2.1. Bußgeldkatalog

published on 04/01/2009 00:27
2.1. Bußgeldkatalog

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Rechtsanwalt

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Auszug aus dem Bußgeldkatalog, Stand: 01.04.2013
Geschwindigkeitsüberschreitung mit dem Pkw

Folgende Strafen gelten für Pkw ohne Anhänger und Motorräder (hierbei kommen ab 40 € mindestens 28,50 € Gebühren hinzu).

innerhalb geschlossener Ortschaften (gilt auch für 30 km/h-Zone)
bis 10 km/h: 15,- €
11-15 km/h:  25,- €
16-20 km/h:  35,- €
21-25 km/h: 80,- €, 1 Punkt
26-30 km/h: 100,- €, 3 Punkte
31-40 km/h: 160,- €, 3 Punkte, 1 Monat Fahrverbot
41-50 km/h: 200,- €, 4 Punkte, 1 Monat Fahrverbot
51-60 km/h: 280,- €, 4 Punkte, 2 Monate Fahrverbot
61-70 km/h: 480,- €, 4 Punkte, 3 Monate Fahrverbot
über 70 km/h: 680,- €, 4 Punkte, 3 Monate Fahrverbot

außerhalb geschlossener Ortschaften (z.B. Landstraße, Autobahn)
bis 10 km/h:  10,- €
11-15 km/h:  20,- €
16-20 km/h:  30,- €
21-25 km/h:  70,- €, 1 Punkt
26-30 km/h: 80,- €, 3 Punkte
31-40 km/h: 120,- €, 3 Punkte
41-50 km/h: 160,- €, 3 Punkte, 1 Monat Fahrverbot
51-60 km/h: 240,- €, 4 Punkte, 1 Monat Fahrverbot
61-70 km/h: 440,- €, 4 Punkte, 2 Monate Fahrverbot
über 70 km/h: 600,- €, 4 Punkte, 3 Monate Fahrverbot

Ein Fahrverbot wird auch verhängt, wenn innerhalb eines Jahres zwei Geschwindigkeitsüberschreitungen von mehr als 25 km/h festgestellt wurden!

Toleranz (wird vom gemessenen Wert abgezogen): meist 3 km/h bei weniger als 100 km/h, darüber 3%.
Im Normalfall zeigt das Tachometer des Autos mehr an als die tatsächliche Geschwindigkeit.


Abstand

Abstandsverstöße werden seit 2009 mit höheren Bußgeldbeträgen geahndet. Verschärft worden sind die Bußgeldregelsätze bei Abstandsverkürzungen unterhalb des 0,8-Sekunden-Abstands und damit bei den konkret gefährdenden Abstandsverstößen, sofern die Geschwindigkeit mehr als 80 km/h beträgt:

Bei den Regelfahrverboten wird die Eingangsschwelle im Vergleich zur bisherigen Regelung um eine Stufe abgesenkt. Sie liegt nun bei Abständen, die weniger als 3/10 des halben Tachowerts betragen, sofern die Geschwindigkeit bei mehr als 100 km/h liegt.

Bei der Dauer des Fahrverbots wird in Abhängigkeit vom Ausmaß der Abstandsverkürzung differenziert. Damit will man dem Umstand Rechnung tragen, dass die Unfallwahrscheinlichkeit, die Unfallfolgen sowie die Offensichtlichkeit der Zuwiderhandlung für die Kraftfahrer bei Abstandsverkürzungen, die unter noch weiterer Verkürzung des 0,8-Sekunden-Abstands und bei noch höherer Geschwindigkeit begangen werden, nochmals zunehmen. Die Eingangsschwelle für das Fahrverbot liegt jetzt bei einem Abstand von etwa 0,7 sec. In solchen Fällen sind in der Regel die Indizien gegeben, die die Zuwiderhandlung als besonders verantwortungslos und grob kennzeichnen.

Konkret ergeben sich nun folgende Regelsanktionen:

Bei einer Geschwindigkeit bis 80 km/h: 25 €
bei Gefährdung: 30,- €, bei Sachbeschädigung: 35,- €

bei über 80 km/h, wenn nicht in Metern weniger als
ein Viertel des Tachowertes: 35,- €

bei Geschwindigkeit von mehr als 80 km/h
weniger als 5/10 des halben Tachowerts: 75 €, 1 Punkt
weniger als 4/10 des halben Tachowerts: 100 €, 2 Punkte
weniger als 3/10 des halben Tachowerts: 160 €, 3 Punkte und zusätzlich 1 Monat Fahrverbot, soweit mehr als 100 km/h
weniger als 2/10 des halben Tachowerts: 240 €, 4 Punkte und zusätzlich 2 Monate Fahrverbot, soweit mehr als 100 km/h
weniger als 1/10 des halben Tachowerts: 320 €, 4 Punkte und zusätzlich 3 Monate Fahrverbot, soweit mehr als 100 km/h

bei mehr als 130 km/h
weniger als 5/10 des halben Tachowerts: 100 €, 2 Punkte
weniger als 4/10 des halben Tachowerts: 180 €, 3 Punkte
weniger als 3/10 des halben Tachowerts: 240 €, 4 Punkte, 1 Monat Fahrverbot
weniger als 2/10 des halben Tachowerts: 320 €, 4 Punkte, 2 Monate Fahrverbot
weniger als 1/10 des halben Tachowerts: 400 €, 4 Punkte, 3 Monate Fahrverbot

 
Überholen

Überholt unter Nichtbeachten des Verkehrszeichens "Überholverbot": 70,- €, 1 Punkt
Mit nicht wesentlich höherer Geschwindigkeit als der zu Überholende überholt: 80,- € und 1 Punkt.
Beim Überholen ausreichenden Seitenabstand zu einem anderen Verkehrsteilnehmer nicht eingehalten: 30,- €, bei Sachbeschädigung: 35,- €
Nach dem Überholen nicht sobald wie möglich wieder nach rechts eingeordnet: 10,- €
Nach dem Überholen beim Einordnen einen Überholten behindert: 20,- €
Vorschriftswidrig links überholt, obwohl der Fahrer des vorausfahrenden Fahrzeugs die Absicht, nach links abzubiegen, angekündigt und sich eingeordnet hatte: 25,- €, bei Sachbeschädigung: 30,- €
Fahrtrichtungsanzeiger nicht wie vorgeschrieben benutzt: 10,- €
Außerhalb geschlossener Ortschaften rechts überholt: 100,- €, 3 Punkte
Überholt, obwohl nicht übersehen werden konnte, dass während des ganzen Überholvorgangs jede Behinderung des Gegenverkehrs ausgeschlossen war, oder bei unklarer Verkehrslage: 100,- €, 3 Punkte
und dabei "Überholverbot"-Verkehrszeichen nicht beachtet oder Fahrstreifenbegrenzung überquert oder überfahren oder der durch Pfeile vorgeschriebenen Fahrtrichtung nicht gefolgt: 150,- €, 4 Punkte
mit Gefährdung: 200,- €, 4 Punkte, 1 Monat Fahrverbot
mit Sachbeschädigung: 240,- €, 4 Punkte, 1 Monat Fahrverbot


Halten und Parken

Parken: Verlassen des Fahrzeugs oder Halten für mehr als 3 Minuten

Unzulässig gehalten z.B. auf Fußgängerüberwegen, bis zu 5 m davor, auf Bahnübergängen, vor und in Feuerwehrzufahrten, an Taxiständen, bis zu 10 m vor Lichtzeichen, im Halteverbot, im eingeschränkten Halteverbot: 10,- €, bei Behinderung 15,- €

Halten in "zweiter Reihe": 15,- €, bei Behinderung: 20,- €

Parken z.B. auf Geh- und Radwegen, an engen und unübersichtlichen Straßenstellen, im Bereich von scharfen Kurven, auf Fußgängerüberwegen sowie bis zu 5 m davor, auf Bahnübergängen, bis zu 10 m vor Lichtzeichen, im Halteverbot, im eingeschränkten Halteverbot: 15,- €, bei Behinderung: 25,- €
länger als eine Stunde: 25,- €, bei Behinderung: 35,- €

Behinderung von Rettungsfahrzeugen durch Parken: 40,- €, 1 Punkt

Unberechtigt auf Schwerbehinderten-Parkplatz geparkt: 35,- €

Mit Kraftfahrzeuganhängern ohne Zugfahrzeug länger als zwei Wochen geparkt: 20,- €

Parken in "zweiter Reihe": 20,- €, bei Behinderung: 25,- €
länger als 15 Minuten: 30,- €, bei Behinderung: 35,- €

Vorrang des Berechtigten beim Einparken in eine Parklücke nicht beachtet: 10,- €

Nicht platzsparend gehalten oder geparkt: 10,- €

Einrichtungen zur Überwachung der Parkzeit:

An einer abgelaufenen Parkuhr, ohne vorgeschriebene Parkscheibe, ohne Parkschein oder unter Überschreitung der Höchstparkdauer geparkt  10,- €
bis 30 Minuten  10,- €
bis zu einer Stunde  15,- €
bis zu zwei Stunden  20,- €
bis zu drei Stunden  25,- €
länger als drei Stunden  30,- €


Wechsellichtzeichen, Dauerlichtzeichen und Grünpfeil


Als Fahrzeugführer in anderen als den Fällen des Rechtsabbiegens mit Grünpfeil, rotes Wechsellichtzeichen oder rotes Dauerlichtzeichen nicht befolgt: 90,- €; 3 Punkte
mit Gefährdung: 200; 4 Punkte; 1 Monat Fahrverbot oder Sachbeschädigung: 240,- €; 4 Punkte; 1 Monat Fahrverbot
bei schon länger als eine Sekunde andauernder Rotphase eines Wechsellichtzeichens: 200,- €; 4 Punkte; 1 Monat Fahrverbot
mit Gefährdung: 320,- €; 4 Punkte; 1 Monat Fahrverbot oder Sachbeschädigung: 360,- €; 4 Punkte; 1 Monat Fahrverbot

Beim Rechtsabbiegen mit Grünpfeil

vor dem Rechtsabbiegen mit Grünpfeil nicht angehalten: 70,- €; 3 Punkte

den Fahrzeugverkehr der freigegebenen Verkehrsrichtungen, ausgenommen den Fahrradverkehr auf Radwegfurten, gefährdet: 60,- €; 3 Punkte

den Fußgängerverkehr oder den Fahrradverkehr auf Radwegfurten der freigegebenen Verkehrsrichtungen
behindert: 60,- €; 3 Punkte
gefährdet  75,- €; 3 Punkte


TÜV / AU


Als Halter Fahrzeug zur Haupt- oder Zwischenuntersuchung nicht angemeldet oder vorgeführt; bei einer Überschreitung des Anmelde- oder Vorführtermins von
mehr als zwei bis vier Monaten: 15,- €
vier bis acht Monaten: 25,- €
acht Monaten: 40,- €, 2 Punkte

Abgasuntersuchung:
Als Halter die Frist für die Abgasuntersuchung überschritten um
mehr als zwei bis zu acht Monate  15,- EUR
mehr als acht Monate  40,- EUR, 1 Punkt

Fahrzeug zur Nachprüfung der Mängelbeseitigung nicht rechtzeitig vorgeführt  15,- €

 
Alkoholgehalt im Blut (Mindeststrafen)

ab 0,3 bis unter 0,5 Promille: nicht strafbar, wenn keine Anzeichen für Fahrunsicherheit vorliegen und es nicht zu einem Unfall kommt; strafbar bei Anzeichen von Fahrunsicherheit oder bei Beteiligung an einem Unfall mit 7 Punkten und Geld- oder Freiheitsstrafe und Führerscheinentzug

ab 0,5 Promille: 500,- €, 4 Punkte, 1 Monat Fahrverbot
bei Eintragung von bereits einer Entscheidung: 1000,- €, 4 Punkte, 3 Monate Fahrverbot
bei Eintragung von bereits mehreren Entscheidungen: 1500,- €, 4 Punkte, 3 Monate Fahrverbot

ab 1,1 Promille: Geldstrafe oder Freiheitsentzug, 7 Punkte, 6 Monate bis 5 Jahre Entzug der Fahrerlaubnis

Bei Ersttätern sind bei einem Entzug der Fahrerlaubnis ein bis zwei Netto-Monatslöhne und eine Sperrfrist von 6 bis 12 Monaten üblich.

Für Fahrer, die jünger als 21 Jahre und/oder noch in der Probezeit sind, gilt jetzt die Null-Promille-Grenze.
Verstöße dagegen werden mit 250 Euro, 2 Punkten
und während der Probezeit mit Aufbauseminar und Probezeitverlängerung bestraft.

Auf dem Fahrrad wird ab 1,6 Promille eine MPU fällig.
Beim Nichtbestehen wird der Auto-Führerschein eingezogen.


Berauschende Mittel

Dazu gehören: Cannabis, Heroin, Kokain, Morphin, Amphetamine, Ecstasy:
500,- €, 4 Punkte, 1 Monat Fahrverbot
bei Eintragung von bereits einer Entscheidung  1000,- €, 4 Punkte, 3 Monate Fahrverbot
bei Eintragung von bereits mehreren Entscheidungen  1500,- €, 4 Punkte, 3 Monate Fahrverbot

Der Genuss von harten Drogen (auch außerhalb des Straßenverkehrs)
führt im Normalfall zum Entzug der Fahrerlaubnis.
Ein hoher Wert beim Cannabis-Abbauprodukt (THC-COOH) kann zum Führerscheinentzug
führen, weil dies einen regelmäßigen Konsum anzeigt.
Wird man beim Fahren unter Drogen erwischt, droht ein Drogenscreening oder die MPU.


Erhöhung der Regelsätze

bei Hinzutreten einer Gefährdung oder Sachbeschädigung
falls diese Merkmale nicht bereits im Grundtatbestand enthalten sind, bei:
 
40,- €: mit Gefährdung 50,- €, mit Sachbeschädigung 60,- €
50,- €: mit Gefährdung 60,- €, mit Sachbeschädigung 75,- €
60,- €: mit Gefährdung 75,- €, mit Sachbeschädigung 90,- €
75,- €: mit Gefährdung 100,- €, mit Sachbeschädigung 125,- €
90,- €: mit Gefährdung 110,- €, mit Sachbeschädigung 135,- €
100,- €: mit Gefährdung 125,- €, mit Sachbeschädigung 150,- €
125,- €: mit Gefährdung 150,- €, mit Sachbeschädigung 175,- €
150,- €: mit Gefährdung 175,- €, mit Sachbeschädigung 225,- €
175,- €: mit Gefährdung 200,- €, mit Sachbeschädigung 225,- €
200,- €: mit Gefährdung 225,- €, mit Sachbeschädigung 225,- €

Enthält der Grundtatbestand bereits eine Gefährdung, führt Sachschaden zu folgender Erhöhung:
40,- €: 50,- €; 50,- €: 60,- €; 60,- €: 75,- €; 75,- €: 100,- €


Sonstiges

An illegalem Rennen teilgenommen 400,- €, 4 Punkte, 1 Monat Fahrverbot
Als Veranstalter: 500,- €

Fahrzeug in Betrieb genommen, obwohl das vorgeschriebene amtliche oder rote Kennzeichen oder Kurzkennzeichen fehlte  40,- €; 1 Punkt

Bei laufendem Motor ein Handy zur Benutzung in die Hand genommen 40,- €, 1 Punkt

Mit einem Fahrrad fahrend ein Handy zur Benutzung in die Hand genommen 25,- €

Mit abgefahrenen Reifen gefahren 50/75,- €; 3 Punkte

Kennzeichen mit Glas, Folien oder ähnlichen Abdeckungen versehen  50,- €; 1 Punkt

Nebelscheinwerfer statt Abblendlicht trotz ausreichender Sicht benutzt 10,- €

Vorgeschriebenen  Sicherheitsgurt während der Fahrt nicht angelegt 30,- €

Als Kfz-Führer Kind ohne jede Sicherung befördert
bei einem Kind  40,- €, 1 Punkt
bei mehreren Kindern  50,- €, 1 Punkt

Als Kfz-Führer oder als anderer Verantwortlicher bei der Beförderung eines Kindes nicht für die vorschriftsmäßige Sicherung gesorgt
bei einem Kind  30,- €
bei mehreren Kindern  35,- €

(Umweltschutz:) Innerhalb einer Ortschaft unnütz hin- und hergefahren und dadurch einen anderen belästigt  20,- €

Als Unfallbeteiligter den Verkehr nicht gesichert oder bei geringfügigem Schaden nicht unverzüglich beiseite gefahren  30,- €, bei Sachbeschädigung 35,- €

Unfallspuren beseitigt, bevor die notwendigen Feststellungen getroffen worden waren  30,- €

Vorgeschriebenes Ausweispapier, vorgeschriebene Urkunde über eine Erlaubnis oder sonstige Bescheinigung nicht mitgeführt oder auf Verlangen nicht ausgehändigt  10,- €

Kraftfahrzeug, dessen Schalldämpferanlage defekt war, in Betrieb genommen  20,- €

Vorfahrt nicht beachtet und dadurch einen Vorfahrtsberechtigten gefährdet  50,- €, 3 Punkte

Missachtung des Rechtsfahrgebots: 80,- €, 1 Punkt

Bei erheblicher Sichtbehinderung durch Nebel, Schneefall oder Regen außerhalb geschlossener Ortschaften am Tage nicht mit Abblendlicht gefahren  40,- €, 3 Punkte

Auf Autobahnen und Kraftfahrstraßen gewendet, rückwärts oder entgegen der Fahrtrichtung gefahren in einer Ein- oder Ausfahrt  75,- €, 4 Punkte
auf der Nebenfahrbahn oder dem Seitenstreifen  130,- €, 4 Punkte
auf der durchgehenden Fahrbahn  200,- €, 4 Punkte, 1 Monat Fahrverbot

Auf Autobahnen oder Kraftfahrstraßen geparkt  70,- €, 2 Punkte

Seitenstreifen zum Zweck des schnelleren Vorwärtskommens benutzt  75,- €, 2 Punkte

Zeichen oder Haltegebot eines Polizeibeamten nicht befolgt  50,- €, 3 Punkte

Fahrtenbuch nicht ordnungsgemäß geführt, nicht ausgehändigt oder nicht für die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt  50,- €, 1 Punkt

Ohne Abblendlicht im Tunnel gefahren 10,- EUR
Wenden im Tunnel 40,- EUR, 1 Punkt
In der Nothaltebucht unberechtigt gehalten 20,- EUR; geparkt 25,- EUR

An einer Schranke nicht gehalten 150,- EUR, 1 Monat Fahrverbot
Eine geschlossene Schranke umfahren 700,- EUR, 3 Monate Fahrverbot


Straftaten

Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort: 7 Punkte
Davon ausgenommen können kleinere Unfälle außerhalb des fließenden Verkehrs sein, wenn kein Personenschaden und kein bedeutender Sachschaden entstanden sind und sich der verursachende Autofahrer innerhalb von 24 Stunden bei der Polizei meldet.

Straßenverkehrsgefährdung durch Führen eines Fahrzeugs bei Fahrunsicherheit infolge
Alkoholgenusses, Genuss anderer berauschender Mittel, geistiger oder körperlicher Mängel: 7 Punkte

Straßenverkehrsgefährdung durch grob verkehrswidrige und rücksichtslose
Vorfahrtmissachtung, Fehlverhalten beim Überholen, Fehlverhalten an Fußgängerüberwegen, zu schnelles Fahren unter anderem an unübersichtlichen Stellen, Missachtung des Rechtsfahrgebots, Wenden, Fahren entgegen der Fahrtrichtung oder versuchtes Wenden, Rückwärtsfahren, Fahren entgegen der Fahrtrichtung oder versuchtes Wenden, Fahren entgegen der Fahrtrichtung auf Autobahnen oder Kraftstraßen, Nichtkenntlichmachung haltender oder liegengebliebener Fahrzeuge: 7 Punkte

Führen oder Anordnen oder Zulassen des Führens eines Kraftfahrzeuges
ohne Fahrerlaubnis oder trotz Fahrverbots und trotz Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins: 6 Punkte

Kennzeichenmissbrauch, Gebrauch oder Gestatten des Gebrauchs unversicherter Kraftfahrzeuge oder Anhänger: 6 Punkte

Unbefugter Gebrauch von Kraftfahrzeugen: 5 Punkte

Nötigung, Tötung, Körperverletzung, gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr, unterlassene Hilfeleistung, andere Straftaten: 5 Punkte

 

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