Wasserhaushaltsgesetz - WHG 2009 | § 43 Erlaubnisfreie Benutzungen von Küstengewässern
Die Länder können bestimmen, dass eine Erlaubnis nicht erforderlich ist
- 1.
für das Einleiten von Grund-, Quell- und Niederschlagswasser in ein Küstengewässer, - 2.
für das Einbringen und Einleiten von anderen Stoffen in ein Küstengewässer, wenn dadurch keine signifikanten nachteiligen Veränderungen seiner Eigenschaften zu erwarten sind.
2 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren § 123 VwGO.