Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz - WpÜG | § 36 Nichtberücksichtigung von Stimmrechten
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Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz Inhaltsverzeichnis
Die Bundesanstalt lässt auf schriftlichen Antrag zu, dass Stimmrechte aus Aktien der Zielgesellschaft bei der Berechnung des Stimmrechtsanteils unberücksichtigt bleiben, wenn die Aktien erlangt wurden durch
- 1.
Erbgang, Erbauseinandersetzung oder unentgeltliche Zuwendung unter Ehegatten, Lebenspartnern oder Verwandten in gerader Linie und bis zum dritten Grade oder durch Vermögensauseinandersetzung aus Anlass der Auflösung einer Ehe oder Lebenspartnerschaft, - 2.
Rechtsformwechsel oder - 3.
Umstrukturierungen innerhalb eines Konzerns.
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1 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}
published on 29/09/2004 00:00
Tenor
1. Die Klagen werden abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreit tragen die Kläger nach Kopfteilen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Jeder der Kläger kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinter
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