Verwaltungsgericht München Urteil, 25. März 2014 - 2 K 13.1353

published on 25/03/2014 00:00
Verwaltungsgericht München Urteil, 25. März 2014 - 2 K 13.1353
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Tenor

I.

Die Allgemeinverfügung des Landratsamts ... vom ... Februar 2013 wird aufgehoben, soweit sie das Grundstück Fl.Nr. ... Gemarkung ... betrifft.

II.

Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit einer Allgemeinverfügung des Beklagten, mit der Anordnungen zur Sicherung der öffentlichen Wasserversorgung der Gemeinde ... erlassen wurden.

Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks Fl.Nr. ... Gemarkung ..., das landwirtschaftlich genutzt wird. Die westliche Hälfte dieses Grundstücks liegt in der engeren Schutzzone (Zone II) des durch Verordnung des Landratsamts ... vom ... April 1989 festgesetzten Wasserschutzgebiets für die Trinkwasserversorgung der Gemeinde ...

Für das bestehende Wasserschutzgebiet soll eine neue Wasserschutzgebietsverordnung erlassen werden. Aufgrund Antrags der Gemeinde ... mit Schreiben vom 13. Februar 2012 führt das Landratsamt ... derzeit das Verfahren zur Neufestsetzung des Wasserschutzgebiets durch. Die westliche Hälfte des klägerischen Grundstücks Fl.Nr. ... befindet sich auch innerhalb der für das neu festzusetzende Wasserschutzgebiet vorgesehenen Schutzzone II. Der Kläger hat im Rahmen dieses Verfahrens Einwendungen erhoben. Der Erörterungstermin fand am 12. Februar 2014 statt. Wann dieses Verfahren zum Abschluss kommen wird, war zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nicht absehbar.

Nachdem im Jahr 2011 in Oberbayern Verkeimungen im Trinkwasser durch Einträge aus der landwirtschaftlichen Düngung aufgetreten waren, wurden oberbayerweit die Wasserschutzgebietsverordnungen dahingehend überprüft, ob für die jeweiligen Schutzzonen II hygienerelevante Verbote (wie z. B. das Verbot, Gülle, Jauche und Festmist auszubringen) vorgesehen sind. Dabei wurde u. a. festgestellt, dass derartige Verbote in der Verordnung vom ... April 1989 zur Festsetzung des Wasserschutzgebiets für die Trinkwasserversorgung der Gemeinde ... fehlen. Bei diesem Wasserschutzgebiet hat die Anordnung derartiger Verbote nach fachlicher Einschätzung u. a. des Wasserwirtschaftsamts Weilheim hohe Priorität.

Mit Allgemeinverfügung vom ... Februar 2013, öffentlich bekanntgemacht im Amtsblatt des Landratsamts ... vom ... März 2013, erließ das Landratsamt gestützt auf § 52 Abs. 2 WHG zur Sicherung der öffentlichen Trinkwasserversorgung der Gemeinde... in Bezug auf Flächen innerhalb der für das neu festzusetzende Wasserschutzgebiet vorgesehenen Schutzzone II - und damit auch für die westliche Hälfte des klägerischen Grundstücks Fl.Nr. ... - mit sofortiger Wirkung sechs hygienerelevante Verbote. Im Einzelnen wurden untersagt das Ausbringen von Gülle, Jauche, Festmist, Gärsubstraten aus Biogasanlagen sowie Festmistkompost, das Ausbringen oder Lagern von Klärschlamm, klärschlammhaltigen Düngemitteln, Fäkalschlamm oder Gärsubstrat bzw. Kompost aus zentralen Bioabfallanlagen, die Beweidung, Freiland-, Koppel- und Pferchtierhaltung, das Lagern von Festmist, Sekundärrohstoffdünger oder Mineraldünger auf unbefestigten Flächen, die Errichtung von Stallungen sowie die Errichtung und Erweiterung von Anlagen zum Lagern und Abfüllen von Jauche und Gülle. Die sofortige Vollziehung dieser Verbote wurde angeordnet.

Gegen diese Allgemeinverfügung erhob der Kläger durch seine Bevollmächtigten am 28. März 2013 Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht München, die er mit Schriftsätzen vom 16. Juli 2013 und 19. März 2014 begründete. Insbesondere ließ er vorbringen, einzig denkbare Rechtsgrundlage für die Anordnungen sei im bestehenden Wasserschutzgebiet § 52 Abs. 1 Satz 1 WHG. Auf diese Vorschrift könnten jedoch keine Allgemeinverfügungen gestützt werden. Dies habe der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in seinem Beschluss vom 18. Juni 2012, Az. 8 ZB 12.76, verkannt. Daneben überschreite die erlassene Verfügung auch aus allgemeinen Grundsätzen heraus den Rahmen einer zulässigen Allgemeinverfügung. Ferner sei ein Auswechseln der Rechtsgrundlage von § 52 Abs. 2 WHG zu § 52 Abs. 1 WHG nicht zulässig.

Der Beklagte äußerte sich mit Schriftsätzen vom 28. August 2013, 2. Dezember 2013, 12. Dezember 2013 und 3. Februar 2014. Insbesondere verwies er auf den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 18. Juni 2012.

Am 25. März 2014 fand die mündliche Verhandlung statt. Das Gericht wies u. a. auf Bedenken hin, ob der Beklagte beim Erlass der Allgemeinverfügung sein Ermessen ausgeübt hat. Der Kläger ließ sinngemäß beantragen,

die Allgemeinverfügung vom ... Februar 2013 hinsichtlich des Grundstücks Fl.Nr. ... Gemarkung ... aufzuheben.

Der Beklagte beantragte,

die Klage abzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die beigezogene Behördenakte verwiesen.

Gründe

Die zulässige Klage ist begründet. Die Allgemeinverfügung des Beklagten vom ... Februar 2013 war hinsichtlich des Grundstücks Fl.Nr. ... Gemarkung ... aufzuheben, weil sie insoweit rechtswidrig ist und den Kläger in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Zwar ist die Allgemeinverfügung nicht aus den vom Kläger vorgebrachten Gründen rechtswidrig. Die Kammer teilt die Kritik des Klägers am Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 18. Juni 2012 - 8 ZB 12.76 - nicht. § 52 Abs. 1 Satz 1 WHG ist eine hinreichende Rechtsgrundlage für Allgemeinverfügungen wie jene des Beklagten vom... Februar 2013. Auch wird die Allgemeinverfügung nicht allein dadurch rechtswidrig, dass als Rechtsgrundlage § 52 Abs. 2 WHG genannt ist. Die Allgemeinverfügung des Beklagten vom ... Februar 2013 ist jedoch rechtswidrig, weil der Beklagte das ihm zustehende Ermessen nicht ausgeübt und damit gegen Art. 40 BayVwVfG verstoßen hat:

1. Hinsichtlich des klägerischen Grundstücks Fl.Nr. ... ist § 52 Abs. 1 Satz 1 WHG Rechtsgrundlage der Allgemeinverfügung. Da die von der Allgemeinverfügung betroffene westliche Hälfte dieses Grundstücks innerhalb des Geltungsbereichs der bestehenden Wasserschutzgebietsverordnung vom ... April 1989 liegt, kommt nicht § 52 Abs. 2 WHG, sondern § 52 Abs. 1 Satz 1 WHG zur Anwendung (vgl. dazu BayVGH, B. v. 18.6.2012 - 8 ZB 12.76 - juris Rn. 12, 14 f.).

2. Bei behördlichen Entscheidungen im Sinne des § 52 Abs. 1 Satz 1 WHG handelt es sich um Ermessensentscheidungen. Denn nach dieser Vorschrift können durch behördliche Entscheidungen in Wasserschutzgebieten, soweit der Schutzzweck dies erfordert, die dort näher genannten Anordnungen erlassen werden. Im konkreten Einzelfall ist eine Abwägung vorzunehmen, und zwar zwischen der Gefährdung des Schutzzwecks ohne die jeweilige Anordnung einerseits und dem Ausmaß der Eigentumsbeschränkung andererseits (Hünnekens in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand April 2011, § 52 WHG Rn. 38).

3. Die Kammer kann nicht erkennen, dass dem Beklagten bei Erlass der Allgemeinverfügung vom ... Februar 2013 bewusst gewesen wäre, dass es sich hierbei um eine Ermessensentscheidung handelt. Eine Subsumtion unter Tatbestand und Rechtsfolge erfolgt nicht, Ermessenserwägungen fehlen. Auch aus den vorgelegten Akten ergeben sich keine Anhaltspunkte für eine Ermessensausübung.

Die Ermessensausübung kann auch nicht darin gesehen werden, dass der Beklagte zur Begründung des besonderen öffentlichen Interesses an der sofortigen Vollziehung eine Interessenabwägung vorgenommen hat. Diese Interessenabwägung im Rahmen der Anordnung der sofortigen Vollziehung ist neben einer Ermessensausübung bei Erlass des Verwaltungsakts zusätzlich erforderlich. Eine derartige Interessenabwägung belegt nicht, dass der Beklagte von einer Ermessensentscheidung ausgegangen ist.

Auch der Umstand, dass öffentlich bekanntgegebene Allgemeinverfügungen gemäß Art. 39 Abs. 2 Nr. 5 BayVwVfG keiner Begründung bedürfen, hilft dem Beklagten nicht weiter: Diese Regelung ist zum einen dahingehend einzuschränken, dass es einer Begründung nur dann nicht bedarf, wenn sie aus praktischen Gründen nicht möglich ist (Tiedemann in Bader/Ronellenfitsch, Beck'scher Online-Kommentar VwVfG, Stand 1.1.2014, § 39 Rn. 93). Vorliegend wäre es dem Beklagten indes leicht möglich gewesen, in seine Allgemeinverfügung zusätzliche Ausführungen zum Ermessen aufzunehmen. Zum andern ändert diese Regelung nichts daran, dass materiell bei Erlass einer behördlichen Entscheidung nach § 52 Abs. 1 Satz 1 WHG Ermessen auszuüben ist. Hierfür gibt es vorliegend keinerlei Anhaltspunkte, wie sich aus Vorstehendem ergibt.

4. Da ein vollständiger Ermessensausfall vorliegt, war es auch nicht möglich, dass der Beklagte sein Ermessen nachträglich ergänzt (siehe dazu in prozessrechtlicher Hinsicht § 114 Satz 2 VwGO, zur materiellen Rechtslage siehe Eyermann-Rennert, VwGO, 13. Auflage 2010, § 114 Rn. 89 m. w. N.).

Nach alldem war die Allgemeinverfügung des Beklagten vom ... Februar 2013 hinsichtlich des klägerischen Grundstücks Fl.Nr. ... Gemarkung ... aufzuheben, da sie insoweit rechtswidrig ist und den Kläger in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11 ZPO.

Die Berufung war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nrn. 3 oder 4 VwGO nicht vorliegen (§ 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Annotations

(1) In der Rechtsverordnung nach § 51 Absatz 1 oder durch behördliche Entscheidung können in Wasserschutzgebieten, soweit der Schutzzweck dies erfordert,

1.
bestimmte Handlungen verboten oder für nur eingeschränkt zulässig erklärt werden,
2.
die Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Grundstücken verpflichtet werden,
a)
bestimmte auf das Grundstück bezogene Handlungen vorzunehmen, insbesondere die Grundstücke nur in bestimmter Weise zu nutzen,
b)
Aufzeichnungen über die Bewirtschaftung der Grundstücke anzufertigen, aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen,
c)
bestimmte Maßnahmen zu dulden, insbesondere die Beobachtung des Gewässers und des Bodens, die Überwachung von Schutzbestimmungen, die Errichtung von Zäunen sowie Kennzeichnungen, Bepflanzungen und Aufforstungen,
3.
Begünstigte verpflichtet werden, die nach Nummer 2 Buchstabe c zu duldenden Maßnahmen vorzunehmen.
Die zuständige Behörde kann von Verboten, Beschränkungen sowie Duldungs- und Handlungspflichten nach Satz 1 eine Befreiung erteilen, wenn der Schutzzweck nicht gefährdet wird oder überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit dies erfordern. Sie hat eine Befreiung zu erteilen, soweit dies zur Vermeidung unzumutbarer Beschränkungen des Eigentums erforderlich ist und hierdurch der Schutzzweck nicht gefährdet wird. Für die Erteilung der Befreiung gilt § 11a Absatz 4 und 5 entsprechend, wenn die Befreiung für ein Vorhaben zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen erforderlich ist.

(2) In einem als Wasserschutzgebiet vorgesehenen Gebiet können vorläufige Anordnungen nach Absatz 1 getroffen werden, wenn andernfalls der mit der Festsetzung des Wasserschutzgebiets verfolgte Zweck gefährdet wäre. Die vorläufige Anordnung tritt mit dem Inkrafttreten der Rechtsverordnung nach § 51 Absatz 1 außer Kraft, spätestens nach Ablauf von drei Jahren. Wenn besondere Umstände es erfordern, kann die Frist um höchstens ein weiteres Jahr verlängert werden. Die vorläufige Anordnung ist vor Ablauf der Frist nach Satz 2 oder Satz 3 außer Kraft zu setzen, sobald und soweit die Voraussetzungen für ihren Erlass weggefallen sind.

(3) Behördliche Entscheidungen nach Absatz 1 können auch außerhalb eines Wasserschutzgebiets getroffen werden, wenn andernfalls der mit der Festsetzung des Wasserschutzgebiets verfolgte Zweck gefährdet wäre.

(4) Soweit eine Anordnung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2, auch in Verbindung mit Absatz 2 oder Absatz 3, das Eigentum unzumutbar beschränkt und diese Beschränkung nicht durch eine Befreiung nach Absatz 1 Satz 3 oder andere Maßnahmen vermieden oder ausgeglichen werden kann, ist eine Entschädigung zu leisten.

(5) Setzt eine Anordnung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2, auch in Verbindung mit Absatz 2 oder Absatz 3, erhöhte Anforderungen fest, die die ordnungsgemäße land- oder forstwirtschaftliche Nutzung eines Grundstücks einschränken, so ist für die dadurch verursachten wirtschaftlichen Nachteile ein angemessener Ausgleich zu leisten, soweit nicht eine Entschädigungspflicht nach Absatz 4 besteht.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) In der Rechtsverordnung nach § 51 Absatz 1 oder durch behördliche Entscheidung können in Wasserschutzgebieten, soweit der Schutzzweck dies erfordert,

1.
bestimmte Handlungen verboten oder für nur eingeschränkt zulässig erklärt werden,
2.
die Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Grundstücken verpflichtet werden,
a)
bestimmte auf das Grundstück bezogene Handlungen vorzunehmen, insbesondere die Grundstücke nur in bestimmter Weise zu nutzen,
b)
Aufzeichnungen über die Bewirtschaftung der Grundstücke anzufertigen, aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen,
c)
bestimmte Maßnahmen zu dulden, insbesondere die Beobachtung des Gewässers und des Bodens, die Überwachung von Schutzbestimmungen, die Errichtung von Zäunen sowie Kennzeichnungen, Bepflanzungen und Aufforstungen,
3.
Begünstigte verpflichtet werden, die nach Nummer 2 Buchstabe c zu duldenden Maßnahmen vorzunehmen.
Die zuständige Behörde kann von Verboten, Beschränkungen sowie Duldungs- und Handlungspflichten nach Satz 1 eine Befreiung erteilen, wenn der Schutzzweck nicht gefährdet wird oder überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit dies erfordern. Sie hat eine Befreiung zu erteilen, soweit dies zur Vermeidung unzumutbarer Beschränkungen des Eigentums erforderlich ist und hierdurch der Schutzzweck nicht gefährdet wird. Für die Erteilung der Befreiung gilt § 11a Absatz 4 und 5 entsprechend, wenn die Befreiung für ein Vorhaben zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen erforderlich ist.

(2) In einem als Wasserschutzgebiet vorgesehenen Gebiet können vorläufige Anordnungen nach Absatz 1 getroffen werden, wenn andernfalls der mit der Festsetzung des Wasserschutzgebiets verfolgte Zweck gefährdet wäre. Die vorläufige Anordnung tritt mit dem Inkrafttreten der Rechtsverordnung nach § 51 Absatz 1 außer Kraft, spätestens nach Ablauf von drei Jahren. Wenn besondere Umstände es erfordern, kann die Frist um höchstens ein weiteres Jahr verlängert werden. Die vorläufige Anordnung ist vor Ablauf der Frist nach Satz 2 oder Satz 3 außer Kraft zu setzen, sobald und soweit die Voraussetzungen für ihren Erlass weggefallen sind.

(3) Behördliche Entscheidungen nach Absatz 1 können auch außerhalb eines Wasserschutzgebiets getroffen werden, wenn andernfalls der mit der Festsetzung des Wasserschutzgebiets verfolgte Zweck gefährdet wäre.

(4) Soweit eine Anordnung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2, auch in Verbindung mit Absatz 2 oder Absatz 3, das Eigentum unzumutbar beschränkt und diese Beschränkung nicht durch eine Befreiung nach Absatz 1 Satz 3 oder andere Maßnahmen vermieden oder ausgeglichen werden kann, ist eine Entschädigung zu leisten.

(5) Setzt eine Anordnung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2, auch in Verbindung mit Absatz 2 oder Absatz 3, erhöhte Anforderungen fest, die die ordnungsgemäße land- oder forstwirtschaftliche Nutzung eines Grundstücks einschränken, so ist für die dadurch verursachten wirtschaftlichen Nachteile ein angemessener Ausgleich zu leisten, soweit nicht eine Entschädigungspflicht nach Absatz 4 besteht.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.