Atomgesetz - AtG | § 23d Zuständigkeit des Bundesamtes für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung
Das Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung ist zuständig für
- 1.
die Planfeststellung und Genehmigung nach § 9b und deren Aufhebung, - 2.
die Aufsicht über Anlagen des Bundes nach § 9a Absatz 3 Satz 1 und die Schachtanlage Asse II nach § 19 Absatz 5, - 3.
die Erteilung der bergrechtlichen Zulassungen und sonstiger erforderlicher bergrechtlicher Erlaubnisse und Genehmigungen bei Zulassungsverfahren nach § 9b für die Errichtung, den Betrieb und die Stilllegung von Anlagen des Bundes zur Sicherstellung und Endlagerung nach § 9a Absatz 3 im Benehmen mit der zuständigen Bergbehörde des jeweiligen Landes, - 4.
die Bergaufsicht nach den §§ 69 bis 74 des Bundesberggesetzes über Anlagen des Bundes zur Sicherstellung und Endlagerung nach § 9a Absatz 3, - 5.
die Erteilung von wasserrechtlichen Erlaubnissen oder Bewilligungen bei Zulassungsverfahren nach § 9b für Anlagen des Bundes zur Sicherstellung und Endlagerung nach § 9a Absatz 3 im Benehmen mit der zuständigen Wasserbehörde, - 6.
die Genehmigung der Beförderung von Kernbrennstoffen sowie deren Rücknahme oder Widerruf, - 7.
die Genehmigung der Aufbewahrung von Kernbrennstoffen außerhalb der staatlichen Verwahrung, soweit diese nicht Vorbereitung oder Teil einer nach § 7 oder § 9 genehmigungsbedürftigen Tätigkeit ist, sowie deren Rücknahme oder Widerruf, - 8.
die staatliche Verwahrung von Kernbrennstoffen einschließlich des Erlasses von Entscheidungen nach § 5 Absatz 7 Satz 1 und - 9.
die Entgegennahme und Bekanntmachung von Informationen nach § 7 Absatz 1c.
Referenzen - Gesetze |
zitiert oder wird zitiert von 14 §§.
wird zitiert von 1 §§ in anderen Gesetzen.
wird zitiert von 6 anderen §§ im .
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zitiert 6 andere §§ aus dem .