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Allgemein (Architektenrecht)

Das Architektenrecht regelt die komplexen Beziehungen zwischen Bauherr und Architekt. Da der Architekt eine zentrale Vertrauensposition einnimmt, verlangt die Rechtsprechung von ihm ein hohes Maß an Sorgfalt. Der Architektenvertrag ist rechtlich fast immer ein Werkvertrag nach § 631 BGB, da der Architekt nicht nur eine Dienstleistung, sondern einen geistigen und tatsächlichen Erfolg (die Planung eines mangelfreien Bauwerks) schuldet. Die zentrale Abrechnungsgrundlage ist die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI). Obwohl der EuGH die zwingenden Mindest- und Höchstsätze der alten Fassung gekippt hat, bleibt sie in der Praxis das Grundgerüst. Sie teilt die Leistungen in neun Phasen ein (z. B. Grundlagenermittlung, Genehmigungsplanung, Bauüberwachung), für die prozentuale Honorare anfallen. Haftungsrechtlich bewegt sich der Architekt auf sehr dünnem Eis. Unterläuft ihm ein Planungsfehler oder verletzt er die Bauüberwachungspflicht (Lph 8), haftet er dem Bauherrn gemäß § 634 Nr. 4 BGB auf vollen Schadensersatz. Pfuschen Handwerker und der Architekt überwacht schlecht, haften beide als Gesamtschuldner; der Bauherr verklagt in der Praxis oft den haftpflichtversicherten Architekten.

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