Urteils-Kommentar zu Bundesarbeitsgericht Urteil, 09. Juni 2011 - 2 AZR 381/10 von ra.de Redaktion
Bundesarbeitsgericht Urteil, 09. Juni 2011 - 2 AZR 381/10
Tenor
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 18. Januar 2010 - 9 Sa 1913/08 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer fristlosen Kündigung.
Die Klägerin war bei der Beklagten seit September 2001 als Verwaltungsfachangestellte beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis fand kraft arbeitsvertraglicher Vereinbarung der Manteltarifvertrag für die Beschäftigten der Medizinischen Dienste der Krankenversicherung und des Medizinischen Dienstes der Spitzenverbände der Krankenkassen vom 15. Oktober 1991 (MDK-T) Anwendung. Die Beklagte rechnete der Klägerin nach § 14 MDK-T eine Vorbeschäftigungszeit seit Januar 1991 an. Die Klägerin war deshalb gem. § 34 Abs. 1 MDK-T nur noch aus wichtigem Grund kündbar.
Bei der Beklagten besteht eine Dienstvereinbarung über die gleitende Arbeitszeit. Die Mitarbeiter, die an der Gleitzeit teilnehmen, können danach in der Zeit von 06:00 Uhr bis 22:00 Uhr Beginn und Ende ihrer Arbeitszeit selbst bestimmen. Nach Nr. VII der Dienstvereinbarung sind von jedem Mitarbeiter Beginn und Ende der Anwesenheitszeit minutengenau zu dokumentieren. Dies geschieht durch Eingabe in ein elektronisches Zeiterfassungssystem mit Hilfe des PCs am Arbeitsplatz. Nach § 12 Abs. 9 MDK-T beginnt und endet die Arbeitszeit "an der Arbeitsstelle". Unter Nr. IX der Dienstvereinbarung heißt es zu "Unregelmäßigkeiten und Missbrauch":
"Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die die in dieser Dienstvereinbarung und den Verwaltungsanordnungen enthaltenen Grundsätze und Bestimmungen nicht einhalten, können mit Zustimmung der Personalvertretung von der GLAZ ausgeschlossen werden.
Jedes bewusste Unterlassen der Zeiterfassung oder jede sonstige Manipulation des Zeiterfassungsverfahrens stellt einen schwerwiegenden Verstoß gegen die mit dieser Vereinbarung getroffenen Regelungen dar. Der Missbrauch hat grundsätzlich disziplinarische bzw. arbeitsrechtliche Maßnahmen zur Folge."
Mit Schreiben vom 17. Juni 2008 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis der Klägerin wegen "Arbeitszeitbetrugs" im Zeitraum vom 26. Mai bis 2. Juni 2008, zumindest wegen eines entsprechenden Verdachts außerordentlich.
Dagegen hat die Klägerin rechtzeitig Kündigungsschutzklage erhoben. Sie hat die Auffassung vertreten, die Arbeitszeit beginne jeweils bereits dann, wenn sie die Parkplatzeinfahrt durchfahren habe. Sie hat behauptet, es habe keine Anweisung bestanden, dass maßgeblich die Uhr im Eingangsbereich sei. Sie habe häufig viel Zeit mit der Suche nach einem Parkplatz verbracht, für 50 Mitarbeiter hätten nur 27 Parkplätze zur Verfügung gestanden.
Die Klägerin hat - soweit noch von Interesse - beantragt
1.
festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die fristlose Kündigung der Beklagten vom 17. Juni 2008 nicht beendet wird;
2.
im Fall des Obsiegens mit dem Antrag zu 1. die Beklagte zu verurteilen, sie bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens zu unveränderten arbeitsvertraglichen Bedingungen als Verwaltungsangestellte weiterzubeschäftigen.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat in den Rechtsstreit weitere fehlerhafte Arbeitszeitabrechnungen der Klägerin für den 3. und 4. Juni 2008 eingeführt. Sie hat behauptet, die Klägerin habe an der gleitenden Arbeitszeit teilgenommen und an insgesamt sieben Arbeitstagen jeweils mindestens 13 Minuten, an einigen Tagen sogar mehr als 20 Minuten als Arbeitszeiten dokumentiert, obwohl sie noch nicht im Betrieb gewesen sei oder den Betrieb bereits verlassen hätte.
Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat auf die Berufung der Beklagten die Klage abgewiesen. Mit der Revision begehrt die Klägerin die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung.
Gründe
Die Revision ist unbegründet. Das Berufungsurteil hält im Ergebnis einer revisionsrechtlichen Überprüfung stand. Die außerordentliche Kündigung der Beklagten vom 17. Juni 2008 ist wirksam und hat das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien mit ihrem Zugang aufgelöst. Der Weiterbeschäftigungsantrag fällt dem Senat nicht zur Entscheidung an.
I. Die außerordentliche Kündigung der Beklagten vom 17. Juni 2008 ist wirksam und hat das Arbeitsverhältnis der Parteien mit ihrem Zugang aufgelöst.
1. Ein wichtiger Grund iSv. § 34 Abs. 1 MDK-T, § 626 Abs. 1 BGB liegt vor.
a) Das Arbeitsverhältnis eines nach § 34 Abs. 1 MDK-T ordentlich unkündbaren Arbeitnehmers kann nur noch aus wichtigem Grund gekündigt werden. Der Begriff des wichtigen Grundes iSv. § 34 Abs. 1 MDK-T ist inhaltsgleich mit dem des § 626 Abs. 1 BGB (BAG 2. März 2006 - 2 AZR 53/05 - Rn. 16, AP BGB § 626 Krankheit Nr. 14 = EzA BGB 2002 § 626 Nr. 16). Gemäß § 626 Abs. 1 BGB kann das Arbeitsverhältnis aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, aufgrund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann. Dafür ist zunächst zu prüfen, ob der Sachverhalt ohne seine besonderen Umstände "an sich", dh. typischerweise als wichtiger Grund geeignet ist. Alsdann bedarf es der Prüfung, ob dem Kündigenden die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Falls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile - jedenfalls bis zum Ablauf der Kündigungsfrist - zumutbar ist oder nicht (BAG 10. Juni 2010 - 2 AZR 541/09 - Rn. 16, NZA 2010, 1227; 26. März 2009 - 2 AZR 953/07 - Rn. 21 mwN, AP BGB § 626 Nr. 220). Ein wichtiger Grund iSv. § 626 Abs. 1 BGB ist nur gegeben, wenn das Ergebnis dieser Gesamtwürdigung die Feststellung der Unzumutbarkeit einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers auch nur bis zum Ablauf der Kündigungsfrist ist. Bei einem ordentlich unkündbaren Arbeitnehmer ist dabei auf die "fiktive" Kündigungsfrist abzustellen (BAG 18. September 2008 - 2 AZR 827/06 - Rn. 37, EzA BGB 2002 § 626 Nr. 24).
b) Das Landesarbeitsgericht hat zu Recht angenommen, das Verhalten der Klägerin rechtfertige an sich eine außerordentliche Kündigung.
aa) Der vorsätzliche Verstoß eines Arbeitnehmers gegen seine Verpflichtung, die abgeleistete, vom Arbeitgeber nur schwer zu kontrollierende Arbeitszeit korrekt zu dokumentieren, ist an sich geeignet, einen wichtigen Grund zur außerordentlichen Kündigung iSv. § 626 Abs. 1 BGB darzustellen (BAG 24. November 2005 - 2 AZR 39/05 - zu II 3 b der Gründe, AP BGB § 626 Nr. 197 = EzA BGB 2002 § 626 Nr. 12; 21. April 2005 - 2 AZR 255/04 - zu B II 1 der Gründe, BAGE 114, 264). Dies gilt für einen vorsätzlichen Missbrauch einer Stempeluhr ebenso wie für das wissentliche und vorsätzlich falsche Ausstellen entsprechender Formulare (vgl. BAG 24. November 2005 - 2 AZR 39/05 - aaO). Dabei kommt es nicht entscheidend auf die strafrechtliche Würdigung an, sondern auf den mit der Pflichtverletzung verbundenen schweren Vertrauensbruch (BAG 24. November 2005 - 2 AZR 39/05 - aaO; 12. August 1999 - 2 AZR 832/98 - zu II 3 der Gründe, AP BGB § 123 Nr. 51 = EzA BGB § 123 Nr. 53). Der Arbeitgeber muss auf eine korrekte Dokumentation der Arbeitszeit der am Gleitzeitmodell teilnehmenden Arbeitnehmer vertrauen können. Überträgt er den Nachweis der geleisteten Arbeitszeit den Arbeitnehmern selbst und füllt ein Arbeitnehmer die dafür zur Verfügung gestellten Formulare wissentlich und vorsätzlich falsch aus, so stellt dies in aller Regel einen schweren Vertrauensmissbrauch dar (BAG 21. April 2005 - 2 AZR 255/04 - aaO). Nicht anders zu bewerten ist es, wenn der Arbeitnehmer verpflichtet ist, die geleistete Arbeitszeit mit Hilfe des Arbeitsplatzrechners in einer elektronischen Zeiterfassung zu dokumentieren, und er hierbei vorsätzlich falsche Angaben macht. Der Arbeitnehmer verletzt damit in erheblicher Weise seine ihm gegenüber dem Arbeitgeber bestehende Pflicht zur Rücksichtnahme (§ 241 Abs. 2 BGB).
bb) Das Landesarbeitsgericht hat festgestellt, die Klägerin habe für den 26., 27., 28. und 29. Mai, sowie den 2., 3. und 4. Juni 2008 jeweils mindestens 13 Minuten, einmal 28 Minuten - insgesamt 135 Minuten - vorsätzlich fehlerhaft zu Lasten der Beklagten als Arbeitszeiten in der Zeiterfassung dokumentiert. Angesichts der nicht unerheblichen Abweichungen zwischen den angegebenen Arbeitszeiten und dem tatsächlichen Betreten des Dienstgebäudes könne es sich bei den Falschangaben nicht nur um fahrlässiges Handeln oder ein Versehen gehandelt haben. Die Klägerin habe im Zeitraum der Beobachtung täglich und damit systematisch fehlerhafte Angaben gemacht. Dabei sei zu ihren Gunsten berücksichtigt, dass die Uhr im Eingangsbereich im Einzelfall um einige Minuten falsch gegangen sein könnte. Ihr Vorbringen zu einer rechtlichen Information von dritter Seite über Beginn und Ende der zu dokumentierenden Anwesenheitszeit sei nicht geeignet, ihren Vorsatz in Frage zu stellen. So erklärten sich die Arbeitszeitdifferenzen von 15 bis zu 28 Minuten selbst dann nicht, wenn man mit der Klägerin das Durchfahren der Parkplatzeinfahrt zu Tagesbeginn und -ende als maßgeblich zugrunde lege.
cc) Gegen diese Feststellungen des Landesarbeitsgerichts hat die Klägerin keine beachtlichen Verfahrensrügen erhoben. Sie sind damit für den Senat bindend (§ 559 Abs. 2 ZPO). Die Bewertung des Fehlverhaltens der Klägerin als vorsätzlich lässt keinen Rechtsfehler erkennen. Sie liegt im Wesentlichen auf tatsächlichem Gebiet und ist Gegenstand der tatrichterlichen Beweiswürdigung iSv. § 286 ZPO. Das Revisionsgericht kann bezüglich der Feststellung innerer Tatsachen nur prüfen, ob das Tatsachengericht von den richtigen Beurteilungsmaßstäben ausgegangen ist, die wesentlichen Umstände berücksichtigt und keine Denkgesetze, Erfahrungssätze oder Verfahrensvorschriften verletzt hat (vgl. BAG 16. Dezember 2010 - 2 AZR 485/08 - Rn. 21, NZA 2011, 571; 23. Juni 2009 - 2 AZR 103/08 - Rn. 27 mwN, AP KSchG 1969 § 1 Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 59 = EzTöD 100 TVöD-AT § 34 Abs. 2 Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 17). Danach ist die Würdigung des Landesarbeitsgerichts nicht zu beanstanden. Zwar war in der Dienstvereinbarung keine Definition enthalten, wann die zu dokumentierende Anwesenheitszeit beginnt bzw. endet, und auch der Begriff der "Arbeitsstelle" in § 12 Abs. 9 MDK-T ist auslegungsfähig. Hierauf kam es nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts aber nicht an, da die Angaben der Klägerin selbst bei weitest möglichem Begriffsverständnis nicht zu erklären seien.
c) Auch die Würdigung des Landesarbeitsgerichts, eine Abmahnung sei im Streitfall entbehrlich gewesen, und seine weitere Interessenabwägung sind im Ergebnis nicht zu beanstanden.
aa) Bei der Prüfung, ob dem Arbeitgeber eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers trotz Vorliegens einer erheblichen Pflichtverletzung jedenfalls bis zum Ablauf der Kündigungsfrist zumutbar ist, ist in einer Gesamtwürdigung das Interesse des Arbeitgebers an der sofortigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegen das Interesse des Arbeitnehmers an dessen Fortbestand abzuwägen. Es hat eine Bewertung des Einzelfalls unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zu erfolgen (BAG 10. Juni 2010 - 2 AZR 541/09 - Rn. 34, NZA 2010, 1227). Eine außerordentliche Kündigung kommt nur in Betracht, wenn es keinen angemessenen Weg gibt, das Arbeitsverhältnis fortzusetzen, weil dem Arbeitgeber sämtliche milderen Reaktionsmöglichkeiten unzumutbar sind (BAG 16. Dezember 2010 - 2 AZR 485/08 - Rn. 24, NZA 2011, 571; 10. Juni 2010 - 2 AZR 541/09 - aaO). Einer Abmahnung bedarf es in Ansehung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes nur dann nicht, wenn eine Verhaltensänderung in Zukunft selbst nach Abmahnung nicht zu erwarten steht oder es sich um eine so schwere Pflichtverletzung handelt, dass eine Hinnahme durch den Arbeitgeber offensichtlich - auch für den Arbeitnehmer erkennbar - ausgeschlossen ist (BAG 10. Juni 2010 - 2 AZR 541/09 - Rn. 37, aaO; 23. Juni 2009 - 2 AZR 103/08 - Rn. 33, AP KSchG 1969 § 1 Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 59 = EzTöD 100 TVöD-AT § 34 Abs. 2 Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 17). Dies gilt grundsätzlich auch bei Störungen im Vertrauensbereich (BAG 12. Mai 2010 - 2 AZR 845/08 - Rn. 29, EzA BGB 2002 § 626 Nr. 31; 23. Juni 2009 - 2 AZR 103/08 - Rn. 33 mwN, aaO).
bb) Eine Abmahnung war demnach im Streitfall entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts nicht schon deswegen entbehrlich, weil das Fehlverhalten der Klägerin den Vertrauensbereich betrifft. Seine Entscheidung erweist sich im Ergebnis aber als richtig, da eine Hinnahme des Fehlverhaltens durch die Beklagte offensichtlich - auch für die Klägerin erkennbar - ausgeschlossen war.
Die Klägerin hat nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts zu Lasten der Beklagten an mehreren Tagen hintereinander systematisch und vorsätzlich um jeweils mindestens 13 Minuten - insgesamt 135 Minuten - falsche Arbeitszeiten angegeben und damit in beträchtlichem Umfang über die erbrachte Arbeitszeit zu täuschen versucht. Dieses auf Heimlichkeit angelegte, vorsätzliche und systematische Fehlverhalten wiegt besonders schwer. Soweit sich die Klägerin darauf berufen hat, andere Mitarbeiter hätten sie ohne Weiteres beobachten können, wenn sie noch in ihrem Pkw saß, um zu rauchen oder auf ihre Tochter zu warten, ändert dies nichts daran, dass ihre Falschangaben bei der Arbeitszeiterfassung nicht offen erfolgten. Aus den angegeben Arbeitszeiten als solchen ließ sich nicht ersehen, dass sie nicht korrekt waren. Die für eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses erforderliche Vertrauensgrundlage erscheint angesichts dessen auch nach Ausspruch einer Abmahnung nicht mehr wiederherstellbar. Eine Hinnahme des vorsätzlichen und systematischen Fehlverhaltens durch die Beklagte war - auch für die Klägerin erkennbar - aufgrund der Schwere ihrer Pflichtverletzung unabhängig von einer Wiederholungsgefahr ausgeschlossen.
cc) Auch im Übrigen hält die Interessenabwägung des Landesarbeitsgerichts der revisionsrechtlichen Überprüfung stand.
(1) Die Umstände, anhand derer zu beurteilen ist, ob dem Arbeitgeber die Weiterbeschäftigung jedenfalls bis zum Ablauf der Kündigungsfrist zumutbar ist oder nicht, lassen sich nicht abschließend festlegen. Zu berücksichtigen sind aber regelmäßig das Gewicht und die Auswirkungen einer Vertragspflichtverletzung - etwa im Hinblick auf das Maß eines durch sie bewirkten Vertrauensverlusts und ihre wirtschaftlichen Folgen -, der Grad des Verschuldens des Arbeitnehmers, eine mögliche Wiederholungsgefahr sowie die Dauer des Arbeitsverhältnisses und dessen störungsfreier Verlauf (BAG 10. Juni 2010 - 2 AZR 541/09 - Rn. 34, NZA 2010, 1227; 28. Januar 2010 - 2 AZR 1008/08 - Rn. 26, EzA BGB 2002 § 626 Nr. 39).
(2) Angesichts der Schwere der Pflichtverletzung und des durch sie bewirkten Vertrauensverlusts war es der Beklagten nicht zumutbar, die Klägerin auch nur bis zum Ablauf einer "fiktiven" Kündigungsfrist weiterzubeschäftigen. Die längste ordentliche Kündigungsfrist hätte nach § 33 MDK-T zwölf Monate zum Schluss eines Kalendervierteljahres betragen. Auch die langjährige unbeanstandete Betriebszugehörigkeit der Klägerin von gut 17 Jahren, ihr Alter sowie die von ihr angegebene Unterhaltspflicht für eine Person führen angesichts des mit der Pflichtverletzung verbundenen schweren Vertrauensbruchs nicht zu einer Interessenabwägung zu ihren Gunsten. Die Klägerin hat nicht nur einmal in etwa nur geringem Umfang, sondern an sieben Arbeitstagen hintereinander systematisch und vorsätzlich ihre Arbeitszeit im Umfang von jeweils 13 bis 28 Minuten zu Lasten der Beklagten falsch angegeben. Die Störung des Vertrauensverhältnisses durch ihren Täuschungsversuch wiegt besonders schwer, und zwar unabhängig davon, ob eine Wiederholungsgefahr dadurch ausgeschlossen werden könnte, dass die Klägerin aus der Gleitzeit herausgenommen würde. Das Verschulden der Klägerin ist so erheblich, dass es der Beklagten nicht zumutbar ist, das Arbeitsverhältnis für die Dauer der fiktiven Kündigungsfrist fortzusetzen. Aus Nr. IX der Dienstvereinbarung über die gleitende Arbeitszeit lässt sich nicht etwa die Abrede entnehmen, ein Missbrauch könne allenfalls zu einer Herausnahme des Arbeitnehmers aus der gleitenden Arbeitszeit führen. Dort ist vielmehr für diesen Fall ausdrücklich auf die Möglichkeit arbeitsrechtlicher Schritte hingewiesen.
2. Nicht zu beanstanden ist die Würdigung des Landesarbeitsgerichts, die Beklagte habe die Kündigungserklärungsfrist des § 626 Abs. 2 BGB gewahrt und den Personalrat ordnungsgemäß angehört. Die Revision erhebt insoweit auch keine Einwände.
II. Der Weiterbeschäftigungsantrag für die Dauer des vorliegenden Kündigungsschutzverfahrens fällt dem Senat nicht zur Entscheidung an. Der Rechtsstreit ist abgeschlossen.
III. Als unterlegene Partei hat die Klägerin gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten der Revision zu tragen.
A. Sachverhalt und Prozessgeschichte
Die Klägerin war seit September 2001 als Verwaltungsfachangestellte beschäftigt. Aufgrund tariflicher Regelungen (MDK-T) und Anrechnung einer Vorbeschäftigungszeit war sie nach § 34 Abs. 1 MDK-T nur noch aus wichtigem Grund kündbar.
Im Betrieb galt eine Dienstvereinbarung zur gleitenden Arbeitszeit. Beginn und Ende der Anwesenheit waren minutengenau im elektronischen System am Arbeitsplatz zu dokumentieren. Die Dienstvereinbarung qualifizierte bewusstes Unterlassen oder Manipulation der Zeiterfassung ausdrücklich als schwerwiegenden Verstoß und kündigte arbeitsrechtliche Maßnahmen an.
Die Beklagte kündigte mit Schreiben vom 17.06.2008 außerordentlich wegen Arbeitszeitbetrugs (hilfsweise Verdacht). Die Klägerin erhob rechtzeitig Kündigungsschutzklage und argumentierte, Arbeitszeit beginne bereits bei Einfahrt auf das Gelände; außerdem gebe es keine klare Vorgabe, dass die Uhr im Eingangsbereich maßgeblich sei; Parkplatzsuche koste Zeit.
Das Arbeitsgericht gab der Klage statt, das Landesarbeitsgericht wies sie ab. Die Revision der Klägerin blieb erfolglos.
B. Entscheidung
I. Tenor/Ergebnis
Die Revision wurde zurückgewiesen; die außerordentliche Kündigung vom 17.06.2008 war wirksam und beendete das Arbeitsverhältnis mit Zugang.
II. Tragende Gründe
-
Prüfungsmaßstab: § 626 Abs. 1 BGB (auch im Tarifkontext)
Nach § 626 Abs. 1 BGB setzt die außerordentliche Kündigung Tatsachen voraus, die die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist unzumutbar machen. Der „wichtige Grund“ in § 34 Abs. 1 MDK-T ist nach BAG inhaltsgleich mit § 626 Abs. 1 BGB.
Das BAG arbeitet ausdrücklich mit dem zweistufigen Modell:
-
Eignung „an sich“ und
-
Einzelfallabwägung.
Bei ordentlich unkündbaren Arbeitnehmern ist für die Zumutbarkeit auf die „fiktive Kündigungsfrist“ abzustellen.
-
„An sich“: vorsätzliche falsche Zeiterfassung als wichtiger Grund
Das BAG bestätigt die Linie: Wer als Arbeitnehmer verpflichtet ist, Arbeitszeit korrekt zu dokumentieren, und dabei wissentlich und vorsätzlich falsche Angaben macht, verletzt die Rücksichtnahmepflicht nach § 241 Abs. 2 BGB in erheblicher Weise und begeht typischerweise einen schweren Vertrauensbruch. Maßgeblich ist nicht eine strafrechtliche Einordnung, sondern die arbeitsvertragliche Pflichtverletzung und die Vertrauenserschütterung. -
Bindende Tatsachenfeststellungen: Systematik und Vorsatz
Das Landesarbeitsgericht hatte festgestellt, dass die Klägerin an sieben Arbeitstagen jeweils mindestens 13 Minuten, einmal 28 Minuten, insgesamt 135 Minuten zu Lasten der Beklagten als Arbeitszeit erfasst hatte, obwohl sie noch nicht im Gebäude war oder schon weg war. Diese Feststellungen waren für das BAG bindend (§ 559 Abs. 2 ZPO); die tatrichterliche Vorsatzwürdigung sei revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.
Entscheidend: Selbst wenn Begriffe wie „Arbeitsstelle“ in § 12 Abs. 9 MDK-T auslegungsfähig sind, erklärte das nicht die Differenzen – deshalb kam es darauf im Ergebnis nicht an. -
Abmahnung: nicht automatisch entbehrlich, hier aber im Ergebnis
Das BAG betont: Eine Abmahnung ist nicht schon deswegen entbehrlich, weil der Vertrauensbereich betroffen ist. Entbehrlich ist sie nur, wenn eine Verhaltensänderung selbst nach Abmahnung nicht zu erwarten ist oder die Pflichtverletzung so schwer ist, dass eine Hinnahme offensichtlich – und für den Arbeitnehmer erkennbar – ausgeschlossen ist.
Genau das nahm das BAG hier an: Die Klägerin habe mehrere Tage hintereinander systematisch und vorsätzlich falsche Zeiten eingetragen; die Täuschung sei auf Heimlichkeit angelegt, weil sich aus den eingetragenen Zeiten nicht erkennen ließ, dass sie falsch waren. Vertrauen sei daher auch nach Abmahnung nicht wiederherstellbar.
-
Interessenabwägung (mit fiktiver Kündigungsfrist)
Bei der Abwägung stellte das BAG auf die Schwere der Pflichtverletzung und den dadurch bewirkten Vertrauensverlust ab. Die „längste“ fiktive Kündigungsfrist hätte nach § 33 MDK-T zwölf Monate zum Schluss eines Kalendervierteljahres betragen. Trotz langer Betriebszugehörigkeit (ca. 17 Jahre), Alter und Unterhaltspflichten überwog das Arbeitgeberinteresse: Der Vertrauensbruch sei so erheblich, dass eine Fortsetzung selbst bis zum Ablauf der fiktiven Kündigungsfrist unzumutbar sei.
Auch der Hinweis, man könne die Klägerin aus der Gleitzeit herausnehmen, half nicht: Die Dienstvereinbarung enthielt keine Beschränkung der Reaktion auf diesen Schritt, sondern verwies ausdrücklich auch auf arbeitsrechtliche Maßnahmen. -
Formelles
Das BAG beanstandete nicht, dass § 626 Abs. 2 BGB eingehalten und der Personalrat ordnungsgemäß angehört wurde.
C. Einordnung / Dogmatik / Streitstand
I. Linie A (Regel): Abmahnung als milderes Mittel – auch im Vertrauensbereich
Nach dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ist die Kündigung ultima ratio. Bei steuerbarem Verhalten ist eine Abmahnung typischerweise erforderlich, weil sie Warnfunktion hat und die Prognose trägt. Auch bei Störungen im Vertrauensbereich ist die Abmahnung nicht per se ausgeschlossen. Diese Linie steht im Hintergrund der BAG-Formel, dass eine Abmahnung nur ausnahmsweise entbehrlich ist.
II. Linie B (Ausnahme): Systematische, vorsätzliche Täuschung – „Hinnahme offensichtlich ausgeschlossen“
Demgegenüber nimmt das BAG eine Abmahnungsentbehrlichkeit an, wenn die Pflichtverletzung so gravierend ist, dass der Arbeitnehmer erkennen muss, dass der Arbeitgeber sie keinesfalls hinnimmt. Das vorliegende Urteil ist ein Musterfall dieser Linie: Wiederholtes, vorsätzliches, heimliches Falscheintragen in einem System, das auf Selbstkontrolle beruht.
Gewichtung: Das Urteil macht klar, dass die Abmahnung nicht „wegen Vertrauens“ entfällt, sondern wegen Qualität und Struktur des Fehlverhaltens (Vorsatz + Systematik + Heimlichkeit + Umfang).
III. Abgrenzung: Unklare Definition von „Arbeitsstelle“ vs. nicht erklärbare Differenzen
Dogmatisch sauber ist die Abgrenzung über den Vorsatz: Unklare betriebliche Regelungen können Vorsatz in Grenzfällen erschweren. Hier waren die Abweichungen nach den tatrichterlichen Feststellungen aber so deutlich, dass selbst ein sehr großzügiges Begriffsverständnis (Parkplatzeinfahrt) die Zeiten nicht plausibel machte. Damit bleibt die Fallgruppe „Missverständnis/Schlamperei“ klar getrennt von „Täuschung“.
D. Praxisfolgen
Checkliste für Arbeitnehmer (Betroffene)
-
Sofort Beweismittel sichern: Arbeitszeitkonto, Systemlogs, Zutrittsdaten, Kalender, E-Mails, Zeugen.
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Vorsatz entkräften (wenn möglich): Regelungen zur Arbeitszeitdefinition, schriftliche Anweisungen, technische Abweichungen (Uhrenlauf, Systemfehler).
-
Systematik vermeiden: Wiederholte Abweichungen über mehrere Tage werden schnell als bewusstes Muster gewertet.
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Fristen im Blick: Bei Kündigung grundsätzlich Kündigungsschutzklage binnen drei Wochen nach Zugang nach § 4 Satz 1 KSchG (soweit KSchG anwendbar).
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Strategie: Wenn die Tatsachenlage schlecht ist, kann die Frage „Abmahnung statt Kündigung“ nur greifen, wenn kein vorsätzlich-systematisches Täuschungsbild besteht.
Checkliste für Arbeitgeber
-
Sachverhalt belastbar ermitteln: Welche Tage, welche Minuten, welche Referenzquelle (Zutritt, Beobachtung, Uhr).
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§ 626 Abs. 2 BGB sauber dokumentieren (Kenntniszeitpunkt!).
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Abmahnung prüfen und begründen: Warum reicht sie nicht? (Vorsatz/Systematik/Heimlichkeit).
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Personalrat/Betriebsrat vollständig informieren (Mitteilung der tragenden Tatsachen).
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Gleitzeitregeln klar definieren: Beginn/Ende der Anwesenheit, maßgebliche Uhr/Referenz, Dokumentationspflichten.
Typische Fehler
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Kündigung ohne belastbare Feststellungen (Vorsatz wird behauptet, aber nicht tragfähig).
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Fristversäumnis nach § 626 Abs. 2 BGB durch interne Verzögerung.
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Unvollständige oder widersprüchliche Information der Personalvertretung.
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Unklare Dienstvereinbarungen, die Grenzfälle unnötig eröffnen.
E. FAQ (6–10 Fragen)
Wann ist Arbeitszeitbetrug ein Grund für fristlose Kündigung?
Wenn Arbeitszeit vorsätzlich falsch dokumentiert wird und dadurch das Vertrauen in die korrekte Leistungserbringung schwer erschüttert ist (Maßstab: § 626 Abs. 1 BGB).
Reicht eine einzelne falsche Buchung?
Nicht automatisch. Entscheidend sind Vorsatz, Umfang, Kontext und Interessenabwägung.
Muss der Arbeitgeber erst abmahnen?
Grundsätzlich häufig ja. Entbehrlich ist die Abmahnung, wenn die Pflichtverletzung so schwer ist, dass die Hinnahme offensichtlich ausgeschlossen ist.
Was bedeutet „heimlich“ bei Arbeitszeitbetrug?
Wenn die falsche Arbeitszeitangabe nicht „offen“ erkennbar ist und gerade auf Täuschung angelegt ist – etwa durch Eintragungen, die wie normale Arbeitszeiten aussehen.
Hilft es, wenn Regeln zum Arbeitsbeginn unklar sind?
Nur, wenn die Abweichungen plausibel dadurch erklärbar sind. Bei erheblichen, wiederholten Differenzen trägt das regelmäßig nicht.
Gilt bei „ordentlich unkündbar“ ein anderer Maßstab?
Ja: Es wird auf eine fiktive Kündigungsfrist abgestellt; die Unzumutbarkeit muss sich also auch auf diesen Zeitraum beziehen.
Kann der Arbeitgeber statt Kündigung aus der Gleitzeit ausschließen?
Das kann ein milderes Mittel sein, ersetzt aber nicht zwingend die Kündigung, wenn der Vertrauensbruch zu schwer ist.
Welche Rolle spielt § 241 Abs. 2 BGB?
Die Pflicht zur Rücksichtnahme umfasst auch, die Vermögens- und Kontrollinteressen des Arbeitgebers nicht durch Täuschung zu verletzen – hier über korrekte Zeitdokumentation.
F. Ausblick
Die Entscheidung bleibt aktuell, weil Zeiterfassung und flexible Arbeitszeitmodelle (Gleitzeit, mobiles Arbeiten, hybride Modelle) zunehmen. Anschlussfragen entstehen vor allem dort, wo Systeme technikbedingt ungenau sind oder betriebliche Regeln unklar bleiben: Dann verschiebt sich der Schwerpunkt auf Vorsatz, Schulung, Dokumentation und Vergleichsdaten (Zutritt/Logfiles). Gesetzgeberisch ist im Kontext Zeiterfassung (Arbeitszeiterfassungspflichten) eher mit präziseren organisatorischen Anforderungen zu rechnen – materiell-kündigungsrechtlich bleibt der Maßstab des § 626 Abs. 1 BGB aber die Interessenabwägung im Einzelfall.
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Annotations
(1) Das Dienstverhältnis kann von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann.
(2) Die Kündigung kann nur innerhalb von zwei Wochen erfolgen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt. Der Kündigende muss dem anderen Teil auf Verlangen den Kündigungsgrund unverzüglich schriftlich mitteilen.

