Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz - WpÜG | § 48 Statthaftigkeit, Zuständigkeit

Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz - WpÜG | § 48 Statthaftigkeit, Zuständigkeit
ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze | {{shorttitle}}
Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}

Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz Inhaltsverzeichnis

(1) Gegen Verfügungen der Bundesanstalt ist die Beschwerde statthaft. Sie kann auch auf neue Tatsachen und Beweismittel gestützt werden.

(2) Die Beschwerde steht den am Verfahren vor der Bundesanstalt Beteiligten zu.

(3) Die Beschwerde ist auch gegen die Unterlassung einer beantragten Verfügung der Bundesanstalt statthaft, auf deren Vornahme der Antragsteller ein Recht zu haben behauptet. Als Unterlassung gilt es auch, wenn die Bundesanstalt den Antrag auf Vornahme der Verfügung ohne zureichenden Grund in angemessener Frist nicht beschieden hat. Die Unterlassung ist dann einer Ablehnung gleich zu erachten.

(4) Über die Beschwerde entscheidet ausschließlich das für den Sitz der Bundesanstalt in Frankfurt am Main zuständige Oberlandesgericht.

ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} OnlineKommentare

2 Referenzen - Gesetze | {{shorttitle}}


(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung: 1. über Beschwerden gegen Verfügungen der Kartellbehörden und über Rechtsbeschwerden (§§ 73 und 77 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen),2. über Beschwerden g

(1) Gegen Verfügungen der Bundesanstalt nach diesem Abschnitt ist die Beschwerde statthaft. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. (2) Die §§ 43 und 48 Abs. 2 bis 4, § 50 Abs. 3 bis 5 sowie die §§ 51 bis 58 des Wertpapiererwerbs- und Übe
{{shorttitle}} wird zitiert von {{count_recursive}} §§ in anderen Gesetzen.
2 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}

published on 27/11/2013 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZB 59/13 vom 27. November 2013 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja GVG § 17 Abs. 2 Satz 1; IFG § 1 Abs. 1 Satz 1; VwVfG §§ 29, 13 Abs. 1; WpÜG § 48 Abs. 4 a) Macht ein Beschwerd
published on 20/09/2012 00:00

Gründe I. 1 Mit Schreiben vom 1. Oktober 2010 beantragte der Kläger bei der Beklagten u
{{count_recursive}} Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren {{shorttitle}}.