Urteils-Kommentar zu Bundesarbeitsgericht Urteil, 09. Juni 2011 - 2 AZR 381/10 von ra.de Redaktion

originally published: 19.01.2026 12:09, updated: 19.01.2026 12:16
Urteils-Kommentar zu Bundesarbeitsgericht Urteil, 09. Juni 2011 - 2 AZR 381/10 von ra.de Redaktion
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Bundesarbeitsgericht Urteil, 09. Juni 2011 - 2 AZR 381/10

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Arbeitszeitbetrug ist eine der typischen Fallgruppen der außerordentlichen Kündigung. Das Urteil BAG 09.06.2011 – 2 AZR 381/10 ist praxisrelevant, weil es drei Punkte sauber verbindet: (1) die Einordnung falscher Zeiterfassung als Vertrauensbruch, (2) die Abgrenzung, wann eine Abmahnung ausnahmsweise entbehrlich ist, und (3) die Besonderheit bei tariflich ordentlich unkündbaren Arbeitnehmern (Stichwort: fiktive Kündigungsfrist). Der Fall zeigt: Wer Arbeitszeit „schönt“, spielt nicht nur mit Minuten, sondern mit dem Arbeitsverhältnis.

A. Sachverhalt und Prozessgeschichte

Die Klägerin war seit September 2001 als Verwaltungsfachangestellte beschäftigt. Aufgrund tariflicher Regelungen (MDK-T) und Anrechnung einer Vorbeschäftigungszeit war sie nach § 34 Abs. 1 MDK-T nur noch aus wichtigem Grund kündbar.

Im Betrieb galt eine Dienstvereinbarung zur gleitenden Arbeitszeit. Beginn und Ende der Anwesenheit waren minutengenau im elektronischen System am Arbeitsplatz zu dokumentieren. Die Dienstvereinbarung qualifizierte bewusstes Unterlassen oder Manipulation der Zeiterfassung ausdrücklich als schwerwiegenden Verstoß und kündigte arbeitsrechtliche Maßnahmen an.

Die Beklagte kündigte mit Schreiben vom 17.06.2008 außerordentlich wegen Arbeitszeitbetrugs (hilfsweise Verdacht). Die Klägerin erhob rechtzeitig Kündigungsschutzklage und argumentierte, Arbeitszeit beginne bereits bei Einfahrt auf das Gelände; außerdem gebe es keine klare Vorgabe, dass die Uhr im Eingangsbereich maßgeblich sei; Parkplatzsuche koste Zeit.

Das Arbeitsgericht gab der Klage statt, das Landesarbeitsgericht wies sie ab. Die Revision der Klägerin blieb erfolglos.

B. Entscheidung

I. Tenor/Ergebnis

Die Revision wurde zurückgewiesen; die außerordentliche Kündigung vom 17.06.2008 war wirksam und beendete das Arbeitsverhältnis mit Zugang.

II. Tragende Gründe

  1. Prüfungsmaßstab: § 626 Abs. 1 BGB (auch im Tarifkontext)
    Nach § 626 Abs. 1 BGB setzt die außerordentliche Kündigung Tatsachen voraus, die die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist unzumutbar machen. Der „wichtige Grund“ in § 34 Abs. 1 MDK-T ist nach BAG inhaltsgleich mit § 626 Abs. 1 BGB.

Das BAG arbeitet ausdrücklich mit dem zweistufigen Modell:

  • Eignung „an sich“ und

  • Einzelfallabwägung.

Bei ordentlich unkündbaren Arbeitnehmern ist für die Zumutbarkeit auf die „fiktive Kündigungsfrist“ abzustellen.

  1. „An sich“: vorsätzliche falsche Zeiterfassung als wichtiger Grund
    Das BAG bestätigt die Linie: Wer als Arbeitnehmer verpflichtet ist, Arbeitszeit korrekt zu dokumentieren, und dabei wissentlich und vorsätzlich falsche Angaben macht, verletzt die Rücksichtnahmepflicht nach § 241 Abs. 2 BGB in erheblicher Weise und begeht typischerweise einen schweren Vertrauensbruch. Maßgeblich ist nicht eine strafrechtliche Einordnung, sondern die arbeitsvertragliche Pflichtverletzung und die Vertrauenserschütterung.

  2. Bindende Tatsachenfeststellungen: Systematik und Vorsatz
    Das Landesarbeitsgericht hatte festgestellt, dass die Klägerin an sieben Arbeitstagen jeweils mindestens 13 Minuten, einmal 28 Minuten, insgesamt 135 Minuten zu Lasten der Beklagten als Arbeitszeit erfasst hatte, obwohl sie noch nicht im Gebäude war oder schon weg war. Diese Feststellungen waren für das BAG bindend (§ 559 Abs. 2 ZPO); die tatrichterliche Vorsatzwürdigung sei revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.
    Entscheidend: Selbst wenn Begriffe wie „Arbeitsstelle“ in § 12 Abs. 9 MDK-T auslegungsfähig sind, erklärte das nicht die Differenzen – deshalb kam es darauf im Ergebnis nicht an.

  3. Abmahnung: nicht automatisch entbehrlich, hier aber im Ergebnis
    Das BAG betont: Eine Abmahnung ist nicht schon deswegen entbehrlich, weil der Vertrauensbereich betroffen ist. Entbehrlich ist sie nur, wenn eine Verhaltensänderung selbst nach Abmahnung nicht zu erwarten ist oder die Pflichtverletzung so schwer ist, dass eine Hinnahme offensichtlich – und für den Arbeitnehmer erkennbar – ausgeschlossen ist.

Genau das nahm das BAG hier an: Die Klägerin habe mehrere Tage hintereinander systematisch und vorsätzlich falsche Zeiten eingetragen; die Täuschung sei auf Heimlichkeit angelegt, weil sich aus den eingetragenen Zeiten nicht erkennen ließ, dass sie falsch waren. Vertrauen sei daher auch nach Abmahnung nicht wiederherstellbar.

  1. Interessenabwägung (mit fiktiver Kündigungsfrist)
    Bei der Abwägung stellte das BAG auf die Schwere der Pflichtverletzung und den dadurch bewirkten Vertrauensverlust ab. Die „längste“ fiktive Kündigungsfrist hätte nach § 33 MDK-T zwölf Monate zum Schluss eines Kalendervierteljahres betragen. Trotz langer Betriebszugehörigkeit (ca. 17 Jahre), Alter und Unterhaltspflichten überwog das Arbeitgeberinteresse: Der Vertrauensbruch sei so erheblich, dass eine Fortsetzung selbst bis zum Ablauf der fiktiven Kündigungsfrist unzumutbar sei.
    Auch der Hinweis, man könne die Klägerin aus der Gleitzeit herausnehmen, half nicht: Die Dienstvereinbarung enthielt keine Beschränkung der Reaktion auf diesen Schritt, sondern verwies ausdrücklich auch auf arbeitsrechtliche Maßnahmen.

  2. Formelles
    Das BAG beanstandete nicht, dass § 626 Abs. 2 BGB eingehalten und der Personalrat ordnungsgemäß angehört wurde.

C. Einordnung / Dogmatik / Streitstand

I. Linie A (Regel): Abmahnung als milderes Mittel – auch im Vertrauensbereich

Nach dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ist die Kündigung ultima ratio. Bei steuerbarem Verhalten ist eine Abmahnung typischerweise erforderlich, weil sie Warnfunktion hat und die Prognose trägt. Auch bei Störungen im Vertrauensbereich ist die Abmahnung nicht per se ausgeschlossen. Diese Linie steht im Hintergrund der BAG-Formel, dass eine Abmahnung nur ausnahmsweise entbehrlich ist.

II. Linie B (Ausnahme): Systematische, vorsätzliche Täuschung – „Hinnahme offensichtlich ausgeschlossen“

Demgegenüber nimmt das BAG eine Abmahnungsentbehrlichkeit an, wenn die Pflichtverletzung so gravierend ist, dass der Arbeitnehmer erkennen muss, dass der Arbeitgeber sie keinesfalls hinnimmt. Das vorliegende Urteil ist ein Musterfall dieser Linie: Wiederholtes, vorsätzliches, heimliches Falscheintragen in einem System, das auf Selbstkontrolle beruht.

Gewichtung: Das Urteil macht klar, dass die Abmahnung nicht „wegen Vertrauens“ entfällt, sondern wegen Qualität und Struktur des Fehlverhaltens (Vorsatz + Systematik + Heimlichkeit + Umfang).

III. Abgrenzung: Unklare Definition von „Arbeitsstelle“ vs. nicht erklärbare Differenzen

Dogmatisch sauber ist die Abgrenzung über den Vorsatz: Unklare betriebliche Regelungen können Vorsatz in Grenzfällen erschweren. Hier waren die Abweichungen nach den tatrichterlichen Feststellungen aber so deutlich, dass selbst ein sehr großzügiges Begriffsverständnis (Parkplatzeinfahrt) die Zeiten nicht plausibel machte. Damit bleibt die Fallgruppe „Missverständnis/Schlamperei“ klar getrennt von „Täuschung“.

D. Praxisfolgen

Checkliste für Arbeitnehmer (Betroffene)

  • Sofort Beweismittel sichern: Arbeitszeitkonto, Systemlogs, Zutrittsdaten, Kalender, E-Mails, Zeugen.

  • Vorsatz entkräften (wenn möglich): Regelungen zur Arbeitszeitdefinition, schriftliche Anweisungen, technische Abweichungen (Uhrenlauf, Systemfehler).

  • Systematik vermeiden: Wiederholte Abweichungen über mehrere Tage werden schnell als bewusstes Muster gewertet.

  • Fristen im Blick: Bei Kündigung grundsätzlich Kündigungsschutzklage binnen drei Wochen nach Zugang nach § 4 Satz 1 KSchG (soweit KSchG anwendbar).

  • Strategie: Wenn die Tatsachenlage schlecht ist, kann die Frage „Abmahnung statt Kündigung“ nur greifen, wenn kein vorsätzlich-systematisches Täuschungsbild besteht.

Checkliste für Arbeitgeber

  • Sachverhalt belastbar ermitteln: Welche Tage, welche Minuten, welche Referenzquelle (Zutritt, Beobachtung, Uhr).

  • § 626 Abs. 2 BGB sauber dokumentieren (Kenntniszeitpunkt!).

  • Abmahnung prüfen und begründen: Warum reicht sie nicht? (Vorsatz/Systematik/Heimlichkeit).

  • Personalrat/Betriebsrat vollständig informieren (Mitteilung der tragenden Tatsachen).

  • Gleitzeitregeln klar definieren: Beginn/Ende der Anwesenheit, maßgebliche Uhr/Referenz, Dokumentationspflichten.

Typische Fehler

  • Kündigung ohne belastbare Feststellungen (Vorsatz wird behauptet, aber nicht tragfähig).

  • Fristversäumnis nach § 626 Abs. 2 BGB durch interne Verzögerung.

  • Unvollständige oder widersprüchliche Information der Personalvertretung.

  • Unklare Dienstvereinbarungen, die Grenzfälle unnötig eröffnen.

E. FAQ (6–10 Fragen)

Wann ist Arbeitszeitbetrug ein Grund für fristlose Kündigung?
Wenn Arbeitszeit vorsätzlich falsch dokumentiert wird und dadurch das Vertrauen in die korrekte Leistungserbringung schwer erschüttert ist (Maßstab: § 626 Abs. 1 BGB).

Reicht eine einzelne falsche Buchung?
Nicht automatisch. Entscheidend sind Vorsatz, Umfang, Kontext und Interessenabwägung.

Muss der Arbeitgeber erst abmahnen?
Grundsätzlich häufig ja. Entbehrlich ist die Abmahnung, wenn die Pflichtverletzung so schwer ist, dass die Hinnahme offensichtlich ausgeschlossen ist.

Was bedeutet „heimlich“ bei Arbeitszeitbetrug?
Wenn die falsche Arbeitszeitangabe nicht „offen“ erkennbar ist und gerade auf Täuschung angelegt ist – etwa durch Eintragungen, die wie normale Arbeitszeiten aussehen.

Hilft es, wenn Regeln zum Arbeitsbeginn unklar sind?
Nur, wenn die Abweichungen plausibel dadurch erklärbar sind. Bei erheblichen, wiederholten Differenzen trägt das regelmäßig nicht.

Gilt bei „ordentlich unkündbar“ ein anderer Maßstab?
Ja: Es wird auf eine fiktive Kündigungsfrist abgestellt; die Unzumutbarkeit muss sich also auch auf diesen Zeitraum beziehen.

Kann der Arbeitgeber statt Kündigung aus der Gleitzeit ausschließen?
Das kann ein milderes Mittel sein, ersetzt aber nicht zwingend die Kündigung, wenn der Vertrauensbruch zu schwer ist.

Welche Rolle spielt § 241 Abs. 2 BGB?
Die Pflicht zur Rücksichtnahme umfasst auch, die Vermögens- und Kontrollinteressen des Arbeitgebers nicht durch Täuschung zu verletzen – hier über korrekte Zeitdokumentation.

F. Ausblick

Die Entscheidung bleibt aktuell, weil Zeiterfassung und flexible Arbeitszeitmodelle (Gleitzeit, mobiles Arbeiten, hybride Modelle) zunehmen. Anschlussfragen entstehen vor allem dort, wo Systeme technikbedingt ungenau sind oder betriebliche Regeln unklar bleiben: Dann verschiebt sich der Schwerpunkt auf Vorsatz, Schulung, Dokumentation und Vergleichsdaten (Zutritt/Logfiles). Gesetzgeberisch ist im Kontext Zeiterfassung (Arbeitszeiterfassungspflichten) eher mit präziseren organisatorischen Anforderungen zu rechnen – materiell-kündigungsrechtlich bleibt der Maßstab des § 626 Abs. 1 BGB aber die Interessenabwägung im Einzelfall.

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(1) Das Dienstverhältnis kann von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unte

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(1) Das Dienstverhältnis kann von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann.

(2) Die Kündigung kann nur innerhalb von zwei Wochen erfolgen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt. Der Kündigende muss dem anderen Teil auf Verlangen den Kündigungsgrund unverzüglich schriftlich mitteilen.