Voraussetzung des Verfahrens
(1) Sind dringende Gründe für die Annahme vorhanden, dass den betroffenen Berufsangehörigen die Aufrechterhaltung oder Vornahme eines pflichtwidrigen Verhaltens untersagt werden wird, so kann gegen sie durch Beschluss eine vorläufige Untersagung ausgesprochen werden.
(2) Für das weitere Verfahren gelten § 111 Abs. 2 bis § 120a sinngemäß.
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