Zuteilungsgesetz 2012 - ZuG 2012 | § 14 Antragsfristen
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Gesetz über den nationalen Zuteilungsplan für Treibhausgas-Emissionsberechtigungen in der Zuteilungsperiode 2008 bis 2012 Inhaltsverzeichnis
(1) Anträge auf Zuteilungen nach den §§ 6 bis 8 oder § 12 sind innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten der Verordnung nach § 13 zu stellen.
(2) Anträge auf Zuteilungen nach § 9 sind spätestens bis zur Inbetriebnahme der Neuanlage zu stellen.
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(1) Wird der Betrieb einer Anlage vor oder innerhalb der Zuteilungsperiode 2008 bis 2012 eingestellt, so widerruft die zuständige Behörde die Zuteilungsentscheidung. In diesem Fall hat der Betreiber bis zum 31. Mai des auf den Widerruf folgenden Jahr
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(1) Für Anlagen nach Anhang 1 Ziffern VI bis XVIII des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes vom 8. Juli 2004 (BGBl. I S. 1578), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 11. August 2010 (BGBl. I S. 1163) geändert worden ist, deren Inbetriebnahme
(1) Für Neuanlagen werden auf Antrag Berechtigungen für die Jahre 2008 bis 2012 in einer Anzahl zugeteilt, die dem rechnerischen Produkt aus der Kapazität der Anlage, dem für die jeweilige Anlage maßgeblichen Standardauslastungsfaktor, dem Emissionsw
(1) Wurde durch die Gesamtheit der von demselben Unternehmen betriebenen und nach Maßgabe des Anhangs 2 vergleichbaren Anlagen nach § 6 oder § 7 im Durchschnitt der Kalenderjahre 2005 und 2006 mindestens 10 Prozent mehr produziert als im Durchschnitt
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published on 26/04/2018 00:00
Tatbestand
1
Die Klägerin, ein Unternehmen der Kalkindustrie, begehrt die Zuteilung weiterer Emissionsberechtigungen für die zweite Handelsperiode von 2008 bis 2012.
published on 14/03/2013 00:00
Tatbestand
1
Die Klägerin begehrt die Zuteilung weiterer Emissionsberechtigungen für die Bestandskapazität ihrer im Jahr 2006 erweiterten Anlage.
published on 14/03/2013 00:00
Tatbestand
1
Die Klägerin begehrt die Zuteilung weiterer Emissionsberechtigungen für die Bestandskapazität ihrer im Jahr 2005 erweiterten Anlage.
published on 12/12/2012 00:00
Tatbestand
1
Die Klägerin, die in L. eine Anlage zur Herstellung von Glas und Glasfasern betreibt, begehrt die kostenlose Zuteilung weiterer Emissionsberechtigungen für
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(1) Wurde durch die Gesamtheit der von demselben Unternehmen betriebenen und nach Maßgabe des Anhangs 2 vergleichbaren Anlagen nach § 6 oder § 7 im Durchschnitt der Kalenderjahre 2005 und 2006 mindestens 10 Prozent mehr produziert als im Durchschnitt der...
(1) Für Neuanlagen werden auf Antrag Berechtigungen für die Jahre 2008 bis 2012 in einer Anzahl zugeteilt, die dem rechnerischen Produkt aus der Kapazität der Anlage, dem für die jeweilige Anlage maßgeblichen Standardauslastungsfaktor, dem Emissionswert je...