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Bauvertrag

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Der Bauvertrag ist das dogmatische Herzstück des privaten Baurechts. Er ist eine hochkomplexe Spezialform des Werkvertrags, bei der sich der Bauunternehmer zur mangelfreien Errichtung eines Bauwerks verpflichtet, während der Bauherr den Werklohn schuldet. Die juristische Zentralnorm ist § 650a BGB. Das Gesetz statuiert eine verschuldensunabhängige Erfolgsgarantie: Der Unternehmer schuldet rechtlich nicht nur Bemühung, sondern den funktionstauglichen Erfolg (z. B. ein dichtes Dach). Weicht das Ist vom Soll ab, liegt ein Sachmangel (§ 633 BGB) vor, der Nacherfüllung auslöst. Wird die VOB/B als Ganzes ohne inhaltliche Abweichungen gegenüber einem Unternehmer einbezogen, ist sie der Inhaltskontrolle einzelner Klauseln entzogen (§ 310 Abs. 1 Satz 3 BGB). Ein brandgefährliches Streitfeld ist das Anordnungsrecht (§ 650b BGB). Der Bauherr hat das einseitige, absolute Recht, Änderungen des Bauentwurfs anzuordnen. Der Unternehmer muss der Anordnung grundsätzlich Folge leisten und hat nach § 650c BGB einen Anspruch auf Anpassung der Vergütung.

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Das Bauvertragsrecht ist ein essentieller Bereich des Zivilrechts, der die rechtlichen Aspekte von Bauverträgen regelt. Weiterlesen ›

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Übersichtsartikel · Was ist Bauvertrag?2 von 3
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Bei der Abrechnung eines gekündigten Pauschalpreisvertrags kann der Auftragnehmer in besonderen Ausnahmefällen die ihm zustehende Mindestvergütung in der Weise abrechnen, dass er die gesamte Leistung … Weiterlesen ›

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Übersichtsartikel · Was ist Bauvertrag?3 von 3
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Für dieses Unterthema zeigen wir die Inhalte des übergeordneten Gebiets „Privates Baurecht und Werkvertragsrecht“.

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VerbraucherrechtWerkvertrag: Mängel verjährt? Frist nach § 634a BGB prüfenHandwerker- oder Bauleistung mangelhaft und Sie fragen sich, ob die Gewährleistung noch gilt? Prüfen Sie die Verjährung nach § 634a BGB — 2 Jahre bei einem Werk an einer Sache, 5 Jahre beim Bauwerk, jeweils ab der Abnahme. Orientierung ohne Panik.
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