Zuteilungsgesetz 2007 - ZuG 2007 | § 3 Begriffsbestimmungen

(1) Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die Begriffsbestimmungen des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes.

(2) Im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
Neuanlagen: Anlagen, deren Inbetriebnahme nach dem 31. Dezember 2004 erfolgt,
2.
Inbetriebnahme: die erstmalige Aufnahme des Regelbetriebs,
3.
Produktionsmenge: die Menge der je Jahr in einer Anlage erzeugten Produkteinheiten.

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Referenzen - Gesetze | § 21 WaffG 2002

§ 21 WaffG 2002 zitiert oder wird zitiert von 2 §§.

§ 21 WaffG 2002 wird zitiert von 2 anderen §§ im Waffengesetz.

Zuteilungsgesetz 2007 - ZuG 2007 | § 11 Zuteilung für zusätzliche Neuanlagen


(1) Neuanlagen, für die ein Betreiber keinen Antrag auf Zuteilung nach § 10 gestellt hat, werden auf Antrag Berechtigungen in einer Anzahl zugeteilt, die dem rechnerischen Produkt aus der zu erwartenden durchschnittlichen jährlichen Produktionsmenge,

Zuteilungsgesetz 2007 - ZuG 2007 | § 10 Zuteilung für Neuanlagen als Ersatzanlagen


(1) Ersetzt ein Betreiber eine Anlage im Sinne von § 7 innerhalb eines Zeitraums von drei Monaten nach Einstellung ihres Betriebes durch Inbetriebnahme einer Neuanlage in Deutschland, die der ersetzten Anlage nach Maßgabe des Anhangs 2 zu diesem Gese

Referenzen - Urteile | § 21 WaffG 2002

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Bundesverwaltungsgericht Urteil, 12. Dez. 2012 - 7 C 24/11

bei uns veröffentlicht am 12.12.2012

Tatbestand 1 Die Klägerin, die in L. eine Anlage zur Herstellung von Glas und Glasfasern betreibt, begehrt die kostenlose Zuteilung weiterer Emissionsberechtigungen für