Zivilprozessordnung - ZPO | § 219 Terminsort

Zivilprozessordnung - ZPO | § 219 Terminsort
ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze | {{shorttitle}}
Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}

Zivilprozessordnung Inhaltsverzeichnis

(1) Die Termine werden an der Gerichtsstelle abgehalten, sofern nicht die Einnahme eines Augenscheins an Ort und Stelle, die Verhandlung mit einer am Erscheinen vor Gericht verhinderten Person oder eine sonstige Handlung erforderlich ist, die an der Gerichtsstelle nicht vorgenommen werden kann.

(2) Der Bundespräsident ist nicht verpflichtet, persönlich an der Gerichtsstelle zu erscheinen.

ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} OnlineKommentare

1 Referenzen - Gesetze | {{shorttitle}}


(1) Das Gericht kann die Sache mit den Beteiligten in einem Termin erörtern. Die §§ 219, 227 Abs. 1, 2 und 4 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. (2) Zwischen der Ladung und dem Termin soll eine angemessene Frist liegen. (3) In geeign
{{shorttitle}} wird zitiert von {{count_recursive}} §§ in anderen Gesetzen.
1 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}

published on 06/10/2014 00:00

Tenor Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 8. Kammer, Einzelrichter - vom 19.06.2013 wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Antragsverfahrens. Die außergerichtl
{{count_recursive}} Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren {{shorttitle}}.