Zweckvaterschaftsanerkennung und Folgen für das Aufenthaltsrecht der Mutter
Behörden vermuten Zweckvaterschaftsanerkennung
Grundlage für die Entscheidung des BVerwG war die Vermutung der Vaterschaftsanerkennung eines deutschen Staatsangehörigen allein aus aufenthaltsrechtlichen Gründen. Gegen diese Einschätzung der Behörden hatte eine Frau mit vietnamesischer Staatsangehörigkeit, die 2005 nach Deutschland einreiste, geklagt.
Der nach ihrer Einreise gestellte Asylantrag war erfolglos geblieben – ihr Aufenthalt in Deutschland begründete sich in der Folge allein auf einer Duldung. Ein Jahr später kam es dann zu einer Vaterschaftsanerkennung im Hinblick auf das damals noch ungeborenen Kindes durch einen Deutschen. Damit erhielt das Kind die deutsche Staatsangehörigkeit.
Der Frau wurde in der Folgezeit eine humanitäre Aufenthaltserlaubnis eingeräumt. 2009 folgte dann der Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft zwischen ihr und ihrem Kind. Diese wurde ihr allerdings versagt. Die zuständige Behörde begründete die Ablehnung mit der vermuteten Zweckvaterschaftsanerkennung durch den deutschen Mann.
Ausschlussklausel des Aufenthaltsrechts greift nicht
Das BVerwG hat nun die Entscheidung der Vorinstanz, wonach eine im Aufenthaltsrecht bestehende Ausschlussklausel, die einen Familiennachzug ausschließe, im vorliegenden Fall nicht anzuwenden sei, bestätigt. Die Richter stellten klar, dass die strittige Ausschlussklausel in jedem Fall dann nicht auf eine Anerkennung der Vaterschaft anzuwenden sei, wenn diese nicht das Verwandtschaftsverhältnis zwischen nachzugswilligem Ausländer, hier also der Mutter, und dem im Deutschland lebenden Familienmitglied, in diesem Fall das Kind, begründet. Die Anerkennung der Vaterschaft eines Kindes durch einen Deutschen mit dem Ziel, der ausländischen Mutter des Kindes den Familiennachzug zu ermöglichen, begründe weder zwischen dem Anerkennenden und der ausländischen Mutter, noch zwischen dieser und ihrem Kind ein Verwandtschaftsverhältnis im Sinne der Ausschlussklausel.
Die Ausschlussklausel sei also immer dann nicht anwendbar, wenn eine leibliche ausländische Mutter zu ihrem minderjährigen Kind zieht, dessen deutsche Staatsangehörigkeit aus der rechtlich wirksamen Anerkennung durch einen deutschen Staatsangehörigen folgt. Auch eine Zweckvaterschaft stehe damit dem Familiennachzug der ausländischen Mutter zu ihrem minderjährigen deutschen Kind entgegen (Urteil v. 26.05.2020; 1 C 12.19).
Problematik des Missbrauchs der Anerkennung der Vaterschaft
Im Ausländerrecht wird nicht selten über den Missbrauch einer Vaterschaftsanerkennung allein aus aufenthaltsrechtlichen Gründen diskutiert. Beispielsweise erkennt ein deutscher Mann die Vaterschaft für das Kind einer ausländischen, unverheirateten Mutter an. Das Kind erwirbt so die deutsche Staatsangehörigkeit, wobei diese auch an das Bestehenbleiben der Vaterschaft gekoppelt ist. Ist der deutsche Mann tatsächlich nur „Scheinvater“ und wird dies während einer Vaterschaftsanfechtungsklage festgestellt, verliert auch das Kind rückwirkend seine deutsche Staatsangehörigkeit. Die ausländische Mutter hat in dieser Konstellation regelmäßig einen Anspruch auf eine Aufenthaltserlaubnis und später möglicherweise auch eine unbefristete Niederlassungserlaubnis.
Die Vaterschaftsanerkennung eines ausländischen Mannes wiederum kann aus der Intention heraus erfolgen, dadurch einen Aufenthaltstitel zu erlangen. Hat das Kind die deutsche Staatsangehörigkeit und besitzen die Eltern im Rahmen einer Sorgeerklärung das gemeinsame Sorgerecht, hat der anerkennende Vater einen Anspruch auf eine Aufenthaltserlaubnis.
Um einen Missbrauch der Vaterschaftsanerkennung zu verhindern, hat der Gesetzgeber insbesondere die Möglichkeit einer Anfechtung der Vaterschaft durch Behörden geschaffen.
Weitere Informationen zu dem Thema finden Sie auch unter: https://www.rosepartner.de/anerkennung-vaterschaft.html