Wertpapierhandelsgesetz - WpHG | § 32d Haftung für Angaben im Anlagebasisinformationsblatt nach Artikel 24 der Verordnung (EU) 2020/1503

(1) Der für das Anlagebasisinformationsblatt nach Artikel 24 der Verordnung (EU) 2020/1503 verantwortliche Schwarmfinanzierungsdienstleister und die für dieses Anlagebasisinformationsblatt verantwortlichen Mitglieder seiner Leitungsorgane sind dem Anleger im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe i der Verordnung (EU) 2020/1503 zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der daraus entsteht, dass in einem Anlagebasisinformationsblatt nach Artikel 24 der Verordnung (EU) 2020/1503 oder etwaiger Übersetzungen in Amtssprachen eines Mitgliedstaats der Europäischen Union vorsätzlich oder fahrlässig

1.
irreführende oder unrichtige Informationen angegeben sind oder
2.
wichtige Informationen nicht angegeben sind, die erforderlich sind, um Anleger bei ihrer Entscheidung, ob sie ihre Anlage durch die individuelle Verwaltung des Kreditportfolios vornehmen, zu unterstützen.

(2) Absatz 1 findet Anwendung auch auf die für das Anlagebasisinformationsblatt nach Artikel 24 der Verordnung (EU) 2020/1503 verantwortlichen Mitglieder der Verwaltungs- oder Aufsichtsorgane eines Schwarmfinanzierungsdienstleisters, wenn diese vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt haben.

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Landgericht Heidelberg Urteil, 13. Juli 2010 - 2 O 444/09

bei uns veröffentlicht am 13.07.2010

Tenor 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 50.000,00 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 3,26 % seit dem 01. Dezember 2007 zu zahlen, Zug um Zug gegen Übertragung der Rechte aus der Rentenversicherung bei der R. Lebensversicherung S.A. V

Landgericht Heidelberg Urteil, 15. Dez. 2009 - 2 O 141/09

bei uns veröffentlicht am 15.12.2009

Tenor 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 9.650,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 3,1% hieraus seit dem 12.4.2007 Zug-um-Zug gegen Übertragung von 10 Lehmann Brothers Treasury Co. B.V.-Zertifikaten (Kupon Notes 04.05.12 DJ DE000A0NMXZ