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Absonderung
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Die Absonderung ist das weitreichendste Gläubigerprivileg in der Pleite. Während normale Gläubiger (§ 38 InsO) oft nur Minimalquoten erhalten, greift der Absonderungsberechtigte privilegiert auf bestimmte Gegenstände der Insolvenzmasse zu, weil er im Vorfeld harte dingliche Sicherungsrechte erworben hat. Die zentralen Normen sind § 50 InsO und § 51 InsO. Hat eine Bank etwa eine Grundschuld (§ 50 InsO) oder Maschinen zur Sicherheit übereignet bekommen (§ 51 InsO), holt sie das Gut nicht wie bei der Aussonderung komplett aus der Masse heraus. Stattdessen hat sie zwingend das exklusive Recht auf vorrangige Befriedigung aus dem finanziellen Verwertungserlös dieses spezifischen Gegenstands. Ein dogmatisches Streitfeld für Banken ist der Ablauf der Verwertung. Steht der sicherungsübereignete Bagger noch beim insolventen Unternehmen, hat zwingend und exklusiv der Insolvenzverwalter das Recht, ihn zu verkaufen (§ 166 InsO). Die Bank darf nicht einschreiten. Vom Erlös zieht der Verwalter nach § 171 InsO zwingend 9 % für Feststellungs- und Verwertungskosten zugunsten der Insolvenzmasse ab; eine „Insolvenzsteuer“ für Banken.
Die Aussonderung, Absonderung und Aufrechnung sind wichtige Konzepte im Insolvenzrecht, die die Rechte von Gläubigern und Schuldnern im Insolvenzverfahren regeln. Weiterlesen ›
Das OLG Brandenburg hat in seinem Urteil vom 11.06.2014 (Az.: 7 U 89/13) folgendes entschieden: Tritt der spätere Insolvenzschuldner eine bereits im Wege der Global-Sicherungszession abgetretene … Weiterlesen ›
Der BGH hat mit dem Urteil vom 05.05.2011 (Az: IX ZR 144/10) entschieden: Ist bei einer freihändigen Veräußerung mit einem kaufmännischen Zurückbehaltungsrecht belasteter Ware ein höherer Erlös als … Weiterlesen ›
Für dieses Unterthema zeigen wir die Inhalte des übergeordneten Gebiets „Aussonderung, Absonderung und Aufrechnung im Insolvenzverfahren“.
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