Zivilprozessordnung - ZPO | § 1070 Sprache eingehender Anträge, Bescheinigungen und Mitteilungen

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Zivilprozessordnung Inhaltsverzeichnis

Aus dem Ausland eingehende Zustellungsanträge, Bescheinigungen über die Zustellung sowie sonstige Mitteilungen nach der Verordnung (EU) 2020/1784 müssen in deutscher oder in englischer Sprache abgefasst oder von einer Übersetzung in die deutsche oder englische Sprache begleitet sein.

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(1) Für die Durchführung1.der Verordnung (EU) 2020/1784 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2020 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen in den Mitgliedstaaten (Zustel
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published on 11/10/2005 00:00

Tenor 1. Auf die Berufung der Beklagten zu 3) und 4) wird unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 17. Juni 2004 - 16 O 422/02 - im Zinsausspruch dahingehend abgeändert, dass die unter Ziff. 1a
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