Wirtschaftsprüferordnung - WiPrO | § 49 Versagung der Tätigkeit

Wirtschaftsprüferordnung - WiPrO | § 49 Versagung der Tätigkeit
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Gesetz über eine Berufsordnung der Wirtschaftsprüfer Inhaltsverzeichnis

Der Wirtschaftsprüfer hat seine Tätigkeit zu versagen, wenn sie für eine pflichtwidrige Handlung in Anspruch genommen werden soll oder die Besorgnis der Befangenheit bei der Durchführung eines Auftrages besteht.

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(1) Die §§ 43, 43a Absatz 2 und 3, §§ 44b, 49 bis 53, 54a und 55 bis 55c gelten sinngemäß für Wirtschaftsprüfungsgesellschaften sowie für Vorstandsmitglieder, Geschäftsführer, Partner und persönlich haftende Gesellschafter einer Wirtschaftsprüfungsge
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published on 24/07/2003 00:00

Tenor I. Auf die Berufung des Klägers sowie die Anschlussberufung der Beklagten zu 2 und 3 wird das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 6. Februar 2002 -6 O 405/01 -im Kostenpunkt aufgehoben und im übrigen wie folgt abgeändert: 1. Die B
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