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Rechtsgebiet

Aufenthalt

80 von 982 Normen · 5 Urteile im Überblick

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Das Aufenthaltsrecht bildet das Kernstück des Ausländerrechts und regelt, unter welchen Voraussetzungen sich Ausländer (Personen ohne deutsche Staatsangehörigkeit) rechtmäßig in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten dürfen. Maßgebliche Rechtsquelle ist das Aufenthaltsgesetz (AufenthG).

Grundsätzlich bedürfen Ausländer für die Einreise und den Aufenthalt eines gültigen Aufenthaltstitels, es sei denn, sie sind durch das Recht der Europäischen Union (Freizügigkeit) oder internationale Abkommen davon befreit. Nach § 4 Abs. 1 AufenthG werden die Aufenthaltstitel erteilt als Visum (für Kurzaufenthalte oder zur Einreise), Aufenthaltserlaubnis (befristet), Blaue Karte EU (für Hochqualifizierte), Niederlassungserlaubnis (unbefristet) oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU.

Die Erteilung eines Aufenthaltstitels richtet sich nach dem Aufenthaltszweck. Das Aufenthaltsgesetz unterscheidet hierbei strikt zwischen Aufenthalten zum Zweck der Ausbildung (z. B. Studium), der Erwerbstätigkeit (z. B. Fachkräfteeinwanderung), aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen (z. B. Asyl) sowie aus familiären Gründen (Familiennachzug).

Übersichtsartikel · Was ist Aufenthalt?1 von 3· weitere: ra.de Redaktion, ra.de Redaktion
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Der BGH hat in seinem Beschluss vom 15.09.2016 (Az.: V ZB 69/16) folgendes entschieden: Ein konkreter Anhaltspunkt für das Bestehen von Fluchtgefahr nach § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5, § 2 Abs. 14 Nr. 6… Weiterlesen ›

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Übersichtsartikel · Was ist Aufenthalt?2 von 3· weitere: ra.de Redaktion, ra.de Redaktion
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Bei der von Verfassungs wegen gebotenen Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Zurückweisungshaft haben die Haftgerichte von der Entschließung der beteiligten Behörde auszugehen, die … Weiterlesen ›

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Übersichtsartikel · Was ist Aufenthalt?3 von 3· weitere: ra.de Redaktion, ra.de Redaktion
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Der BGH hat mit dem Beschluss vom 19.05.2011 (Az: V ZB 15/11) folgendes entschieden: Die gesetzliche Vermutung des § 62 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AufenthG kommt erst zum Tragen, wenn die Ausreisefrist … Weiterlesen ›

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Für dieses Unterthema zeigen wir die Inhalte des übergeordneten Gebiets „Ausländer- und Asylrecht“.

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Verwaltungsverfahren & BehördenAusbildungsduldung: sieben Monate für den Antrag, sechs für die Erteilung (§ 60c AufenthG)§ 60c Abs. 3 AufenthG nennt ZWEI Zeitpunkte, und fast alle kennen nur einen. Der Antrag darf sieben Monate vor Ausbildungsbeginn gestellt werden, erteilt wird frühestens sechs Monate vorher — und die sechs gelten nur auf dem Duldungs-Weg. Der Check rechnet beide Zeitpunkte, den Dreimonats-Vorbesitz, die Identitätsfrist und die beiden Suchzeiten des Absatzes 6.
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Verwaltungsverfahren & BehördenBeschleunigtes Fachkräfteverfahren: die Vereinbarung mit ihren acht Pflichtinhalten (§ 81a AufenthG)Das beschleunigte Fachkräfteverfahren beantragt der ARBEITGEBER in Vollmacht der Fachkraft. Kern ist eine Vereinbarung mit der Ausländerbehörde, die nach § 81a Abs. 2 AufenthG acht Punkte umfassen muss. Die App zeigt jeden einzeln mit seinem Stand, benennt die offenen Nummern und schreibt den Entwurf — auch dann, wenn noch etwas fehlt.
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Verwaltungsverfahren & BehördenNiederlassungserlaubnis: Studium zählt zur Hälfte — das Zeitkonto des § 9 AufenthGFünf Jahre Aufenthaltserlaubnis verlangt § 9 Abs. 2 AufenthG. Wie sie zusammenkommen, steht in Absatz 4: Studium und Ausbildung zählen zur Hälfte, Auslandsaufenthalte je Aufenthalt mit höchstens sechs Monaten, früherer Besitz mit höchstens vier Jahren. Der Check rechnet das Konto und listet die sieben Voraussetzungen, die er nicht beurteilt.
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Verwaltungsverfahren & BehördenWohnsitzauflage: bei Arbeit ab 15 Stunden FINDET SIE KEINE ANWENDUNG (§ 12a AufenthG)Die Wohnsitzverpflichtung des § 12a Abs. 1 S. 1 AufenthG gilt drei Jahre. Satz 2 nimmt davon aus, wer eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung ab 15 Wochenstunden mit auskömmlichem Einkommen aufnimmt, in Ausbildung oder Studium steht oder einen Kurs besucht, der am zugewiesenen Ort nicht ohne Verzögerung möglich wäre. Der Check rechnet die drei Jahre, prüft die drei Ausnahmen, zeigt die Rückfalle des Satzes 4 und schreibt das Schreiben an die Behörde.
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Häufige Rechtsfragen im Bereich Aufenthalt

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Welche allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen gelten für einen Aufenthaltstitel nach dem Aufenthaltsgesetz?

Die Erteilung eines Aufenthaltstitels setzt nach § 5 Abs. 1 AufenthG in der Regel voraus, dass der Lebensunterhalt gesichert ist, die Identität und Staatsangehörigkeit des Ausländers geklärt sind, kein Ausweisungsinteresse besteht und die Passpflicht nach § 3 AufenthG erfüllt wird. Des Weiteren setzt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis oder Niederlassungserlaubnis gemäß § 5 Abs. 2 S. 1 AufenthG voraus, dass der Ausländer mit dem erforderlichen Visum eingereist ist.

Unter welchen Voraussetzungen wird eine unbefristete Niederlassungserlaubnis erteilt?

Die Niederlassungserlaubnis ist nach § 9 Abs. 1 S. 1 AufenthG ein unbefristeter Aufenthaltstitel. Einem Ausländer ist die Niederlassungserlaubnis gemäß § 9 Abs. 2 S. 1 AufenthG zu erteilen, wenn er unter anderem seit fünf Jahren die Aufenthaltserlaubnis besitzt, sein Lebensunterhalt gesichert ist, er mindestens 60 Monate Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung geleistet hat, über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt und über Wohnraum für sich und seine Familienangehörigen verfügt.

Was bewirkt ein rechtzeitiger Verlängerungsantrag vor Ablauf des bisherigen Aufenthaltstitels (Fiktionswirkung)?

Beantragt ein Ausländer vor Ablauf seines Aufenthaltstitels dessen Verlängerung oder die Erteilung eines anderen Aufenthaltstitels, gilt der bisherige Aufenthaltstitel nach § 81 Abs. 4 S. 1 AufenthG vom Zeitpunkt seines Ablaufs bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als fortbestehend (Fortgeltungsfiktion). Dem Ausländer ist gemäß § 81 Abs. 5 AufenthG eine Bescheinigung über die Wirkung seiner Antragstellung (Fiktionsbescheinigung) auszustellen.

Welche Voraussetzungen gelten für den Ehegattennachzug zu Deutschen und zu Ausländern?

Die Aufenthaltserlaubnis ist dem ausländischen Ehegatten eines Deutschen nach § 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AufenthG zu erteilen, wenn der Deutsche seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat und beide Ehegatten das 18. Lebensjahr vollendet haben sowie der Ehegatte sich zumindest auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen kann (§ 28 Abs. 1 S. 5 i. V. m. § 30 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und 2 AufenthG). Für den Ehegattennachzug zu Ausländern regelt § 30 Abs. 1 AufenthG die entsprechenden Voraussetzungen.

Welche Haftung übernimmt derjenige, der eine Verpflichtungserklärung abgibt?

Wer sich der Ausländerbehörde oder einer Auslandsvertretung gegenüber verpflichtet hat, die Kosten für den Lebensunterhalt eines Ausländers zu tragen, hat nach § 68 Abs. 1 S. 1 AufenthG für einen Zeitraum von fünf Jahren sämtliche öffentlichen Mittel zu erstatten, die für den Lebensunterhalt des Ausländers einschließlich der Versorgung mit Wohnraum sowie der Versorgung im Krankheitsfalle und bei Pflegebedürftigkeit aufgewendet werden, auch soweit die Aufwendungen auf einem gesetzlichen Anspruch des Ausländers beruhen. Die Verpflichtungserklärung bedarf nach § 68 Abs. 2 S. 1 AufenthG der Schriftform.

Rechtslexikon: Wichtige Begriffe im Aufenthalt

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