Wasserhaushaltsgesetz - WHG 2009 | § 43 Erlaubnisfreie Benutzungen von Küstengewässern

Wasserhaushaltsgesetz - WHG 2009 | § 43 Erlaubnisfreie Benutzungen von Küstengewässern
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Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts Inhaltsverzeichnis

Die Länder können bestimmen, dass eine Erlaubnis nicht erforderlich ist

1.
für das Einleiten von Grund-, Quell- und Niederschlagswasser in ein Küstengewässer,
2.
für das Einbringen und Einleiten von anderen Stoffen in ein Küstengewässer, wenn dadurch keine signifikanten nachteiligen Veränderungen seiner Eigenschaften zu erwarten sind.

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published on 13/09/2017 00:00

Tatbestand 1 Die Kläger verlangen von der Beklagten, die von dieser allein gehaltene Beigeladene zu 1 anzuweisen, ganzjährig den unentgeltlichen Zutritt der Kläger zu de
published on 14/01/2014 00:00

Tenor Der Antrag wird abgelehnt.Der Kläger trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.Der Streitwert beträgt im Berufungszulassungsverfahren 10.000,-- Euro.
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