt 50,- €, 1 Punkt
Ohne Abblendlicht im Tunnel gefahren 10,- EUR
Wenden im Tunnel 40,- EUR, 1 Punkt
In der Nothaltebucht unberechtigt gehalten 20,- EUR; geparkt 25,- EUR
An einer Schranke nicht gehalten 150,- EUR, 1 Monat Fahrverbot
Eine geschlossene Schranke umfahren 700,- EUR, 3 Monate Fahrverbot
Straftaten
Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort: 7 Punkte
Davon ausgenommen können kleinere Unfälle außerhalb des fließenden Verkehrs sein, wenn kein Personenschaden und kein bedeutender Sachschaden entstanden sind und sich der verursachende Autofahrer innerhalb von 24 Stunden bei der Polizei meldet.
Straßenverkehrsgefährdung durch Führen eines Fahrzeugs bei Fahrunsicherheit infolge
Alkoholgenusses, Genuss anderer berauschender Mittel, geistiger oder körperlicher Mängel: 7 Punkte
Straßenverkehrsgefährdung durch grob verkehrswidrige und rücksichtslose
Vorfahrtmissachtung, Fehlverhalten beim Überholen, Fehlverhalten an Fußgängerüberwegen, zu schnelles Fahren unter anderem an unübersichtlichen Stellen, Missachtung des Rechtsfahrgebots, Wenden, Fahren entgegen der Fahrtrichtung oder versuchtes Wenden, Rückwärtsfahren, Fahren entgegen der Fahrtrichtung oder versuchtes Wenden, Fahren entgegen der Fahrtrichtung auf Autobahnen oder Kraftstraßen, Nichtkenntlichmachung haltender oder liegengebliebener Fahrzeuge: 7 Punkte
Führen oder Anordnen oder Zulassen des Führens eines Kraftfahrzeuges
ohne Fahrerlaubnis oder trotz Fahrverbots und trotz Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins: 6 Punkte
Kennzeichenmissbrauch, Gebrauch oder Gestatten des Gebrauchs unversicherter Kraftfahrzeuge oder Anhänger: 6 Punkte
Unbefugter Gebrauch von Kraftfahrzeugen: 5 Punkte
Nötigung, Tötung, Körperverletzung, gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr, unterlassene Hilfeleistung, andere Straftaten: 5 Punkte
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