Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz - ZAG 2018 | § 63 Strafvorschriften

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.
entgegen § 3 Absatz 1 Einlagen oder andere rückzahlbare Gelder entgegennimmt,
2.
entgegen § 3 Absatz 2 Satz 1 dort genannte Gelder nicht oder nicht rechtzeitig in E-Geld umtauscht,
3.
entgegen § 3 Absatz 4 Satz 1 einen Kredit gewährt,
4.
ohne Erlaubnis nach § 10 Absatz 1 Satz 1 oder ohne Registrierung nach § 34 Absatz 1 Satz 1 Zahlungsdienste erbringt,
5.
ohne Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Satz 1 dasE-Geld-Geschäftbetreibt oder
6.
entgegen § 49 Absatz 1 Satz 2 dort genannte Gelder hält.

(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.
entgegen § 21 Absatz 4 Satz 1 erster Halbsatz eine Anzeige nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig erstattet oder
2.
entgegen § 31 E-Geld ausgibt.

(3) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe in den Fällen des Absatzes 1 Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe und in den Fällen des Absatzes 2 Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.

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Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz - ZAG 2018 | § 10 Erlaubnis für das Erbringen von Zahlungsdiensten; Verordnungsermächtigung


(1) Wer im Inland gewerbsmäßig oder in einem Umfang, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, Zahlungsdienste erbringen will, ohne Zahlungsdienstleister im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 5 zu sein, beda

Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz - ZAG 2018 | § 11 Erlaubnis für das Betreiben von E-Geld-Geschäften; Verordnungsermächtigung


(1) Wer im Inland das E-Geld-Geschäft betreiben will, ohne E-Geld-Emittent im Sinne des § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 bis 4 zu sein, bedarf der schriftlichen Erlaubnis der Bundesanstalt. Über die Erbringung des E-Geld-Geschäfts hinaus sind von der Erl

Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz - ZAG 2018 | § 3 Für Institute zugelassene Tätigkeiten und verbotene Geschäfte


(1) Ein Institut darf außerhalb der Vorgaben der Absätze 2 und 3 und seiner Erlaubnis nach § 10 Absatz 1 Satz 1 oder § 11 Absatz 1 Satz 1 nicht gewerbsmäßig oder in einem Umfang, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfor

Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz - ZAG 2018 | § 21 Maßnahmen in besonderen Fällen und Insolvenzantrag


(1) Entsprechen die Eigenmittel eines Instituts nicht den Anforderungen dieses Gesetzes, kann die Bundesanstalt1.Entnahmen durch die Inhaber oder Gesellschafter sowie die Ausschüttung von Gewinnen untersagen oder beschränken oder2.anordnen, dass das

Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz - ZAG 2018 | § 31 Verbot der Ausgabe von E-Geld über andere Personen


E-Geld-Institute dürfen E-Geld nicht über natürliche oder juristische Personen ausgeben, die im Namen des E-Geld-Instituts tätig werden.

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Bundesgerichtshof Urteil, 23. Jan. 2019 - 5 StR 479/18

bei uns veröffentlicht am 23.01.2019

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 5 StR 479/18 vom 23. Januar 2019 in der Strafsache gegen wegen Geldwäsche u.a. ECLI:DE:BGH:2019:230119U5STR479.18.0 Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 23. Januar 2019, a

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E-Geld-Institute dürfen E-Geld nicht über natürliche oder juristische Personen ausgeben, die im Namen des E-Geld-Instituts tätig werden.